{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-14_1_StR_6_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-14","aktenzeichen":"1 StR 6/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 6/72 URTEIL\n14.3, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Wilheln E EEEEEEED\nED, dort geboren am GE :>:5,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\naus\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer‘\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EBD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 5. Oktober 1971 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte zu\nGeldstrafen verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZe:\nu\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Ansbach hatte den Angeklagten am\n30. April 1970 wegen vollendeten Betrugs in vier Fällen,\nversuchten Betrugs in drei Fällen, Urkundenfälschung,\nArrestbruchs, Vorenthaltung von Sozialversicherungsabgaben\nund einfachen Bankrotts (§ 240 Nr. 3 KO) sowie wegen\nGläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung\nim Strafausspruch und zur Zurückverweisung in diesem Umfang (Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1970\n- 1 StR 443/70). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den\nAngeklagten nunmehr wegen der rechtskräftig festgestellten\nStraftaten zur Freiheitsstrafe ven einem Jahr (Fali C 1 der\nUrteilsgründe) und im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe\nvon 4 000.- DM verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde zur\nBewährung ausgesetzt.\n\n: Gegen diesen Strafausspruch wendet sich die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der Sachbeschwerie. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte im Fall C 1 zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, läßt der\nStrafausspruch Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere\ntrifft der Einwand der Revision nicht zu, daß die Strafkammer sich - offensichtlich in Anlehnung an das aufhebende Revisionsurteil - ohne Begründung gegen die\n\n-uh-\n\nAnnahme einer Gesamtfreiheitsstrafe entschieden habe.\n\nDas Urteil ergibt vielmehr, daß sich der Tatrichter auf\nGrund eigener Erwägungen zu § 74 Abs. 2 StGB von der Notwendigkeit gesonderter Strafen überzeugt hat (UA S. 6).\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.\nAuch gegen die Höhe der erkannten Freiheitsstrafe, die\nder bereits vom Landgericht Ansbach im Fall C 1 festgesetzten Einzelstrafe entspricht und deshalb zum Nachteil\ndes Angeklagten nicht geändert werden kann (§ 358 Abs. 2\nStPO), ist nichts einzuwenden.\n\nDie Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung\nist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden,\nZwar erörtert das Urteil nicht ausdrücklich, ob nicht\netwa die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung\nder Strafe gebiete (§ 23 Abs. 3 StGB). Das Fehlen dahingehender Ausführungen läßt aber hier keinen Schluß auf\nunzureichende Prüfung zu. Die Vollstreckung einer an\nsich aussetzungswürdigen Strafe ist nach der Rechtsprechung des Senats nur geboten, wenn eine Aussetzung\nim Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin\nunverständlich erscheinen müßte und somit das Vertrauen\nder Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts\nund in die Schutzfunktion der Rechtsordnung erschüttert\nwerden könnte (BGHSt 24, 40, 45/46). Ein derart außergewöhnlicher Unwertgehalt kommt den vom Angeklagten\nbegangenen Straftaten, die im wesentlichen der Erhaltung\nseines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens gedient\n- hatten, ersichtlich nicht zu.\n\n-5-\n\n2. Mit Recht rügt die Revision jedoch die Bemessung\nder gegen den Angeklagten erkannten Geldstrafen. Der Strafausspruch begegnet insofern schon deshalb durchgreifenden\nBedenken, weil das festgesetzte Maß der Ersatzfreiheitsstrafe - 1 Tag für 50.- DM - zwar auf die erkannte Gesamtgeldstrafe, nicht aber auf die Einzelstrafen, die zum Teil\nnur durch 25.- DM teilbare Endziffern aufweisen, uneinge-.\nschränkt anwendbar ist (vgl. Dreher, StGB 32. Aufl. § 29\nAnm. 2; BayObLG NJW 1960, 878). Hiernach läßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer die Einzelstrafen - wofür\nauch die von der Revision zutreffend hervorgehobene einheitliche Relation zu den Geldstrafen des ersten tatrichterlichen Urteils spricht - lediglich als oberflächlich ermittelte Ausgangswerte für die Errechnung der\neigentlichen Strafe behandelt hat. Ein solches Verfahren\nist unzulässig. Einzelstrafen sind nicht nur Rechnungsgrößen, sondern auf Grund eines selbständigen Richterspruchs erkannte Strafen, die unter Umständen - z.B.\nauch im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens -\neigene Bedeutung gewinnen können (BGHSt 1, 252, 254;\n\n4, 345, 346). Das gilt auch für Geldstrafen.\n\nDer Strafausspruch muß daher, soweit er die Verhängung von Geldstrafen betrifft, insgesamt aufgehoben\nwerden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, auch den von der Revision gegen die Höhe der\neinzelnen Strafen und der daraus gebildeten Gesamtgeldstrafe geäußerten Bedenken innerhalb des durch § 358\nAbs. 2 StPO gegebenen Rahmens Rechnung zu tragen. Ins-\n\n7\n\nbesondere wird zu berücksichtigen sein, daß sich die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten inzwischen\nmöglicherweise erheblich gebessert haben (vgl. BGH, Urteil\nvom 27.3.1956 - 1 StR 447/55).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-14/1-str-6-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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