{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-21_1_StR_39_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-21","aktenzeichen":"1 StR 39/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 39/72 URTEIL\na. >.\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Busfahrer Rudolf HD zus SEEEB geboren\nam GE 1919 ir SCHE\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung\nvom 21. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\n| als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter | |\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nBamberg vom 15. September 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nVolltrunkenheit zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\n\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine\nRevision rügt erfolglos die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts.\n\n1. Der Beschwerdeführer hatte hilfsweise ein\nSachverständigengutachten darüber beantragt, daß ein\nMann bei einen Blutalkoholspiegel von 2,5 %o keine\ngeschlechtlichen Regungen mehr habe. Die Jugendkammer\nhat sich eigene Sachkunde zugeschrieben und die Beweisbehauptung verneint; ihr sei aus vielen anderen Quellen\nbekannt, daß gerade unter so starkem Alkoholeinfluß wie\nhier die geschlechtliche Erregung vorhanden sei (UA S. 12,\n13).\n\nDie Revision vermißt eine Erörterung darüber, ob\ngerade der Angeklagte zu geschlechtlicher Erregung fähig\ngewesen sei. Indessen bezog sich der Beweisamtrag nur\nallgemein auf die sexuelle Erregbarkeit unter Alkoholeinfluß; die Ablehnungsbegründung erschöpfte deshalb\nden Antrag. Gegen die Begründung selbst lassen sich rechtliche Bedenken ebensowenig erheben wie gegen die Annahme\neigener Sachkunde. Das Landgericht konnte sich insoweit\nnoch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Kubisch\nstützen, das die stimulierende Wirkung des Alkohols auf\nsexuellem Gebiet hervorhebt (UA S. 11). Da die Handlungen des Angeklagten äußerlich eindeutig geschlechtäbezogen waren, gebot auch die Aufklärungspflicht keine Prüfung\nvon Amts wegen, ob etwa beim Angeklagten die wollüstige\nAbsicht gefehlt habe.\n\n2. Was die Revision zur Sachbeschwerde vorträgt, richtet\nsich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichter®:\n\ndie jedoch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen läßt. Dasselbe gilt für die Anwendung des\nsachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Der\nAngeklagte hat auch den inneren Tatbestand des § 330 a\nStGB verwirklicht. Hierzu genügte es, daß er sich fahrlässig in einen Rauschzustand versetzte (UA S. 13). Daß\ner im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art\nbegehen könne, brauchte er nicht zu wissen (BGHSt 1, 124;\n16, 124). Die hiervon abweichende Meinung des 5. Strafsenats (vgl. BGHSt 10, 247) führt hier zu demselben Ergebnis; auch der 5. Strafsenat hält besondere Urteilsfeststellungen über die Voraussehbarkeit von Ausschreitungen\nin der Regel für entbehrlich (S. 251 aa0). Einer der dort\ngeschilderten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Daß es sich\num eine einmalige Entgleisung handelte (UA S. 14) ändert\nhieran nichts. |\n\nDa auch die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist, mußte\ndie Revision verworfen werden.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n‚Woesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-21/1-str-39-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-21/1-str-39-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:37.237756+00:00"}}