{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-18_1_StR_114_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-18","aktenzeichen":"1 StR 114/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"er\n>\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 114/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Ludwig C ED zu: Do.\ndort geboren ar EEE 19...:,\n\n- Sachbezeichnung: Karlheinz SW ..a. -\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CD\nwird das Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 3. November 1971, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten Sch wegen\nschweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und den Angeklagten CD (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet)\nwegen Beihilfe zu diesen Taten - unter Einbeziehung einer\nanderweitig verhängten Strafe von sechs Wochen - zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte\nhabe zu einer Straftat SCHE Beihilfe geleistet, indem\ner mit Sch dem Verletzten SC nachgerannt und dann\ndabeigestanden sei, als SG von SCHW niedergeschlagen\nund beraubt wurde; dabei habe der Angeklagte gebilligt,\n„daß sein Mitrennen und Dabeistehen das Sicherheitsgefühl\nSchäfers erhöhte\" (UA S. 13).\n\nDas ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden; denn\nBeihilfe kann auch leisten, wer - ihm bewußt - dem Täter\ndurch sein Dabeistehen ein höheres Gefühl der Sicherheit\nbei einer Tat gibt, mit der er einverstanden ist (BGH\nbei Dallinger, MDR 1967, 173; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64).\n\n2. Das Landgericht hat jedoch nicht bedenkenfrei\ndargetan, daß der Angeklagte gerade zu einem schweren\nRaub Beihilfe geleistet hat.\n\nDer Gehilfe muß bei seiner Unterstützungshandlung\neinen bestimmten Tatbestand, der durch den anderen verwirklicht werden soll und sich dann als Verbrechen oder\nVergehen darstellt, in seinen wesentlichen Merkmalen im\nAuge haben; auf die Einzelheiten der Tatausführung kommt\nes dabei zwar nicht an (BGH GA 1967, 115), doch muß sich\ndie Tat im wesentlichen mit derjenigen decken, die er\nfördern will (BGHSt 11, 66; RGSt 67, 343, 344); es reicht\nnicht aus, daß durch das eigene Tun im Zusammenwirken mit\neinem anderen ein strafbarer Erfolg herbeigeführt werden\nsoll, über den man nur eine ganz allgemeine Vorstellung\nhat (RGSt 59, 245, 246).\n\nDie Strafkammer glaubt dem Angeklagten, daß er nach\nder Aufforderung SCHE: „Auf, den killen wir! Wir gehen\nihm hinterher\" (UA S, 6) nicht wußte, was SCH vorhatte, sondern daß er an „Zusammenschlagen oder so\" dachte\n(UA S. 13). Damit ist schon nicht ohne weiteres die an\nanderer Stelle der Urteilsgründe getroffene Feststellung\nvereinbar, der Angeklagte habe sich vorgestellt, Sch\nwerde SW zusammenschlagen, möglicherweise ihm auch\ndas Geld abnehmen (UA S. 6). Vor allem aber ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter die Schlußfolgerung auf\ndiese zuletzt genannte innere Einstellung des Angeklagten\naus den in der Beweiswürdigung hervorgehobenen Umständen\nbei und nach der Tat Sch gezogen hat, nämlich daß\nder Angeklagte, als die Wegnahme des Geldes vor seinen\nAugen geschah, seiner Ablehnung keinen Ausdruck gegeben\nhat, sondern mit SW anschließend in das Waldcaf& geflohen ist und dort einen geringen Geldbetrag von SchEB\nangenommen hat (UA S. 14). Diese Umstände ergeben aber\n\nnichts darüber, von welcher Vorstellung der Angeklagte geleitet war, als er mit Sc dem späteren Tatopfer nachrannte und sodann dabeistand, als SW niedergeschlagen\nwurde. War nämlich die Wegnahme des Geldes von seiner Vorstellung bis dahin nicht umfaßt, so brauchte insoweit in\ndem nun folgenden stillschweigenden Dabeistehen auch keine\nBeihilfe durch Unterlassen zu liegen, soweit den Angeklagten keine Rechtspflicht zum Einschreiten traf.\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch die\nnaheliegende Möglichkeit nicht geprüft, ob das stillschweigende Dabeistehen etwa nicht als Billigung des Verhaltens SED aufzufassen war, sondern auf Furcht oder\neinem Unterordnungsverhältnis gegenüber Sc veruhte,\nzumal der Angeklagte - im Gegensatz zu SC - unter\nstarkem Alkoholeinfluß stand, der sein Steuerungsvermögen\nerheblich verminderte (UA S. 18), so daß der Tatrichter\n\nihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zugebilligt\nhat.\n\n3. Diese Gesichtspunkte können gegebenenfalls auch\nvon Bedeutung sein, wenn der neue Tatrichter zum Ergebnis\nkommen sollte, daß die Begehung eines schweren Raubes\nnicht vom Gehilfenvorsatz des Angeklagten umfaßt war,\nso daß sein Verhalten etwa als unterlassene Hilfeleistung\n(§ 330 c StGB) zu würdigen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1964 - 5 StR 346/64).\n\n4. Nach allem ist das angefochtene Urteil, soweit es\n\nden Angeklagten CE betrifft, auf dessen Revision aufzuheben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-18/1-str-114-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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