{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-05-05_1_StR_267_72_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-05-05","aktenzeichen":"1 StR 267/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 267/72 | BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bitumenmischer Manfred W EB sus\nEEE, geboren ar EEE 1945 in Sam,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n.19. Juli 1972 beschlossen:\n\n1. Das Gesuch des Angeklagten vom 5. Mai 1972,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Coburg vom\n15. Dezember 1971 Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zu gewähren, wird auf seine\nKosten als unzulässig verworfen.\n\n2. Der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\n\nvom 21. April 1972 wird bestätigt (§ 346\nAbs. 2 StPO). =\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat die Revision des Angeklagten gegen\ndas am 10. März 1972 zugestellte Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Coburg vom 15. Dezember 1971 auf Antrag der\nStaatsanwaltschaft vom 11. April 1972 äurch Beschluß vom\n21. April 1972 wegen nicht rechtzeitiger Begründung des\n‚Rechtsmittels mit Hinweis auf die Wochenfrist des § 346\nAbs. 2 Satz 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 24. April 1972 zugestellt.\nDer in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte, dem bereits der Verwerfungsamtrag sofort zur Kenntnis gebracht\nworden war, erhielt zur selben Zeit eine Abschrift des\nBeschlusses mit der Mitteilung, daß die Zustellung an\n\nseinen Verteidiger erfolgt sei. Der Verteidiger beantragte hierauf mit Schreiben vom 5. Mai 1972, bei Gericht eingegangen am 8. Mai 1972, dem Angeklagten wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich :\nreichte er die Revisionsbegründungsschrift nach.\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch begründet der Revisionsführer damit, daß es ihm wegen der Schwierigkeit und des\n außerordentlichen Umfangs der Sache. unmöglich. gewesen sei,\ndie - am 10. April 1972 abgelaufene - Frist des § 345\nAbs. 1 StPO einzuhalten. Hierzu macht er im einzelnen -\ngeltend: Die Revisionsbegründung sei nicht etwa deshalb\nverzögert worden, weil die Wahrnehmung anderer Aufgaben -\ndafür zu wenig Zeit gelassen hätte. Vielmehr habe es die\nSache selbst erfordert, für die Begründung die Zeit in\nAnspruch zu nehmen, die tatsächlich aufgewandt worden sei.\nVon einem Verteidigerverschulden oder dergleichen könne\nalso keine Rede sein. Im übrigen sei auch dem in Haft\nbefindlichen Angeklagten selbst ein Verschulden an der\nFristversäumung nicht zur Last zu legen. Er sei von der\nVerteidigung dahin belehrt worden, daß seine Mitwirkung\nim Revisionsverfahren überhaupt nicht erforderlich sei,\nund er habe sich zu Recht darauf verlassen. Man habe ihm\nauch nicht mitgeteilt, daß die Verteidigung die Frist zur\nBegründung der Revision nicht einhalten werde, um ihn\nnicht zu beunruhigen; erst nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses sei er auf telegraphischem Wege verständigt\nund darauf hingewiesen worden, daß diese Entscheidung für\nden Fortgang des Revisionsverfahrens bedeutungslos sei.\n\nDieses Vorbringen vermag dem Wiedereinsetzungsgesuch\nschon aus formellen Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nNach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO muß das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach\nBeseitigung des der Fristwahrung entgegenstehenden Hinder-\n\n. nisses unter Angabe und Glaubhaftmachung der Versäumungs-\n\ngründe angebracht werden. Dabei hat der Gesuchsteller jedenfalls auch die Umstände darzulegen, aus denen sich\nergibt, wann das die Versäumung verursachende Hindernis\nbeseitigt worden ist (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1969, 1864).\nDas Vorliegen solcher Umstände wird aber im Wiedereinsetzungsgesuch weder ausdrücklich behauptet noch ist es dem Zusammenhang der geltendgemachten Wiedereinsetzungsgründe zu entnehmen. Diese laufen vielmehr auf das Vorbringen hinaus,\n\nder Verteidiger habe sich absichtlich sowohl über die\n\nFrist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO als auch über die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO hinweggesetzt, weil er beide\nFristen zur Bearbeitung der vorliegenden Sache für zu\n\nkurz angesehen habe. Darin läge nur dann der Hinweis auf\n\nein unabwendbares Hindernis (§ 44 StPO), wenn es für\n\ndie Verteidigung nach Sachlage selbst bei Einsatz aller\nzumutbaren Mittel offenbar unmöglich gewesen wäre, die\nFristen einzuhalten. Davon kann aber hier keine Rede\n\nsein. Daß es jedem Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf anderweitige Belastung in kürzester Zeit und ohne Aufwand\n\nvon Mühe möglich ist, auch ein umfangreiches Urteil mit\nder allgemeinen Sachbeschwerde auf materielle Mängel\n\nhin insgesamt zur Nachprüfung zu stellen, bedarf keiner\nErörterung. Aber auch für den schriftlichen Vortrag der\nVerfahrensrügen (I: Unzuständigkeit des Gerichts - 8 338\n\nNr. 4 StPO; II: Mitwirkung abgelehnter Richter - § 338\nNr. 3; III: Unzulässige Vorführung von Diapositiven;\n\nIV: Zuziehung eines abgelehnten Sachverständigen) reichte\ndie Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO von der Sache her\ngesehen völlig aus, zumal es sich durchweg um Beanstan-\n\n' dungen handelte, deren Begründung bereits auf Grund der\n\n“ Hauptverhandlung, an der der revisionsführende Rechtsanwalt teilgenommen hatte, rechtzeitig hätte vorbereitet\nwerden können. Soweit der Gesuchsteller umfangreiche. wei-\n‚tere Verfahrensfragen geprüft hat, spielten diese für\ndie Revision ersichtlich keine wesentliche Rolle. Abgesehen davon stand dem Verteidiger eine vollständige Fotokopie des Hauptverhandlungsprotokolls, um die er mit\nSchriftsatz vom 6. März 1972 ausdrücklich \"für die Vorbereitung der Revision\" gebeten hatte, bereits ab 9. März\n1972 zur Verfügung (AS. 1440). Damit. fehlt insbesondere\nauch der Behauptung des Gesuchstellers, für. ihn sei das.\nder Fristwahrung entgegenstehende Hindernis erst mit\n\nder Fertigstellung der Revisionsbegründungsschrift am\n\n5. Mai 1972 entfallen, jede Grundlage. Die Hinnahme eines\n. solchen Vorbringens würde dazu führen, daß es der Verteidiger in der Hand hätte, nicht nur die gesetzliche\nRevisionsbegründungsfrist, sondern letztlich auch die\nFrist des § 45 Abs. 1 StPO nach seinen Gutäünken zu\nverlängern: z- z\n\nOhne nähere Darlegung kann sich der Gesuchsteller |\nauch nicht darauf berufen, daß bei der gegebenen Sachlage\nzumindest der Angeklagte selbst die Säumis nicht zu vertreten habe. Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, daß\nein Verschulden des Verteidigers - das hier gegeben ist -\n\nfür den Beschuldigten ein unabwendbarer Zufall sein kann.\nAnders liegt es aber, wenn den Verurteilten ein Mitver-\n‚schulden trifft (BGHSt 14, 306, 308). Ein solches Eigenverschulden muß hier in Rechnung gestellt werden. Der\nAngeklagte war, wie bereits hervorgehoben, sowohl von\n\n' dem unmittelbar nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellten Verwerfungsamtrag der Staatsanwaltschaft\nals auch von dem Verwerfungsbeschluß samt Rechtsnittelbelehrung jeweils sofort unterrichtet worden (AS 1446 R,\n1451). Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß er auf die bloße Versicherung seines\nAnwalts, der Verwerfungsbeschluß sei für den Fortgang des\nRevisionsverfahrens rechtlich bedeutungslos, vertrauen\nkonnte und vertraut hat. Daher ist auch bei dem Angeklagten\npersönlich der vorzeitige Wegfall eines möglicherweise\nzunächst der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisses\nund.somit eine prozessual vorwerfbare Untätigkeit nicht\nauszuschließen (vel. BGHSt 14, 308/309).\n\nDa der Antragsteller nach alledem weder ein Hindernis im Sinne des § 45 StPO glaubhaft gemacht noch sein\nEntfallen und damit den Beginn der Wochenfrist des § 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO glaubhaft dargelegt hat, muß das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig verworfen werden.\n\nDamit ist zugleich der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts Coburg vom 21. April 1972 zu bestätigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem: Hauptantrag ( des\n\n. Generalbundesanwalts.\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n.. -48t.beurlaubt und dadurch\n.an der ‚Unterschrift verhindert\n\nLoesdu\n\nLoesdau\n\n Pikart\n\n Mösl\n\nStrickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-05-05/1-str-267-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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