{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-28_1_StR_640_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-28","aktenzeichen":"1 StR 640/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 6ho/1 _ URTEIL\nA.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann und Schlosser Paul Peter G EEE\n\naus HB, geboren an EEE 194 in\n\nCE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Loesdau\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJ ustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Ciiiipgegen\ndas Urteil des Landgerichts Offenburg vom\n6. Juli 1971 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, |\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. |\n\n1. Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe ihre\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt,\ndaß sie zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten weder dessen stationäre Beobachtung angeordnet\nnoch ein in einem früheren Strafverfahren erstattetes Gutachten verwertet und einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft herangezogen habe, ist unbegründet. Der\nTatrichter hat einen Sachverständigen gehört, von dessen\nSachkunde er ohne Rechtsirrtum überzeugt sein durfte,\nund hat sich mit dessen Gutachten ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 18 ff). Daß diesen Sachverständigen ein\nfrüher erstattetes Gutachten eines anderen Sachverständigen\n- der offenbar im Ergebnis ebenfalls die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht hatte - nur auszugsweise\nbekannt war, weil der Angeklagte es ihn lediglich abschnittsweise lesen ließ, entwertet das jetzige Gutachten\nnicht; das Landgericht war nicht gedrängt, von sich aus\ndas frühere Gutachten beizuziehen, zumal es davon ausgehen\nkonnte, daß der überdurchschnittlich intelligente Angeklagte (UA S. 18) dem Sachverständigen nur die für ihn\ngünstigen Stellen des früheren Gutachtens zu lesen gegeben habe.\n\nUmstände, die auf eine stationäre Beobachtung gedrängt hätten, sind nicht ersichtlich; ein entsprechender\nAntrag ist nicht gestellt worden. Der Sachverständige\n\nund ihm folgend die Strafkammer haben sich endlich rechtsirrtunsfrei mit der Behauptung des Angeklagten auseinandergesetzt, das Aufwuchten des Zigarettenautomaten sei eine\nsymbolische Ersatzhandlung für den Verlust seines Freundes\nDEE - mit dem er die Tat gemeinsam ausführte - an eine\nFrau. Diese Behauptung brauchte auch nicht entfernt daran\ndenken zu lassen, einen Sachverständigen für Sexualwissenschaft zuzuziehen, zumal die Angaben des Mitangeklagten\nDEE iiber den Tathergang mehrfach gewechselt hatten\n\n(ua S. 11 8).\n\n2. Die Sachrüge, die ebenfalls keinen Rechtsfehler\naufzeigt, gibt lediglich Anlaß, die Darlegungen des angefochtenen Urteils zum Vorsatz der Hehlerei (§ 259 StGB)\nzu prüfen,\n\nSoweit dieser Vorsatz das Wissen um die Vortat betrifft, kann er auf drei verschiedene Arten festgestellt\nwerden: entweder als unmittelbarer Vorsatz - der Täter\nhat gewußt, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind; oder als bedingter Vorsatz - der Täter\nhat damit gerechnet, daß die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, und hat sie auch für den\nFall an sich bringen wollen, daß diese Annahme zutrifft;\nendlich mit Hilfe der gesetzlichen Beweisregel, wonach\nVorsatz vermutet wird, wenn beim Erwerb der Sachen äußere\nUmstände vorhanden waren, die geeignet waren, dem Täter\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen\naufzudrängen (RGSt 55, 204 ff; RG HRR 1942, 290). Dabei\ndürfen weder Umstände verwertet werden, die erst nach\nder Tat liegen, noch eigene Handlungen des Angeklagten\n\n(BGH LM StGB § 259 Nr. 19); auch kann mit Hilfe der\n\n- widerlegbaren - Beweisvermutung nur der unmittelbare,\nnicht aber der bedingte Vorsatz festgestellt werden\n(BGH bei Dallinger, MDR 1970, 197).\n\nDas Landgericht, dessen Darlegungen allerdings insoweit nicht ganz klar sind, ist ersichtlich nach der Beweisregel verfahren. Es hat den Brief des unbekannten\n\"Kai\" (UA S. 9) als einen äußeren Umstand gewertet, der\ndie Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ösenzangen\nbegründen mußte, und hat in diesem Zusammenhang die postlagernde Übersendung der Zangen an den Angeklagten berück-\n\nsichtigt. Ferner bezieht sich die Annahme des Angeklagten,\n\nes handle sich um Spezialzangen, die von Behörden für die\nBefestigung von Paßfotos verwendet werden und die im\nfreien Handel nicht erhältlich sind (UA S. 9), entgegen\n\nder Meinung der Revision nicht nur auf den Verwendungszweck,\n\nsondern nach dem Zusammenhang (UA S. 15) vor allem auf\ndie Herkunft der Zangen aus Behördeneigentun,\n\nDaß der Angeklagte nach seiner eigenen Einlassung\ndie Zangen als \"heiße Ware\" behandelt hat (UA S. 16),\nist zwar kein äußerer Umstand im Sinne der gesetzlichen\nBeweisregel. Als solchen hat die Strafkamnmer diese Tatsache aber wohl auch nicht behandeln wollen, da sie diese\nerst im Anschluß an die Aufzählung der die Beweisvermutung\ntragenden äußeren Umstände mitteilt. Damit soll vielmehr\nzum Ausdruck gebracht werden, daß auch dann, wenn keine\näußeren Umstände die Anwendung der Beweisregel ermöglicht\nhätten, der Angeklagte schon deshalb zu verurteilen\ngewesen wäre, weil er damit selbst den - mindestens bedingten - Vorsatz bezüglich des strafbaren Erwerbs der\n\nSa\n\nZangen eingeräumt hat. Es ist aber rechtlich zulässig,\ndaß der Tatrichter in erster Linie auf Grund der Beweisvermutung zur Feststellung des bestimmten Vorsatzes gelangt und lediglich hilfsweise den unmittelbaren Nachweis\ndes bedingten Vorsatzes auf Grund des sonstigen Beweisergebnisses als erbracht ansieht (RG LZ 1924 Sp. 39;\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1952 - 4 StR 753/51).\n\n3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Angeklagten CB als unbegründet zu verwerfen,\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nZipfel Bundesrichter Strickert\nist in Urlaub und daher\nverhindert zu unterschreiben.\n\n Loesdau","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/1-str-640-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/1-str-640-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.419132+00:00"}}