{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-26_1_StR_602_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-26","aktenzeichen":"1 StR 602/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 602/72 URTEIL\nM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Egon W EEE zus MEERE, dort\ngeboren am. EEE 1941, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nPikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom |\n\n6. Februar 1973, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft, Justizangestellter @&WB als Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n26. April 1972 wird verworfen. Er trägt\ndie Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Seine Revision rügt vergeblich die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Was\ndie Revision hierzu vorträgt, wendet sich in unzulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nZutreffend hat die Strafkammer auch einen Freispruch\nvon dem Vorwurf der räuberischen Erpressung unterlassen\n(UA S. 27). Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bd. II Bl. 177,\n181, 188 d.A.) hatten zwei selbständige Vorgänge zum\nGegenstand: Einmal die gewaltsame Auseinandersetzung mit\ndem Gastwirt Dip über die unbezahlte Zeche\n(gewürdigt als Verbrechen nach § 255 StGB), zum andern\ndie etwa 20 Minuten später stattfindende Schlägerei, an\nder außer dem Angeklagten noch eine Anzahl weiterer Personen beteiligt war (Vergehen gegen § 223 a StGB). Über\ndie Beteiligung des Angeklagten an diesem zweiten Vorfall\nhat das Landgericht nicht entschieden; insoweit ist das\nVerfahren abgetrennt und ausgesetzt worden (Bd. II Bl. 239\nd.A.). Bei dem hiernach verbleibenden ersten Geschehensteil\n(II 1 der Urteilsgründe) hat der Tatrichter eine räuberische\nErpressung aus subjektiven Gründen nicht für erwiesen ange-\n‘sehen (UA S. 26, 27). Er hat aber - nach entsprechendem\nHinweis in der Hauptverhandlung (Bd. II Bl. 235 d.A.) - das\nVerhalten des Angeklagten als vorsätzliche Körperverletzung\ngewürdigt; der Verletzte hatte Strafantrag gestellt (Bd. I\nBl. 4 d.A.). Bei dieser Sachlage war für einen Freispruch von\ndem weitergehenden Vorwurf der räuberischen Erpressung\nkein Raum, da das Landgericht im Rahmen derselben Tat im\nSinne des § 264 StPO einen anderen strafbaren Sachverhalt\n- wenn auch mit geringerem Unrechtsgehalt - festgestellt i\nhat. Wegen derselben Tat kann aber nicht zugleich freigesprochen und verurteilt werden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs NJW 1952, 432 Nr. 29 betraf einen anderen Fall:\nDort handelte es sich um nicht erwiesene Einzelakte einer\n\nra\n\n fortgesetzten Handlung, die im Eröffnungsbeschluß als\nselbständige Taten angesehen worden waren.\n\n2. Der Strafausspruch begegnet entgegen der Meinung\nder Revision keinen Bedenken. Die strafschärfend berücksichtigten Vorstrafen waren gemäß §§ 45 Abs. 3 Satz 1, 60\nAbs. 3 Nr. 1 BZRG verwertbar. Auch die Anwendung des § 17\nStGB ist rechtsfehlerfrei.\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung\ngestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-26/1-str-602-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-26/1-str-602-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.999303+00:00"}}