{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-04-06_1_StR_28_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-04-06","aktenzeichen":"1 StR 28/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_28/72 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Möbeltransporteur Karl G GEB zus NEED,\ndort geboren am EEE 1925,\n\n2. den Maschinenschlosser Günter K EP aus\n\nFEW Bayern, geboren an ED: S57 ir eu\n\nSchlesien,\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n- Sachbezeichnung: GB .u.a. -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nin der Sitzung vom 6. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Cüw\nwird insoweit eingestellt, als es den Fall\nTextilgeschäft Schulz in Büchenbach betrifft\n(§ 154 a Abs. 2 StPO).\n\n2. Auf die Revisionen der Angeklagten Cw\nund KB wird das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 21. September 1971 im\nStrafausspruch gegen diese Angeklagten mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Falle Schulz wird das Verfahren mit Zustimmung der\nBundesanwaltschaft eingestellt, weil das angefochtene Urteil\ndiesen Fall weder in der Sachverhaltsschilderung noch in\nder rechtlichen Würdigung aufführt, sondern lediglich in\nder Beweiswürdigung erwähnt (S. 23, 25 UA). Der Schuldspruch wird von der Einstellung nicht berührt; der Strafausspruch ist schon aus anderen Gründen aufzuheben.\n\n- 3.\n\n/ Bz I\n2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten\nkann keinen Bestand haben, weil die Begründung weder für\ndie Einzelstrafen, noch weniger für die Gesamtstrafen\n(dazu BGH NJW 1972, 454) den Anforderungen genügt, die\n\nnach §§ 13, 75 Abs. 1 Satz 2 StGB an die Strafzumessungs-\n\nerwägungen zu stellen sind. Für den Angeklagten KB\nteilt die Strafkammer überdies weder die persönlichen\nVerhältnisse mit noch die Umstände, unter denen er mit\nden übrigen Mitangeklagten in Verbindung gekommen ist.\nDer neue Tatrichter hat ferner Gelegenheit, genauer als\nbisher die Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB) auszuschließen und den Wert der „Retoursendungen\" festzustellen.\n\nDie Schuldsprüche sind nicht zu beanstanden. Die\nAnnahme von Tatmehrheit beim Angeklagten Klipist\nrechtsfehlerfrei; der Satz „im Zweifel für den Angeklagten\" gilt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 2. April 1957\n\n- 5 StR 55/57). Daß beim Angeklagten CEMEW Fortsetzungszusammenhang angenommen wurde, beschwert ihn nicht.\n\nLoesdau- Wiefels Mösl\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-06/1-str-28-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-04-06/1-str-28-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.574286+00:00"}}