{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-11_1_StR_8_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-11","aktenzeichen":"1 StR 8/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 8/72 URTEIL\nHy,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Maschinisten Robert Mg aus Hp zebvoren\n\nam ED 19:5 in vu, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Zeitschriftenwerber Robert BED zus ru\nSB, sort geboren am EEE 350,\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Andreas R in\n\naus DD zeboren am 1955: ir u /\nSs.\n\nwegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung u.a,\n\nmen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von ED. GEEEEEEEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten zu 1),\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDas Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Oktober 1971 wird mit den jeweils zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision des Angeklagten Fin\nStrafausspruch gegen diesen Angeklagten,\n\n2.) auf die Revisionen der Angeklagten Mg und\nSin Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen dieser Angeklagten und des Mit-\n\nangeklagten F-\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nHof zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Mgpwegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen\nsowie wegen Sachhehlerei unter Freisprechung im übrigen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, den\nAngeklagten Bi wegen gemeinschaftlicher gefährlicher\nKörperverletzung in drei Fällen und tateinheitlich begangenen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 4 Jahren und den Angeklagten REED wesen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.\n\nDie Angeklagten Mg lund RB rüsen mit inren Revisionen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\nund sachlichen Rechts, während sich die Revision des Angeklagten il Elba die Sachbeschwerde beschränkt. Die\nRechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.\n\nper“\n\nDie Nachprüfung der Schuldsprüche auf Grund der\nRevisionsrechtfertigungen ergibt bei keinem der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler.\n\n1. In formeller Hinsicht beanstandet der Angeklagte\nM@, daß ihm das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen CGWvor dem Amtsgericht Stadtsteinach\nnicht vorgelegt worden sei. Der insoweit geltend gemachte\nVerstoß gegen § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt jedoch schon\ndeshalb nicht vor, weil der Verteidiger zwar, wie die\nRevision selbst vorträgt, vom Vernehmungstermin verständigt war, ihn aber nicht wahrgenommen hatte (vgl. Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 224 Anm. 3). Unter diesen Unständen bedurfte es auch keiner besonderen Aufforderung\nan den Verteidiger, zur Frage der Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Zeugenvernehmung Stellung\nzu nehmen (vgl. BGHSt 17, 337, 340).\n\n2. Die von den Revisionsführern Meng RellW seen\ndie Verlesung und Verwertung der Zeugenaussage CM erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände sind ebenfalls\nunbegründet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch\nkeine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 223, 250, 251 Abs. 1\nNr. 3 StPO) dargetan. Es mag dahingestellt bleiben, ob\neine gerade erfolgte Einberufung zum Wehrdienst und der\ndamit verbundene Dienstantritt eines Zeugen ein nicht\n\nzu beseitigendes Hindernis im Sinne von § 223 Abs. 1 StPo\nbilden kann. Denn die Anordnungen über die kommissarische\nVernehmung des Zeugen G@und die Verlesung seiner Aussage beruhten, wie die dafür gegebenen Begründungen mit\nausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, vor allem\n\nauf der nicht zu beanstandenden Annahme einer unzumutbar\ngroßen Entfernung zwischen dem Dienstort Eckernfoerde\n(Schleswig-Holstein) und dem Gerichtsort Bayreuth (§ 223\nAbs. 2 StPO). Bei dieser Sachlage wäre es nur dann geboten gewesen, den kommissarisch vernommenen Zeugen zur\nerneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung zu laden,\nwenn das Gericht hierfür aus besonderen Gründen dringende\nVeranlassung gehabt hätte. Solche Gründe sind aber dem\nRevisionsvorbringen nicht zu entnehmen; sie sind um so\nweniger ersichtlich, als die Angeklagten und ihre Verteidiger der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht\nwidersprochen und auch danach zu den sehr ausführlichen\nAngaben des Zeugen keine weiteren Erklärungen abgegeben\nhatten.\n\n3. Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den\nfestgestellten Sachverhalt begegnet, soweit die Schuldsprüche .in Betracht kommen, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Annahme der Mittäterschaft hinsichtlich aller Körperverletzungstaten\nund die sich daraus ergebende Zurechnung der von Mittätern begangenen Verletzungshandlungen (§ 47 StGB) bei\nallen Beschwerdeführern einwandfrei begründet (UA S, 20/21).\nAuch das Fehlen von Erörterungen zur Frage der Anwendbar-\n\nkeit von § 51 Abs. 1 StGB ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; daß die Ange-\n\nEN\nSaar!\n\nklagten unter erheblichem Alkoholeinfluß standen, hat das\nLandgericht gesehen und unter dem Gesichtspunkt des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB gewürdigt. Eine Unstimmigkeit weisen die\nUrteilsgründe nur insofern auf, als sie sich mit der Verurteilung des Angeklagten Be wegen schweren Raubes befassen. Hier ist an einer Stelle ausgeführt, Bauer habe\nden Geldbeutel des Zeugen MED in der Absicht weggenommen,\ndiesen sich oder einem Dritten (Mg ohne rechtfertigenden\nGrund zuzueignen (UA S. 21/22). Daraus ergibt sich hier\naber nicht, daß die Strafkammer die Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes rechtsirrig auch bei gewaltsamer\nWegnahme einer Sache für einen anderen als erfüllt angesehen habe. Vielmehr liegt nur eine mißverständliche\nAusdrucksweise vor. Nach den Feststellungen hat nämlich\nder Angeklagte Biden Geldbeutel in Ausführung des\nplötzlich gefaßten Wegnahmeentschlusses zunächst an sich\ngenommen, bevor er ihn an den Mitangeklagten Mweitergab (UA S. 14). Ersichtlich war dieser Umstand für die Annahme der Zueignungsabsicht von entscheidender Bedeutung\n(vgl. UA S, 22, 23). Eine Bereicherungsabsicht war nicht\nerforderlich (BGH NJW 1952, 1184; BGH GA 69, 306).\n\nII,\n\nDie Strafaussprüche halten demgegenüber den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen nicht in allen Punkten\nstand.\n\n1. Ob der Angeklagte FW, der zur Tatzeit erst\n19 Jahre alt war, mit Recht die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Nichtheranziehung des § 228 StGB rügt,\n\nbedarf keiner Erörterung. Der gegen diesen Angeklagten\nergangene Strafausspruch kann schon deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil die Strafkammer bei ihm das Nichtzeigen von Reue oder Unrechtseinsicht als straferschwerend\ngewertet hat (UA S. 33), obwohl er seine Schuld im wesentlichen bestritten hatte (UA S. 19/20). Darin liegt hier\nein Rechtsfehler, weil dem Angeklagten immerhin nicht nachgewiesen werden konnte, daß er - abgesehen vom Festhalten\ndes Zeugen GP und der ihm zur Last gelegten Einleitung\nder tätlichen Auseinandersetzung (UA S. 12) - an den für\nden Ausgang der Schlägerei bestimmenden gefährlichen Verletzungshandlungen persönlich beteiligt gewesen war, Unter\ndiesen Umständen konnte aus der vom Angeklagten gewählten\nArt der Verteidigung eine für ihn nachteilige Folge nicht\nabgeleitet werden.\n\n2. Bei den Angeklagten Mg und BEE 1assen die\nStrafzumessungserwägungen, soweit sie die Binzelstrafen\n(nicht \"Einsatzstrafen\") betreffen, keinen Rechtsfehler\nerkennen. Bei diesen Beschwerdeführern leidet indessen\n- wie übrigens auch bei dem Angeklagten Rw- die\nGesamtstrafenbildung daran, daß ihrer nur formelhaften\nBegründung nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer den\nErfordernissen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB Rechnung getragen hat. Hiernach wird nunmehr grundsätzlich für die\nBemessung von Gesamtfreiheitsstrafen eine zusammenfassende\nBeurteilung des Täters, seiner Gefährlichkeit und seiner\nMotive, bezogen auf alle abgeurteilten Einzeltaten verlangt (BGH NJW 1972, 454). Das muß namentlich dann gelten,\nwenn - wie hier - die Summe der Einzelstrafen jeweils\nnahezu erreichtwird, ohne daß eine derartige Verschärfung\n\nENTE\n\nder höchsten verwirkten Einzelstrafe bei dem nur aus Rechts-\n. gründen in mehrere selbständige Taten aufgeteilten, im\nwesentlichen aber einheitlichen Tatvorgang selbstverständlich erscheint oder auch nur naheliegt. Bei den Angeklagten\nMund BE nu: das Urteil daher im Ausspruch über die\nGesamtfreiheitsstrafen aufgehoben werden.\n\nDiese Folge erstreckt sich wegen der insoweit gleichlautenden Urteilsbegründung gemäß § 357 StPO auch auf den\nMitangeklagten Helmut FED, der keine Revision eingelegt\nhat.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten waren\nzu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Bundesrichter Zipfel\nist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.\n\nLoesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-11/1-str-8-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-11/1-str-8-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.717854+00:00"}}