{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-07_1_StR_484_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-07","aktenzeichen":"1 StR 484/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES |\n\n1 StR LBh/71 URTEIL\n\n3,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n'1. den Rechtsanwalt Otto L ED zus vi,\ngeboren am ED 1925 in Tezmmmmmuip, |\n\n2. den Kaufmann Rudolf Karl G EEE aus\n ZEEED, Kreis KO zeboren am EEE 1914 in\nVREEEED. |\n\n3. den Buchhalter Willi L igiiiD zus Sum.\nKreis KOMM, geboren uU 1925 in EEE,\nLandkreis KOEEREIICSSR,\n\nwegen Bankrotts u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE =: GENE\nals Verteidiger des Angeklagten LEE,\n\nJustizangestellte un\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n5. März 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nA. Revision des Angeklagten a]\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Im Hauptverhandlungstermin vom 2. März 1971\nverlas der Staatsanwalt \"ohne das wesentliche Ergebnis\nder Ermittlungen die Anklageschrift vom 15. Juli 1969\",\nd.h. deren Seiten 1 bis 18. Der Verteidiger beanstandete,\ndaß nicht nur der Anklagesatz vorgetragen und daß die\ndem Angeklagten vorgeworfenen Taten in zeitlicher Hinsicht nicht genau umschrieben worden seien; er beantragte\nzu prüfen, ob die Schöffen nach Kenntnisnahme von der\nAnklageschrift noch gesetzliche Richter seien, oder ob\neine Anzeige nach § 30 StPO erforderlich sei, und verlangte Aussetzung des Verfahrens bis zur Voriage einer\nordnungsgemäßen Anklageschrift. Das Landgericht wies\nden Antrag zurück, weil der Anklagesatz den gesetzlichen\nAnforderungen entspreche; außerdem stellte der Vorsitzende fest, daß eine Selbstanzeige der Schöffen\nnicht vorliege. Daraufhin lehnte der Verteidiger die\nSchöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil\nsie vom Inhalt der Anklageschrift Kenntnis genommen\nhätten. Die drei Berufsrichter erklärten die Ablehnung\nfür unbegründet: Beide Schöffen hielten sich selbst\nnicht für befangen, und die Verteidigung habe auch\nkeine Tatsache für eine solche Annahme vorgetragen.\n\nDie Revision rügt dieses Verfahren in mehrfacher\nHinsicht, jedoch ohne Erfolg.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision entsprach\nder Vortrag von Seite 1 bis 18 der Anklageschrift\nder Bestimmung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Hiernach\n\nist der Anklagesatz zu verlesen, dessen Inhalt § 200\nAbs. 1 Satz 1 StPO umschreibt. Wenn der Beschwerdeführer\nmeint, die Taten und der Zeitpunkt ihrer Begehung. seien\nnicht genau genug angegeben worden, so kann ihm darin\nnicht gefolgt werden; die Revisionsbegründung führt\nübrigens insoweit auch keine Einzelheiten an. Es war\ndeshalb rechtlich unbedenklich, daß die Strafkammer\n\nden Aussetzungsamtrag ablehnte.\n\nb) Andererseits macht die Revision geltend, die\nVerlesung von Seite 1 bis 18 der Anklageschrift habe\ndie Besorgnis der Befangenheit der Schöffen begründet.\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nEs mag offen bleiben, wie zu entscheiden wäre,\nwenn die gesamte Anklageschrift einschließlich des\nErmittlüungsergebnisses verlesen worden wäre (hierzu\nBGHSt 5, 261, 262; vgl. auch RGSt 69, 120, 124 zur\nAushändigung der Anklageschrift an Laienrichter).\nDie bloße Verlesung des Anklagesatzes, die das Gesetz\nvorschreibt, kann jedenfalls eine Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen, mag er auch sehr ausführlich gehalten und in direkter Rede gefaßt sein\n(vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1971 - 1 StR 256/71).\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gab der\nAnklagesatz, für die Schöffen erkennbar, nur die Ansicht\nder Staatsanwaltschaft wieder, so daß der Angeklagte,\nder Rechtsanwalt ist, auch von seinem Standpunkt aus\nbei vernünftiger Würdigung die Schöffen nicht für befangen\nhalten konnte.\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung\neines Hilfsbeweisamtrages. Die Behauptung, daß die\nFirma S@P- und KBeewinnungs GmbH den Betrieb am\n28. September 1964 zu einem näher bezeichneten Preise |\nübernommen habe, hat das Landgericht als bereits erwiesene\nTatsache angesehen (UA S. 16). Daß der Verteidiger zugleich die weitere Beweisbehauptung aufgestellt hatte,\nzu dieser Zeit habe keine Zahlungseinstellung oder\nÜberschuldung vorgelegen, ist nicht erwiesen. Die\nSitzungsniederschrift enthält hierüber nichts. Der\nAntrag auf Protokollberichtigung ist abgelehnt (Bd. VI\nBl. 978 SA.). Ein Nachweis der von der Revision behaupteten Fälschung (§ 274 StPO) ist nicht geführt. Die\ndrei Berufsrichter und der Urkundsbeamte haben überzeugend bekundet, daß die Sitzungsniederschrift den\ngestellten Beweisamtrag richtig wiedergibt (Bd. VI\nBl. 975 bis 979 SA.).\n\n3. Im Hauptverhandlungstermin vom 4. März 1971\nerteilte der Vorsitzende gemäß § 265 StPO einen Hinweis\ndahin, daß in den Fällen 1 und 2 der Anklage statt vorsätzlicher auch fahrlässige Begehung des einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO) in Betracht komme. Diesen\nHinweis beanstandete der Verteidiger, weil die veränderten\nTatsachen auch in zeitlicher Hinsicht nicht bekannt\ngegeben worden seien. Auf die Frage des Vorsitzenden\nerklärte der Angeklagte, ihm sei bekannt, was ihm zur\nLast gelegt werde.\n\nDie Revision beanstandet, daß das Verfahren entgegen dem Antrag des Verteidigers nicht ausgesetzt worden\n\nsei. Dieser Antrag ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich.\nEs braucht jedoch hierauf nicht eingegangen zu werden. Der\nHinweis betraf die Nichterstellung der Eröffnungsbilanz\nund die mangelhafte Buchführung; in beiden Fällen hat\n\ndie Strafkammer - abweichend von dem Hinweis - vorsätzliches Handeln für erwiesen gehalten (Abschn. B II 1,\n\n2 der Urteilsgründe, UA S. 10, 11, 23, 24).\n\n4. Da hiernach das Verfahren des Landgerichts nicht\nzu beanstanden ist, liegen entgegen der Ansicht der Revision auch keine Verletzung des Art. 6 MRK oder ein\nRevisionsgrund 1.5. des § 338 Nr. 8 StPO vor.\n\nII. Die allgemeine Sachbeschwerde deckt keinen\nRechtsfehler auf. Die Revision war daher zu verwerfen.\n\nB. Revision des Angeklagten GCEEEEEEER\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Auch dieser Beschwerdeführer beanstandet die\nVerlesung der Anklageschrift als Verstoß gegen §§ 200,\n243 StPO. Da es sich, wie unter A I 1 dargelegt, nur um\nden Anklagesatz gehandelt hat, kann die Rüge nicht\ndurchgreifen.\n\n2. Als Verletzung des § 261 StPO rügt die Revision\ndie Verwertung eines Schreibens des. Diplomkaufmanns\nSWEBB an den Angeklagten vom 6. Mai 19633 ı sie behauptet,\n\nausweislich des Protokolls sei dieses Schreiben entgegen\nder Anführung im Urteil (UA S. 17) nicht verlesen worden.\n\nEs trifft zu, daß eine Verlesung in der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt ist. Jedoch sind in der\nHauptverhandlung am 3. März 1971 dem Angeklagten die\nBlätter 10 ff des Beweismittelheftes vorgehalten worden\n(S. 3 des Protokolls vom 3. März 1971, Bd. V Bl. 877\nSA.); er bestätigte den Inhalt als richtig. Blatt 22\ndes Beweismittelhefts enthält die Ablichtung des Schreibens vom 6. Mai 1963.\n\nEs ist deshalb davon auszugehen, daß der Angeklagte\nauch den Inhalt dieses Schreibens anerkannte. Ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte, ist\ndeshalb nicht dargetan.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Zu Unrecht greift die Revision die Verurteilung\nwegen gemeinschaftlichen Konkursvergehens (§ 240 Abs. 1\nNr. 4 KO) im Fall B II 1 der Urteilsgründe an. Die tatsächlichen Feststellungen reichen aus; die Revision\nübersieht, daß insoweit auch die allgemeinen Feststellungen\nzur wirtschaftlichen Entwicklung beider Firmen heranzuziehen sind. Die Mitverantwortung des Angeklagten\nhat das Landgericht zutreffend trotz der internen\nAufgabenteilung zwischen CD und IE anzenommen. Auch die von der Revision angeführte - einen\nFreispruch betreffende - Urteilsstelle (UA S. 31) steht\n\nhierzu nicht in Widerspruch; denn der Angeklagte hatte\nnach den Feststellungen zum Fall B II 1 erkannt, daß\nder Mitangeklagte Lßseine Pflicht zur Erstellung\neiner Eröffnungsbilanz nicht erfüllte.\n\n2. Zutreffend hat die Strafkammer ein Vergehen\ngegen §§ 84, 64 GmbHGes. angenommen. Die Veräußerung\ndes Betriebes zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit\n(28. September 1964) an eine andere Firma änderte\nhieran nichts, weil die GmbH weiter bestand; durch\ndie Veräußerung konnte sich der Angeklagte der Antragspflicht nicht entziehen.\n\n3. Soweit die Revision die Verurteilung wegen\nBetruges in den Fällen RW und Sp angreift,\nwendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler aufzudecken.\n\n4, Der Strafausspruch ist rechtlich unbedenklich,\nDie Revision versucht lediglich die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters durch eigene zu ersetzen.\nAuch die Ablehnung einer Strafaussetzung auf Grund\nder Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 2 StGB ist von\nRechts wegen nicht zu beanstanden.\n\nDa auch sonst kein Rechtsfehler ersichtlich ist,\nmußte die Revision erfolglos bleiben.\n\nC,. Revision des eklagten L\n\n1. Der Beschwerdeführer erhebt zum Schuldspruch\n\nnur die allgemeine Sachbeschwerde. Die Nachprüfung des\nUrteils ergibt keinen Rechtsfehler.\n\n2. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Da das Landgericht ohne Rechtsfehler\neine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für erforderlich\nhielt, war für eine Prüfung der Unerläßiichkeit gemäß\n§ 14 Abs. 2 StGB kein Raum. Da auch sonst der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht angreifbar ist, war die\nRevision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer | Loesdau Woesner\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-484-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-484-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.894188+00:00"}}