{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-18_1_StR_96_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-18","aktenzeichen":"1 StR 96/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 96/72 URTEIL\nAM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreinergesellen Erwin R EB , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 1936 in en\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 0)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 2. Dezember 1971\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen\n\nEt\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung der Revision, der Hilfsschöffe\nHOEEEEB Habe nicht an Stelle der Hilfsschöffin Ko\nan der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 1971 teilnehmen\nund am Urteil mitwirken dürfen, ist unbegründet.\n\nDie Entscheidung, ob ein Schöffe verhindert ist,\nan einem bestimmten Sitzungstag tätig zu werden, trifft\nder Vorsitzende gemäß §§ 77 Abs. 1, 54 Abs. 1 GVG nach\npflichtgemäßem Ermessen. Das Revisionsgericht überprüft\nseine Maßnahme nur daraufhin, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht. Ein solcher ist hier nicht erkennbar.\n\nFür die Hauptverhandlung am 2. Dezember 1971 war\nder Schöffe Kr ausgelost. Der Vorsitzende befreite\nihn von der Mitwirkungspflicht, weil der Schöffe einen\nHerzanfall erlitten hatte (Bl. 194, 195). Als Ersatzschöffin\nwar nunmehr die Landwirtschaftslehrerin Koi heranzuziehen. Der Vorsitzende forderte sie am Morgen des Sitzungstages fernmündlich zur Dienstleistung auf. Sie erklärte\nihm, sie könne den Dienst als Schöffin nicht wahrnehmen,\nweil eine Klasse mit 30 Schülerinnen bereits auf den\nUnterrichtsbeginn warte, eine Vertretung so kurzfristig\nnicht zu erreichen sei und sie die Schülerinnen wegen etwaiger\nUnfälle nicht ohne Aufsicht lassen könne (Bl. 194). Daraufhin\n\nentband der Vorsitzende sie von der Dienstleistung und berief\nden in der Liste nachfolgenden Hilfsschöffen Hi ein.\n\nDiese Maßnahmen lassen eine zu weite Auslegung des\nBegriffs der Hinderungsgründe in § 54 Abs. 1 GVG nicht erkennen. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Schöffe aus\nberuflichen Gründen verhindert ist, muß im allgemeinen\nein strenger Maßstab angelegt werden (BGH NJW 1967, 165\nNr. 17; BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 469/70).\nDas Amt des Schöffen ist ernst zu nehmen. Bedeutung und\nGewicht dieses Amtes verlangen, daß der Schöffe berufliche\nInteressen zurückstellt, wenn und soweit es ihm möglich\nund zumutbar ist.\n\nAusnahmsweise ist ein.Schöffe als verhindert anzusehen, wenn er zu der in Betracht kommenden Zeit Berufsgeschäfte erledigen muß, die er nicht oder nicht ohne\nerheblichen Schaden aufschieben und bei denen er sich\nauch nicht durch einen anderen vertreten lassen kann,\nweil die Geschäfte ihrer Art nach eine Vertretung nicht\nzulassen oder weil ein geeigneter Vertreter nicht zur\nVerfügung steht (BGH aa0). Das Fehlen einer geeigneten\nVertretung hat besondere Bedeutung, wenn der Schöffe, wie\nhier, binnen kürzester Frist zurDienstleistung herangezogen werden soll. In einem solchen Fall kann das Zurückstellen beruflicher Belange eher unzumutbar erscheinen,\nals bei rechtzeitiger Benachrichtigung.\n\nDie dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom\n2. Dezember 1971 (Bl. 203) ergibt, daß er auf der\nGrundlage des ihm dargestellten Sachverhalts eine\n\nAbwägung vornahm. Er ging davon aus, daß eine Vertretung\nin so kurzer Zeit nicht zu beschaffen war, und hielt es\nfür unzumutbar, die bereits wartende Schulklasse mit\n\n30 Schülerinnen sich selbst zu überlassen. Die Möglichkeit, den Unterricht ganz ausfallen zu lassen, ist nicht\nausdrücklich erwähnt. Sie ist aber so naheliegend, daß\n\nsie nicht außer Betracht geblieben sein kann. Auch sie\nbot dem Vorsitzenden keine Veranlassung, auf der Schöffendienstleistung zu bestehen. Wenn der Vorsitzende sich in\ndieser besonderen Lage nicht für den Vorrang des Schöffendienstes entschied, sondern die Belange des Schuldienstes\nberücksichtigte, so liegt darin weder eine Ermessensüberschreitung noch eine fehlerhafte Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.\n\n2. Auch die weitere Rüge, das Gericht habe den\nfrüheren Mitangeklagten BMWnicht im Krankenhaus durch\nden Urkundsbeamten der Geschäftsstelle befragen und\ndessen Niederschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen lassen dürfen, bleibt erfolglos. Sie ist trotz\nder nichtssagenden Darlegung, bei ordnungsgemäßem Verfahren hätten \"andere Erkenntnisse gewonnen werden können\",\nnoch zulässig, denn sie enthält die Behauptungen, der\nAngeklagte habe BEE von weiteren Taten zurückhalten und\nihn nach dieser Beweistatsache befragen wollen.\n\nDer Beschwerdeführer, der mit dieser Beanstandung\nnicht nur eine Verletzung der §§ 48, 55 StPO, sondern\nauch der §§ 250 S. 2, 251 und des § 223 Abs. 1 StPO\ngeltend macht, verkennt, daß eine Verfahrensmaßnahme\nnoch nicht vorlag. Das Entsenden des Urkundsbeamten\n\nin das Krankenhaus und das Befragen des früheren Mitangeklagten BiWPdienten vielmehr ersichtlich dem\n\nZweck, eine solche vorzubereiten. Die Strafkammer wollte,\nehe sie verfahrensmäßig etwas unternahm, erst Erkundigungen\ndarüber einziehen, ob EEE der sich als \"Schlucker\"\n\nim Krankenhaus befand, vernehmungsfähig und zu einer Aussage\nbereit sei. Eine solche Maßnahme ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden und kann praktisch von Nutzen sein. § 251 Abs. 3\nStPO geht von der Zulässigkeit derartiger vorbereitender\nMaßnahmen aus und erklärt die Verlesung einer so zustande\ngekommenen Niederschrift in der Hauptverhandlung für zulässig.\n\nAuch als Aufklärungsrüge führt die Beanstandung\nnicht zu dem erstrebten Erfolg. Unter Umständen kann\ndie gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen\nmit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engen\nZusammenhang stehen, daß nichts übrig bleibt, was er\nohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bezeugen\nkönnte. Dann wird sein Auskunfsverweigerungsrecht aus\n§ 55 StPO zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in\nvollem Umfang (BGHSt 10, 104, 105).\n\nDas ist hier der Fall. ERBE war an allen Taten,\nfür die eine Befragung in Betracht kam, strafrechtlich\nirgendwie beteiligt. Er konnte deshalb nichts aussagen,\nohne sich selbst strafrechtliche Nachteile zuzufügen.\nDas gilt auch für die Frage, ob der Angeklagte versucht\nhat, ihn von Straftaten abzuhalten. Unter diesen Umständen\nund im Hinblick auf die Ankündigung EEE, er werde\nnicht aussagen, drängte sich die Vernehmung dieses Zeugen,\ndie nicht beantragt war, dem Gericht nicht auf.\n\nBu\n\nII. Auch die sachlich-rechtliche Überprüfung ergibt\nkeinen Rechtsmangel.\n\n1. Die Ausführungen der Revision zum Schuldspruch\nerschöpfen sich insoweit im wesentlichen in Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung. Die Annahme der Tatmehrheit wird\ndurch die getroffenen Feststellungen gerechtfertigt.\n\nEin Gesamtvorsatz ist nirgends festgestellt. Die Strafkammer hatte ersichtlich keinen Zweifel daran, daß § 51\nAbs. 1 StGB dem Angeklagten nicht zuzubilligen ist.\n\n2. Der Revision ist zuzugeben, daß die Feststellungen\nzur inneren Tatseite im Fall II 6 der Urteilsgründe (UA\nS. 9) sehr knapp geraten sind. Sie tragen jedoch die Verurteilung in diesem Punkt.\n\nDie Strafkammer legt dar, daß sich die drei Mittäter,\nzu denen der Angeklagte gehörte, \"auf ihrer Suche nach\nBeute\" dem Kiosk des Konrad ScHlWnäherten. Kurz zuvor\nhatten sie in derselben Nacht gemeinsam aus einem Pkw\nStoffballen und einen Werkzeugkoffer entwendet (Fall II5).\nWenig später versuchten sie einen Einbruch in die Gastwirtschaft \"Se vB (Fall II 7). Dieser Zusammenhang und die Feststellung, daß der Angeklagte im Falle\neines Erfolges gewillt war, seinen Anteil an der Beute\nzu beanspruchen, ergeben seinen Täterwillen auch beim\nEinbruchsversuch zum Nachteil Sp. Daß der Angeklagte\ninfolge Fehlens von Werkzeugen keine Erfolgsaussicht sah\nund das zum Ausdruck brachte, steht der Annahme nicht entgegen, er habe sich an den Bemühungen EEE, in den\nKiosk zu gelangen, dennoch als Täter beteiligt.\n\nwin\n\nKt\n\n3. Die Begründung für die Bemessung der Einzelstrafen (nicht \"Einsatzstrafen\") entspricht den gesetzlichen Erfordernissen. Das Urteil braucht lediglich\ndie bestimmenden Strafzumessungserwägungen darzulegen\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das ist hier geschehen.\n\nDaß die Strafkammer die Erwägungen für alle Einzelstrafen\ngemeinsam anstellt, ist nicht zu beanstanden. Die Unterschiede der Einzelstrafen beruhen, wie das Urteil ausweist\n(VA S. 15), vor allem auf der Anwendung des § 44 Abs. 1\nStGB bei den Versuchstaten. Die Milderung aus 85 51 Abs. 2,\n4u StGB ist rechtsirrtumsfrei versagt.\n\nDie Bezugnahme auf \"die oben genannten Strafzumessungserwägungen\" (UA S. 45} reicht hier zur Begründung der Gesamtstrafe aus (BGH NIJW 1972, 454 Nr. 20 = BGHSt 24, 257).\nIn einfach gelagerten Fällen bedarf es nur kurzer Hinweise.\nEine erneute Darlegung würde sich in einer unnötigen Wiederholung erschöpfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/1-str-96-72","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/1-str-96-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.890600+00:00"}}