{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-28_1_StR_34_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-28","aktenzeichen":"1 StR 34/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 3h/72 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Ulrich LED , onne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 19.7 in rue,\nKreis EB zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nM\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. März 1972, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Loesdau\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ee\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nStuttgart vom 16. Juli 1971 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit besonders schwerem Raub und wegen\nUnterschlagung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie bleibt\nohne Erfolg.\n\nII. Die verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.\n\n1. Die Revision macht eine Verletzung des § 338 Nr. 3\ni.V.m. § 24 StPO geltend, weil mehrere Anträge auf Ablehnung des Landgerichtsdirektors FB und des Landgerichtsrates SB wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht\nverworfen worden seien.\n\nDiese Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.\n\nNach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend\nmachen will, \"die den Mangel enthaltenen Tatsachen angeben,\nund zwar so vollständig und so genau, daß das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten\nTatsachen erwiesen werden\" (BGHSt 3, 213, 214). Dies gilt\nauch für die Rüge, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, obgleich\ndie Frage, ob ein Ablehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist, nach den für die Beschwerde geltenden\nGrundsätzen entschieden werden muß (BGH, Urteile vom\n12. Juni 1956 - 5 StR 136/56 - „ 17. November 1964 -\n\n1 StR 435/64 - ,„ 7. Dezember 1971 - 5 StR 594/71 - und\n18. Januar 1972 - 5 StR 631/71 - ; nicht abschließend\nentschieden in BGHSt 21, 334, 340).\n\nZu keinem der hier in Betracht kommenden Fälle werden\n\nin der Rechtfertigungsschrift, wie es erforderlich gewesen\n\nwäre, die ergangenen Ablehnungsbeschlüsse vollinhaltlich\nmitgeteilt.\n\n2. Die Revision rügt weiter eine Verletzung des § 136 a\nStPO, weil bei den Vernehmungen des Angeklagten verbotene\nVernehmungsmethoden angewendet worden seien, so daß sein\nhierbei abgegebenes Geständnis, auf dem das Urteil beruhe,\nnicht hätte verwertet werden dürfen. Hierzu behauptet der\nBeschwerdeführer, ihm seien bei einer Vernehmung kompromittierende Aufnahmen einer ehemaligen Freundin, deren Vater\nStadtrat ist, vorgehalten worden, so daß er habe befürchten\nmüssen, die Bilder würden deren Eltern vorgelegt werden,\nfalls er kein Geständnis abgebe. Bei der Vernehmung am\n\n10. Dezember 1969 seien ihm grauenhafte Farbbilder aus einem\nlängst abgeschlossenen anderen Verfahren wegen Ermordung\neiner Frau (Fall BI) gezeigt worden, um ihn zur Ablegung\neines Geständnisses zu bewegen.\n\nEs kann schon zweifelhaft sein, ob diese Rüge hinsichtlich der ersten Vernehmung in einer dem § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO entsprechenden Form erhoben worden ist, denn\ninsoweit wird nicht einmal angegeben, wann diese Vernehmung\nstattgefunden haben soll. Das mag aber dahingestellt bleiben,\ndenn die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet, weil die behaupteten Vernehmungsmethoden insgesamt nicht erwiesen sind.\n\na) Nach den Aussagen des Kriminalhauptkommissars\nPo sowie der beiden Kriminalhauptmeister Gogw\nund Wiß$ist zu keinem Zeitpunkt von der Polizei die\nAbsicht geäußert worden oder beabsichtigt gewesen, die\nAktbilder der früheren Freundin des Angeklagten deren\nEltern vorzulegen. Richtig ist lediglich, daß dem Angeklagten im Zuge der Ermittlungen nach den verschwundenen\n20.000,-- DM diese Aufnahmen - auf der einen war das nackte\n\nMädchen mit 100 DM-Scheinen behangen zu sehen - vorgehalten\nwurden und er dabei geäußert hat, er würde kein Geständnis\nmehr machen, wenn \"diese Bilder den Eltern des Mädchens\ngezeigt werden\". Die Beamten haben daraufhin aber nur geantwortet, daß sie sich nicht erpressen lassen. Anschließend ist die Vernehmung fortgesetzt worden, nachdem der\nAngeklagte erklärt hat \"er mache weiter\" (Bl. 2007 d.A.).\n\nEine Drohung mit verfahrensrechtlich unzulässigen\nMaßnahmen, die nach § 136 a Abs. 1 Satz 2 StPO verboten\nist, kann in diesem Verhalten der Polizeibeamten nicht\nerblickt werden. |\n\nb) Der Kriminalhauptmeister wi hat, wie aus\nseiner Aussage hervorgeht, dem Angeklagten keine Bilder\naus der Mordsache Bl gezeigt. Wohl haben auf dem\nSchreibtisch des Beamten einige Dias aus dieser Sache gestanden, die der Angeklagte möglicherweise gesehen hat.\nMit ihm ist auch über diesen Fall gesprochen worden, da\ner Blase in der Untersuchungshaft kennengelernt hat\nund sich für die Mordsache interessiert zeigte.\n\nVon einer Drohung gegenüber dem Angeklagten kann nach\nalledem keine Rede sein.\n\n3, Die Revision sieht ferner einen Verstoß gegen\n§ 338 Nr. 8 i.V.m. § 244 StPO darin, daß zwei Beweisamträge\nder Verteidigung in der Hauptverhandlung am 12. und\n15. Juli 1971 abgelehnt worden sind.\n\nDa der Beschwerdeführer den Inhalt der Beweisamträge\nnicht mitteilt, ist die Rüge insoweit unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3, 213).\n\n” >\n\nSoweit es als Verletzung der Aufklärungspflicht angesehen wird, daß dem Thema des Beweisamtrages vom\n12. Juli 1971 nicht von Amts wegen nachgegangen worden\nist, fehlt es ebenfalls an einer in zulässiger Form erhobenen Rüge, weil nicht angegeben wird, mit welchen bestimmten Beweismitteln die Aufklärung hätte geschehen sollen.\n\n4. Die Revision behauptet schließlich noch eine\nVerletzung des § 338 Nr. 4 StPO, weil der Angeklagte\nnicht von dem Schwurgericht, sondern von der Jugendkammer\nabgeurteilt worden ist.\n\nDiese Rüge ist nicht berechtigt. Nach den getroffenen\nFeststellungen hat der am 5. September 1947 geborene\nAngeklagte die Tat am Abend des 4. September 1968, und\nzwar noch vor Mitternacht , begangen, also zu einem Zeitpunkt, als er das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet\nhatte. Der Angeklagte war somit zur Tatzeit noch Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, so daß über seine\nVerfehlungen gemäß §§ 107, 33 Abs. 1 JGG das Jugendgericht zu entscheiden hatte.\n\nAuch soweit der Beschwerdeführer diese Beanstandung\nals Aufklärungsrüge verstanden wissen will, muß ihr ein\nErfolg versagt bleiben. Es fehlt an der Angabe von Beweismitteln, mit denen hätte geklärt werden sollen, ob\nBermanseder noch gelebt hat, als der Angeklagte volljährig\ngeworden ist.\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.\nDer Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen,\n\ndie beide von der Revision auch nicht weiter angegriffen\nwerden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Rechtsmittel ist somit zu verwerfen.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/1-str-34-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-28/1-str-34-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.397448+00:00"}}