{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-11_1_StR_646_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-11","aktenzeichen":"1 StR 646/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 646/71 URTEIL\naly,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneidermeister Miljenko J EB zus\nNO, zeborern ar 1930 in SEE, Kreis\nVE Susosiawien,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n[887\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr, Woesner\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Ey u: ED\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nNürnberg-Fürth vom 14, Mai 1971 wird verworfen.\n\nEr trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erweist\nsich als unbegründet.\n\n1. Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter festgestellt,\nder Angeklagte sei sich beim Abdrücken der Pistole darüber\nim klaren gewesen, daß ein gezielter Schuß auf den nur\nwenige Meter vor ihm stehenden GC» zu schweren, ja\ntödlichen Verletzungen führen könne, habe dies aber in\nseiner Wut in Kauf genommen (UA S. 9). Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht die\ngleiche Folgerung ım Falle PegE> gezogen hat; auf diesen\nhat der Angeklagte nach dem Urteil (UA S. 10) ebenfalls\naus einer geringen Entfernung einen gezielten Schuß abgegeben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt\ndas Urteil eindeutig und im Ergebnis widerspruchsfrei,\ndaß der Angeklagte jeweils auf den Körper der Verletzten\nangelegt hat. Es bedarf keiner ausdrücklichen Feststellung,\nauf welchen Körperteil der Angeklagte Jeweils gezielt hat.\nWesentlich ist allein die Feststellung, der Angeklagte\nhabe mit tödlichen Verletzungen gerechnet und diese gebilligt; darauf, ob er nun einen ganz bestimmten Körperteil treffen wollte, kommt es nicht an. Die Bemerkung im\nUrteil (UA S. 18): \"Daß er bewußt auf nicht lebenswichtige\nKörperteile gezielt und geschossen habe, hat er selbst\nnicht behauptet\", ist nur eine zusätzliche Erwägung des\nTatrichters.\n\nFalls nicht überhaupt nur eine ungenaue Ausdrucksweise\nvorliegt, bedeutet es jedenfalls keinen den Urteilsspruch\ngefährdenden Widerspruch, wenn im Urteil (UA S. 10) einmal\nfestgestellt ist, der zweite Schuß habe Copa am iinken\nUnterarm getroffen, das Projektil habe zuerst die linke\nSpeiche zerschlagen, sei dann abgeprailt und in die Weichteile bis zum Oberarmknochen vorgedrungen, während an\nanderer Stelle (S. 18) ausgeführt ist, Cu sei u.a.\nin den vor dem Körper erhobenen linken Oberarm getroffen\n\nworden. In beiden Fällen ist die vom Tatrichter gezogene\nFolgerung, bei einer nur geringfügigen Abweichung der\nSchußrichtung hätten die Geschosse tödlich gewirkt, möglich.\n\n2. Das Schwurgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen von Notwehr und Putativnotwehr verneint. Es hat\nausdrücklich festgestellt, daß weder Gr roch\nden Angeklagten unmittelbar vor Abgabe der Schüsse angegriffen haben, sowie daß sich der Angeklagte an den beiden\nwegen der zugefügten Verletzungen rächen wollte (UA S. 8/9).\n\n3. Auch einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch\nhat das Landgericht im Ergebnis zu Recht abgelehnt,\n\nFür die Abgrenzung des beendeten vom nicht beendeten\nVersuch ist allein die Vorstellung des Täters maßgebend,\ngleichviel ob er mit unmittelbarem oder mit nur bedingtem\nVorsatz handelte. Hatte er sich eine ganz bestimmte Handlung vorgenommen und führt er diese aus, ohne daß der erstrebte oder einberechnete Erfolg eintritt, so ist der\nVersuch beendet (BGHSt 10, 129, 131; 14, 79; 22, 330).\n\nSo lag es hier. Der Angeklagte hatte vor, auf Cr\n\nund FW zu schießen. Er gab zwei Schüsse hintereinander auf CE =>, worauf dieser schwer verletzt\nzusammenbrach. Sodann schoß er einmal auf FD, ser\n\nan der Schulter getroffen nach wenigen Schritten zu Boden\nstürzte. Nach den Feststellungen (UA 3. 8-10, 19) rechnete\ner mit der Möglichkeit einer tödlichen Wirkung der Schüsse;\ner billigte diesen Erfolg. Er hatte damit nach seiner Vorstellung alles getan, was erforderlich war, um den einberechneten Erfolg herbeizuführen. Die Versuche waren\ndemnach jeweils beendet. § 46 Nr. 1 StGB kommt deshalb\nnicht zum Zuge.\n\nDer Angeklagte hat andererseits nichts getan, um\neine etwaige tödliche Wirkung der Pistolenschüsse zu verhindern, sondern im Gegenteil noch auf den verletzt am\nBoden liegenden FW nit einem Stuni eingeschlagen.\nEine Anwendung des § 46 Nr. 2 StCB scheidet daher aus.\n\n4, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revision war\ndaher zu verwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel -\n\nDe)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-11/1-str-646-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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