{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-07_1_StR_33_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-07","aktenzeichen":"1 StR 33/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA StR 2 | . - URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Karl M aus STE,\ngeboren an ED 1325 in AU Österreich,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 7. März 1972, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender, | N\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat «>\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\n\nvom 2. November 1971, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zur äußeren Tatseite bestehen.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nrıeuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht München II zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande in Tateinheit mit fortgesetzter\nUnzucht mit Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Im übrigen hat es das\nVerfahren eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\nAngeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge führt zur Teilaufhebung.\n\nDer Verteidiger beanstandet mit der Aufklärungsrüge zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat,\nden Angeklagten durch einen Sachverständigen daraufhin\nuntersuchen zu lassen, ob die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs. 1 oder 2 StGB ausgeschlossen werden können.\nNach den Feststellungen (UA S. 3) hat der Angeklagte\ndurch Kriegseinwirkung eine Schädeldeformierung erlitten, durch die er vorübergehend erblindet ist, Bei\ndieser Sachlage kann eine Hirnverletzung nicht von\nvornherein ausgeschlossen werden. Dieser Umstand in.\nVerbindung mit einer gewissen Triebanomalie des Angeklagten (HA S. 59 und 59 R) und seiner auffälligen\nBegründung für sein Verhalten (UA S. 9, 10) hätten\n\ndas Landgericht dazu drängen müssen, einen Sachverständigen zu hören (BGH VRS 16, 186), der über\nbesondere Erfahrungen auf dem Gebiete der Hirnschäden verfügt (BGH NJW 1952, 633 Nr. 25; BGH,\nUrteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 203/67 -, angeführt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 51 Rdnr.\n135 BGH NJW 1969, 1578 Nr. 6).\n\nEs ist nicht völlig ausgeschlossen, daß die erneute Beweisaufnahme eine die Zurechnungsfähigkeit\nausschließende Hirnschädigung ergibt. Daher muß\nauch der Schuldspruch aufgehoben werden. Der Aufhebungsgrund berührt jedoch das äußere Tatgeschehen nicht; ausnahmsweise können die insoweit getroffenen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO\nbestehen bleiben (BGHSt 14, 30; BGH, Urteil vom\n17. Februar 1970 - 1 StR 629/69 -; zur Bedeutung\nder teilweisen Aufrechterhaltung der Feststellungen\nvgl. RGSt 20, 422, 412; BGHSt 4, 287, 290 £.).\n\nAuch die Bildung der Gesamtstrafe ist nicht\nvöllig bedenkenfrei. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB\nist eine zusammenfassende Würdigung der Person des\nTäters und der einzelnen Straftaten vorzunehmen.\nDabei sind die Bewertungsgrundsätze der §§ 13 f StGB\nzu beachten (NJW 1972, 454 Nr. 20; BGHSt 24, 257).\nDie vom Landgericht angeführten Gründe, ansteigende\nHärte längeren Freiheitsentzugs einerseits, Sicherungsbedürfnis der Kinder und der Allgemeinheit\nandererseits reichen nicht aus, zumal die ausgesprochene Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen sehr\nnahe kommt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler ergeben. Die\nweitergehende Revision war zu verwerfen,\n\nIn der neuen Verhandlung wird der Tatrichter\n\nim Falle der Annahme des § 51 Abs. 2 StGB noch Gele-\n\ngenheit haben, die Voraussetzungen des § 42 b StGB\nzu prüfen.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-33-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-33-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.872964+00:00"}}