{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-18_1_StR_134_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-18","aktenzeichen":"1 StR 134/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"N zu Sr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 134/72 BESCHLUSS\n\n194\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Walter 3 EEEED zus VEREEEEED, \\anikreis\nIB, geboren am GEEEEEB 191° in ERBE Sachsen,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefihrers\nin der Sitzung vom 18. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\nu StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut\nvom 18. November 1971 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDer gesamte Strafausspruch kann jedoch nicht\nbestehen bleiben, weil nicht auszuschließen ist, daß\ndas Landgericht den leugnenden Angeklagten nur wegen\nseines Bestreitens härter bestraft hat. In diese Richtung\ndeutet die Darlegung, straferschwerend sei die völlig\nfehlende Schuldeinsicht des Angeklagten, der seine Taten\nbis zuletzt geleugnet, zumindest aber zu beschönigen\nversucht habe, ins Gewicht gefallen (UA S. 11). Eine\nStrafschärfung allein wegen des Leugnens ist unstatthaft (BGHSt 1, 105, 106; BGH NJW 1955, 1158 Nr. 15; 1961,\n85 Nr. 20). § 76 StGB schreibt die Bildung einer Gesamtstrafe zwingend vor. Daß die Strafkammer die Verurteilung\nvom 6. August 1971 nicht einbezogen hat, kann den Angeklagten entgegen ihrer Annahme benachteiligen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/1-str-134-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/1-str-134-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.872370+00:00"}}