{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-11_1_StR_45_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-11","aktenzeichen":"1 StR 45/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abg0 § 392; StGB § 263\n\n§ 392 AbgO ist nicht anzuwenden, wenn der gesamte\nSteuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden\nund Gegenstand einer Vorspiegelung im Sinne des\n\n§ 263 StGB ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nAbg0 § 392; StGB § 263\n\n§ 392 AbgO ist nicht anzuwenden, wenn der gesamte\nSteuervorgang zum Zwecke der Täuschung erfunden\nund Gegenstand einer Vorspiegelung im Sinne des\n\n§ 263 StGB ist.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 1972 - 1 StR 45/72 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 45/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Elektriker Josip PB aus\nOD, geboren zrı EEE 19.2 ir Zau\n\nJugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. die Steuersekretärin Gerlinde P EEE zeborene\n\nFE aus EEE dort geboren an EEE\n\n1947,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. April 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EM in ser Verhandlung,\nLandgerichtsrat @P pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n22. März 1971 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten je eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\nschuldig sind.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels. Die Gebühren für\ndie Revisionsverfahren werden jedoch auf\n4/5 ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Josip ER der aus Jugoslawien\nstammt, und die Angeklagte Gerlinde FW, die als\nSteuersekretärin beim Finanzamt MED tätiz war,\nentschlossen sich, durch Täuschung Umsatzsteuervergütungen zu erlangen. In Ausführung dieses Planes zeigte\nJosip POEEEEEBien Finanzamt der Wahrheit zuwider an,\ndaß er einen Export- und Importhandel mit technischen\nArtikeln betreibe. Obwohl er niemals Ausfuhren durchführte, erklärte er gegenüber der Steuerbehörde, er\nexportiere Ware nach Jugoslawien, und reichte falsche\nUmsatzsteuervoranmeldungen ein, die einen Überschuß zu\nseinen Gunsten auswiesen. Die Angeklagte Gerlinde Pi»\nÜüberwachte mit Täterwillen den Verwaltungsablauf. Sie\nwar bereit, den Mitangeklagten vor einer etwaigen Betriebsprüfung zu warnen. Auf diese Weise erlangten\ndie Angeklagten insgesamt 173.416,36 DM. Die Auszahlung\nweiterer bereits angewiesener 111.801,79 DM unterblieb,\nweil Verdacht aufgekommen war.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je einer\nfortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen Steuerhinterziehung schuldig befunden und den Angeklagten Josip\nPO zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu\nGeldstrafe, die Angeklagte Gerlinde WB zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten und zu Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen der Angeklagten, die Verletzung sachlichen\nRechts rügen. Sie führen zur Änderung des Schuldspruchs.\nIm übrigen sind sie unbegründet.\n\nI. Das Verhalten der Angeklagten erfüllt den Tatbestand des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges,\nnicht jedoch den der Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1\nAbgO. j\n\n1. Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß\ndas Erschwindeln von Umsatzsteuervergütungen im Grundsatz Erschleichen eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils im Sinne des § 392 Abs. 1 AbgO ist (BGH NJW\n1962, 2311 Nr. 18).\n\nAusfuhren sind nach § 4 Nr. 1, § 6 UStG 1967 nicht\numsatzsteuerpflichtig. Ein Unternehmer, der seinen Sitz\nim Inland hat, kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die ihm\nvon anderen Unternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag abziehen. § 18 Abs. 2 Satz 5\nUStG gewährt ihm einen Anspruch auf Auszahlung der ihm\nvon seinem Lieferanten in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Voraussetzungen dieses Anspruchs sind u.a. der\nmit der Steuer belastete Erwerb der Ware und das Bewirken\nder Ausfuhr. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß die\nSteuer in dem vom Exporteur entrichteten Kaufpreis\nenthalten ist, denn die Umsatzsteuer ist auf die Überwälzungsmöglichkeit angelegt (BFH in BStBl 1960 III\n111 Nr. 77).\n\nSinn der Maßnahme ist, den Ausfuhrhändler in die\nLage zu versetzen, seine Verkaufspreise ohne Umsatzsteuer zu kalkulieren. Der deutsche Exportkaufmann soll\nauf diese Weise bessere Wettbewerbsmöglichkeiten auf dem\nAuslandsmarkt erhalten. Das Finanzamt erstattet die Umsatzsteuer dem Exporteur, auf den der Lieferant sie ab-\n\ngewälzt hat. Die Vergütung ist ein Steuervorteil, weil sie\nauf einer Regelung des Steueranspruchs beruht (BFH in BStBl\n1960 III 111 Nr. 77; BStBl 1961 III 197 Nr. 153) und weil\nsie einen bestimmten Personenkreis wegen eines wirtschaftlich erwünschten Verhaltens begünstigt.\n\n2. § 392 AbgO ist aber nicht anzuwenden, wenn der\ngesamte Steuervorgang - wie hier - zum Zwecke der Täuschung\n\nerfunden und Gegenstand der Vorspiegelung ist (BGH, Beschluß vom 17. Juli 1970 - 2 StR 277/70). Eine solche\nHandlung schädigt das Vermögen des Staates, verletzt\n\noder gefährdet jedoch keinen Steueranspruch. Ein Anspruch\nauf Entrichtung von Abgaben ist nicht entstanden, weil\nkein Rechtsgeschäft vorliegt, an das er anknüpfen könnte.\nWeder ist ein Lieferant vorhanden, gegen den er sich\nrichtet, noch war ein Exporthändler tätig, der einen\nKaufpreis zu begleichen hatte. Der Steueranspruch aber\nist das Schutzobjekt der Steuerstraftatbestände (RGSt 59,\n258, 262; BGHSt 23, 319, 322; 24, 178, 180). Der Revision ist darin beizupflichten, daß der Zweck der Steuerstrafvorschriften nicht darin liegt, die Finanzbehörden\nallgemein vor betrügerischen Handlungen von Personen zu\nschützen, die steuerlich gar nicht zu veranlagen sind.\nFehlt ein Steuervorgang , so ist für die Anwendung der §§ 391 ff AbgO kein Raum.\n\nEin Steuertatbestand liegt nicht schon darin, daß\nder Täter, seinem Plan entsprechend, gegenstandslose\nAnträge an das Finanzamt richtet, eine angebliche Betriebseröffnung mitteilt und fingierte Steuererklärungen\nabgibt. Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse.\nDas Besteuerungsverfahren, das das Finanzamt auf Grund\nder falschen Angaben des Angeklagten Josip File in-\n\nleitete, hatte keinerlei reale Grundlage. Es konnte\nnicht dazu führen, einen Steueranspruch zu verwirklichen, weil ein solcher zu keinem Zeitpunkt gegeben war.\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, ob der Schwindler,\nder den Betrieb eines Unternehmens ausschließlich zu\ndem Zweck vorspiegelt, unberechtigte Vergütungen vom\nFinanzamt zu kassieren, überhaupt Unternehmer im Sinne\ndes UStG ist. Grundlage des Steueranspruchs ist jedenfalls ein Umsatzgeschäft, nicht jedoch die Straftat, die\ndem Täter die Vergütung verschafft. Es besteht kein\ninnerer Grund, das Erschleichen von Umsatzsteuervergütungen durch Täuschung strafrechtlich anders zu behandeln als den Prämien- und Subventionsbetrug (vgl.\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 1963 - 5 StR 267/63).\n\nAuch der Österreichische Oberste Gerichtshof wertet\nbei gleichem Gesetzeswortlaut die \"listige Einforderung\neiner niemals geleisteten Umsatzsteuer\" nicht als Steuerhinterziehung, sondern als Betrug (ÖJZ 1956, Evidenzblatt\nSs. 581 Nr. 335).\n\n3. Die hier vertretene Auffassung steht nicht im\nGegensatz zu der im Urteil des erkennenden Senats vom\n20. Februar 1962 - 1 StR 371/61 (NJW 1962, 2311 Nr. 18)\ngeäußerten Ansicht. In dem dort entschiedenen Fall war\nein Steueranspruch entstanden, denn der damalige Angeklagte\nhatte die Waren erworben und ins Ausland verbracht. Lediglich die Art und Weise, in der das geschah, wich von\nden Angaben in seinem Verglütungsamtrag ab.\n\n4. Die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sind bei\nbeiden Angeklagten erfüllt. Gegen die Annahme der Mittäterschaft bei der Angeklagten Gerlinde FEED pestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nII. Der Schuldspruch war in entsprechender Anwendung\ndes § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. Der Sachverhalt ist\nlückenlos und bedenkenfrei aufgeklärt. Der Vorsitzende\nder Strafkammer hat die Angeklagten in der Hauptverhandlung gemäß § 265 StPO darauf hingewiesen, daß sie auch\nwegen je eines fortgesetzten, in Mittäterschaft begangenen\nVergehens des Betruges bestraft werden können, und dabei\nausdrücklich auch auf § 27 a StGB aufmerksam gemacht\n(Bl. 379). Die Angeklagten hatten hinreichend Gelegenheit,\nsich unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten zu verteidigen.\n\nIII. Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der\nStrafausspruch bestehen bleiben.\n\nDie Strafkammer hat Hilfserwägungen für den Fall\nangestellt, daß fortgesetzter Betrug vorliegt. Sie\nerklärt ausdrücklich, sie hätte die gleichen Strafzumessungsgründe auch bei diesem Tatbestand berücksichtigt\nund wäre zu demselben Ergebnis gekommen (UA S. 44).\nDerartige Zusätze erfordern in Revisionsverfahren eine\nstrenge Nachprüfung, denn häufig ist nicht auszuschließen,\ndaß der irrtümlich angenommene Tatbestand die Strafzumessung zumindest unterschwellig beeinflußt (RGSt 70,\n\n400, 403; 71, 101, 104). Diese Möglichkeit entfällt hier\nJedoch angesichts der klaren Ausführungen des angefochtenen\nUrteils.\n\nDas gilt auch für die Verhängung der Geldstrafen\nneben den Freiheitsstrafen. § 392 Abs. 1 AbgO schreibt\nsie verbindlich vor, bei § 263 StGB kommen sie nur\nunter den besonderen Voraussetzungen des § 27 a StGB\nin Betracht. Das Landgericht hat diesen Unterschied\nerkannt. Es bejaht die Gewinnsucht rechtsirrtumsfrei\nund versichert, daß es bei Annahme eines fortgesetzten Betruges auf dieselben Geldstrafen erkannt\nhätte (UA S. Ah). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts\neinzuwenden (vgl. RG JW 1935, 1937 Nr. 7; BGH, Urteil\nvom 29. Februar 1972 - 1 StR 585/71).\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-11/1-str-45-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-11/1-str-45-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.670135+00:00"}}