{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-25_1_StR_98_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-25","aktenzeichen":"1 StR 98/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 98/72 URTEIL\n2514\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Werner F ED aus CHE,\ndort geboren am EEEEEED 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ellwangen/Jagst vom 22. November 1971\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nwegen Totschlags verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlund und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Heilbronn zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu drei Jahren Freiheitsstrafe und wegen Führens einer\nSchußwaffe ohne Waffenschein zu einer Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision greift mit der Sachbeschwerde nur die Verurteilung wegen Totschlags an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht bejaht Notwehrlage und Verteidigungswillen des Angeklagten, hält aber seine Verteidigungshandlung nicht für erforderlich im Sinne des § 53\nAbs. 2 StGB. Die hierfür gegebene Begründung hält jedoch\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Allerdings\ngeht das Urteil zutreffend davon aus, daß die gesamten\nUmstände, unter denen Angriff und Abwehr stattfanden, insbesondere Stärke und Gefährlichkeit des Angriffs und die\nzur Verfügung stehenden Verteidigungsmittel in Betracht\nzu ziehen sind. Als ein zu Gebote stehendes weniger gefährliches Abwehrmittel führt der Tatrichter u.a. an,\nder Angeklagte hätte seine beiden Gehilfen zur Unterstützung heranziehen können. Hierzu war es aber im Zeitpunkt der Tat zu spät, weil CP bereits das zersplitterte\nGlas zum Wurf erhoben hatte (UA S. 5, 11).\n\nAls weiteres, den Angreifer weniger gefährdendes\nVerteidigungsmittel bezeichnet das Schwurgericht einen\nWarnschuß. Ob ein solcher aber MP von Werfen abgeschreckt hätte, sieht der Tatrichter selbst als nicht\nsicher, sondern nur als \"wahrscheinlich\" an (UA S. 11).\nDieses - auch nach Ansicht des Schwurgerichts bestehende -\n\nRisiko brauchte der Angeklagte jedoch nicht einzugehen\n(BGH GA 1956, 49; GA 1969, 23); wenn CP, wie es nach\nseinem vorangehenden Verhalten nahe lag, sich durch einen\nWarnschuß nicht hätte abschrecken lassen, so wäre für\neinen gezielten Schuß kaum Zeit geblieben. Auf ungefährlichere, aber im Erfolg ungewissere Verteidigungsmittel\nbrauchte sich der Angeklagte bei der Gefährlichkeit des\ndrohenden Angriffs nicht zu beschränken (BGH GA 1965,\n147, 148).\n\nNach den bisherigen Feststellungen bleibt offen,\nob ein auf das Bein gerichteter Schuß (vgl. UA S. 11)\nsein Ziel getroffen hätte; über die Treffsicherheit des\nAngeklagten spricht sich das Urteil nicht aus.\n\nDer Schuldspruch kann hiernach nicht bestehen\nbleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter auch zu prüifen haben, ob der Angeklagte den\nAngriff CPritverschuldet hat und deshalb verpflichtet war, ihm nach Möglichkeit auszuweichen (vgl. BGH\nbei Dallinger MDR 1958, 12; Urteil vom 2. April 1963\n- 1 StR 545/62; RGSt 72, 57). Der erste tätliche Angriff hatte den Angeklagten verfehlt. Er kam nun hinter\nder Theke hervor, ging auf Ci zu und bedrohte ihn mit\ndem Revolver; damit brachte er selbst die Auseinandersetzung auf eine höhere, gefährlichere Stufe. Der Tatrichter wird auf Grund seiner neuen Feststellungen erörtern müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt\nstattdessen seine beiden Gehilfen hätte heranziehen\n\nmüssen, ob also hier ein Ausnahmefall vorlag, in dem\n\nes ihm zuzumuten war, die Hilfe dritter, abwehrbereiter\nund =fähiger Personen in Anspruch zu nehmen oder sonstige\nMaßnahmen zu ergreifen (vgl. RGSt 66, 244).\n\n-5.\n\n2. Was die Revision weiterhin gegen das Urteil vorbringt, kann seinen Bestand nicht gefährden. Insbesondere\nist die Nichtanwendung des § 53 Abs. 3 StGB nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden.\n\nDagegen sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich\nnicht fehlerfrei. Zutreffend hält das Schwurgericht\n§ 213 StGB in beiden Alternativen und außerdem § 51 Abs. 2\nStGB für anwendbar und führt schließlich eine Reihe von\nMilderungsgründen an (UA S. 13, 14). Als strafschärfend\nzieht es nur in Betracht, \"daß der Angeklagte die festgestellte Gefahrensituation auf andere, das Leben CHE\nschonende Weise, hätte abwenden können\" (UA S. 14). Eben\ndiese Erwägung aber war - nach der Auffassung des Tatrichters - der einzige Grund, der die Verneinung der\nNotwehr und damit den Schuldspruch rechtfertigte. Für\ndie Strafzumessung durfte dieser Umstand deshalb nicht\nverwertet werden (vgl. § 13 Abs. 3 StGB).\nPfeiffer Loesdau BR Dr. Mösl ist in\n\nUrlaub und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nPfeiffer\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-25/1-str-98-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-25/1-str-98-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.944185+00:00"}}