{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-14_1_StR_276_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-14","aktenzeichen":"1 StR 276/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-IM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 276/71 URTEIL\n\n14,3,\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nden Revierforstwart Johann ı ED zu: -m-WERE. 1Xr=. 1, geboren an 1955 in\n\nEEE ar ier 7, ıxre. Ton.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n4\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Frhr. von ED au: VE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin Anastasia Ne\ngegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht München II vom\n\n24. November 1970 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch\nentstandenen notwendigen Auslagen des\nAngeklagten IMEMEEM fallen der Staatskasse zur last.\n\nDie Nebenklägerin trägt die Kosten ihres\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe: \\\n\nDie Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten\nICE (im folgenden als der Angeklagte bezeichnet)\nund den Mitangeklagten Sc des gemeinschaftlich begangenen Totschlags in Tateinheit mit zwei \"\nFällen des gemeinschaftlich begangenen versuchten |\nTotschlags beschuldigt. Das Schwurgericht hat SCH\nED wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei\nFällen der fahrlässigen Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die es zur Bewährung\nausgesetzt hat; den Angeklagten I hat es freigesprochen.\n\nGegen die Freisprechung wenden sich die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Anastasia\nNER - der Mutter des getöteten Kindes - mit der\nSachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte,\nder zur Tatzeit Forstwart war, in Ausführung des ihm\nvon seinem vorgesetzten Oberforstmeister erteilten\nAuftrages den Pkw des Nebenklägers Hans-Jörg Nun\nangehalten; im Wagen saßen außer Hans-Jörg N\ndessen Ehsfrau Anastasia Npund auf deren Schoß\ndes gemeinsame Kind, die acht Monate alte Anastasia\nNO. Bevor der Angeklagte den Pkw NED herankommen sah, hatte er sein Schrotgewehr an der Brückenmauer abgestellt, um seinen Dienstausweis unbehindert\nberausnehmen zu können. Als NEE, dem gegenüber sich\nder Angeklagte durch das geöffnete Wagenfenster als\n\n-4-\n\nForstbeamter ausgewiesen hatte, das Fenster hochkurbelte und mit dem Wagen rückwärts fuhr, gab der\nAngeklagte aus seiner Pistole zwei Warnschüsse in\ndie Luft ab. Er rief seinem Freund Sc, der\nsich inzwischen vom Forsthaus her wieder der Brücke\ngenähert hatte, zu: \"Hansl paß auf\". Dieser ergriff\ndarauf das am Brückengeländer lehnende Schrotgewehr\ndes Angeklagten und gab zwei Schüsse ab. Zumindest\nbeim zweiten Schuß, durch den die Eheleute We\nschwer verletzt und das Kind getötet wurden, hielt\nSC die Flinte einfach auf den Pkw. Der Angeklagte schoß aus seiner Pistole noch zweimal gezielt\nauf die Reifen, beschädigte dadurch den \\ Wagen, traf\naber damit keine Personen.\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten zugute\ngehalten, daß er irrig an einen von\"den INsassen\ndes Kraftwagens ausgehenden gegemwärtigen Angriff\nglaubte, und hat daher vorsätzliches Handeln ausgeschlossen (UA S. 89; vgl. BGHSt 3, 194). Es hat\nferner nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte seinen Freund SCHEEEEED- der im Revier\nkeinerlei amtliche Befugnisse hatte, sondern ihn\nnur aus Gefälligkeit begleitete - mit dem ihm ursprünglich zur last gelegten Zuruf \"Schiaß doch nei\"\nzum Schießen aufgefordert habe, sondern hat nur den\nWarnruf festgestellt.\n\nSr\n\n-5_\n\nIn der rechtlich entscheidenden Frage, ob der :-\nAngeklagte fahrlässig zu dem von Scan herbei -\ngeführten Erfolg beigetragen hat, kommt der Tatrichter zum Ergebnis, der Angeklagte habe, als er\nsein Schrotgewehr an der Brückenmauer ablegte, nicht\nvorbersehen können, daß ScHiED die Waffe ergreifen und damit einen Menschen töten und zwei\nMenschen erheblich verletzen werde. Denn der Geschehensablauf sei durch zwei Zwischenglieder entgegen der Tebenserfahrung unterbrochen worden: einmal durch das Zurückfahren des Pkw und zum anderen\ndurch \"das Schießen SC mit der auf der\nBrüstung abgelegtem Doppelflinte\" (UA S: 92/93).\n\nII. Diese Darlegungen halten im Ergebnis der\nrechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Dabei kann unentschieden bleiben, ob der\nAngeklagte mit der Abgabe der \"Warnschüsse\", die\ndas verhängnisvolle Geschehen ausgelöst haben,\npflichtwidrig gehandelt hat. Diese Schüsse waren\nzwar nicht gerechtfertigt durch die Vorschriften\ndes bayer. Polizeiaufgabengesetzes (PAG) idF der\nBekanntmachung vom 3. April 1963 (GVBl 95), die\nauf den Angeklagten anwenäübar waren, sei es, daß\ner zur Tatzeit in Ausübung des Forstschutzes (Art. 26\nAbs. 2 Nr. 1 des bayer. Forststrafgesetzes vom 9. Juli\n1965 - GVBl 117 - i.V.m. § 1 Abschn. VIII Nr. 1 der\nbayer. Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 1960 - GVBl 237 - in der\nzur Tatzeit geltenden Fassung vom 15. Februar 1966\n\neines Dritten nicht eingetreten wäre (RGSt 56, 350;\nBGHSt 3, 64; BGH GA 1960, 111; BGH, Urteile vom\n\n6. Juni 1967 - 1 StR 131/67 - bei Martin DAR 1968,\n118 - und vom 19. Mai 1970 - 1 StR 604/69).\n\nEin solches fernliegendes Dazwischentreten eines\nDritten kann zwar - entgegen der Auffassung des Tatrichters - nicht schon darin erblickt werden, daß\nHans-Jörg NEE mit seinem Wagen rückwärts fuhr,\nnachdem sich der Angeklagte ihm gegenüber sowohl\ndurch Vorgeigen des Dienstausweises und der Dienstplakette als auch durch entsprechenden mündlichen\nHinweis als Forstbeamter ausgewiesen und ihn zum\nAnhalten aufgefordert hatte; denn die den engeren\nGeschehensablauf auslösenden Waraschüsse hat der\nAngeklagte erst danach abgegeben. Dagegen ist es\nrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht angenommen hat, der Angeklagte habe nicht\nvoraussehen können, sein Freund SCREEN weräe\nauf die bloßen Warnschüsse hin mit der Schrotflinte\ngezielt auf den Kraftwagen schießen.\n\na) Trotz einer erdenklich sorgfältigen Beweisaufnahme konnte der Tatrichter nicht eindeutig klären,\n\nob Sci wußte, daß der Angeklagte außer dem\nSchrotgewehr noch eime Pistole mitführte, und ob\nSchönsmaul fermer von seinem Standort aus am Mündungsfeuer der Pistole sehen konnte, daß die beiden\nPistolenschüsse nicht aus dem Kraftwagen abgegeben\nwurden, sondern vom Angeklagten stammten; er ist daher\n\n-8-\n\nbei der rechtlichen Würdigung der Tat von Sc\nBB von der für diesen jeweils günstigeren Möglichkeit ausgegangen. Das darf aber nicht zu Jasten des\nAngeklagten gehen; vielmehr muß bei der Würdigung\nseines Tatbeitrags jeder Zweifel zu seinen Gunsten\nwirken. Da für die Beurteilung der Voraussehbarkeit\ndes Erfolgs seine persönliche Erkenntnismöglichkeit\nzur Tatzeit maßgebend ist (vgl. RGSt 58, 27, 30),\nmuß er demnach so behandelt werden, als ob er davon\nausgehen konnte, daß SCHE sowohl von der mitgeführten Pistole wußte als auch nach dem Mündungsfeuer erkennen konnte, daß der Angeklagte nicht beschossen wurde, sondern selbst schoß.\n\nb) Dann aber kann der Senat die Annahme des Schwurgerichts nicht beanstanden, das weitere Geschehen sei\nfür den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen. Dieser\nkannte SCEEEEEEED seit 1angen, war mit ihm befreundet\nund wußte daher auch, daß SHE ebenfalls Forstschutzbeauftragter war; er war auch verschiedentlich\nmit Sc auf die Jagi gegangen (UA S. 11). Unter\ndiesen Umständen brauchte er nicht damit zu rechnen,\ndaß Ss AED, der die Wirkung von Jagdwaffen und\ninsbesondere von Schrotschüssen genau kannte, ohne\nweitere Aufforderung auf den bloßen Zuruf \"paß auf\"\nmit dem Schrotgewehr auf kurze Entfermung einen gezielten Schuß in den Kraftwagen abgeben werde, der\n\nzum Tod oder zur Verletzung der Insassen führen mußte.\n\n-9\n\nIII. Das Schwurgericht hat die Feststellungen\nzum äußeren und inneren Tatgeschehen in einer achttägigen Hauptverhandlung ungemein sorgfältig getroffen; es hat dabei einen Augenschein eingenommen und den Tathergang an Ort und Stelle rekonstruiert; es hat ferner alle in Betracht kommenden\nZeugen vernommen und Sachverständige herangezogen.\nWeitere Feststellungen sind nach Sachlage nicht\ndenkbar, insbesondere nicht zu den als zweifelhaft\nhervorgehobenen Tatumständen.\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat abschließend\nentscheiden und den Freispruch - wenn auch mit anderer\nBegründung - bestätigen. Die Revisionen sind nach\nallem als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-14/1-str-276-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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