{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-07_1_StR_26_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-07","aktenzeichen":"1 StR 26/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 26/72 URTEIL\nIR:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Gerhard CD\nin De,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nsenatsprösident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Woesner\n Bundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsret\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Em\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür ikecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 19771 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. |\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und üntscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer beim Landgericht Waldshut\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einem Jahr sechs Monaten\nJugendstrafe verurteilt. Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. |\n\nDie Strafzumessungserwägungen sind möglicherweise\ndurch Rechtsfehler beeinflußt. Die Jugendkammer hat\nJugendrecht angewandt und Jugendstrafe allein wegen der\nSchwere der Schuld verhängt (UA S. 8). Daß § 228 StGB\naußer Betracht geblieben ist, entspricht der vom Erwachsenenrecht abweichenden Regel des § 18 Abs. 1 Satz 3\nJGG,\n\nDie Darlegungen des angefochtenen Urteils lassen\njedoch die Möglichkeit offen, daß die Jugendkammer bei\nAuswahl und Bemessung der Jugendstrafe das Erfordernis\nder erzieherischen Einwirkung nicht berücksichtigt hat,\nNach § 17 JGG und dem Grundgedanken des Gesetzes soll\ndas Wohl des Jugendlichen bei der Überlegung, ob Jugendstrafe zu verhängen ist, im Vordergrund stehen. Das\ngilt auch, wenn sie nach § 17 Abs. 2 2. Alternative\nallein wegen der Schwere der Schuld verhängt wird.\n\nAuch in diesem Fall soll die Strafe dem Jugendlichen\ndas von ihm begangene Unrecht vor Augen führen, um\nseine eigene Sühnebereitschaft zu wecken (BGHSt 15,\n224, 225; 16, 261, 263; BGH, Urteil vom 25, Mai 1971\n- 1 StR 70/71). Das bedingt, daß das gesamte Persön-\n\nlichkeitsbild des Jugendlichen, insbesondere seine\nCharakterhaltung, die Beweggründe der Tat und die Stärke\ndes verbrecherischen Willens zu erfassen und unter dem\nGesichtspunkt der erforderlichen erzieherischen Einwirkung zu würdigen sind. Die innere Tatseite gewinnt\ndabei entscheidende Bedeutung. Das äußere Geschehen ist\nnur insoweit zu berücksichtigen, als es Schlüsse auf\ndas Ausmaß der Schuld des Täters und die Möglichkeiten\nerzieherischer Einwirkung zuläßt. Entsprechendes gilt\nnach § 18 Abs. 2 JGG für die Bemessung der Jugendstrafe.\n\nErwägungen zum Erfordernis der erzieherischen Einwirkung enthalten die Urteilsgründe, soweit die Anwendung der Jugendstrafe und ihre Höhe in Frage stehen,\nnicht. Persönliche Eigenschaften des Angeklagten, vor\nallem seine Neigung zu Tätlichkeiten, sind lediglich\nim Hinblick auf die Schwere der Schuld berücksichtigt.\nIn diese Richtung deutet auch die Ausführung, ins Gewicht fielen die besonders schweren Folgen des Verhaltens des Angeklagten (UA S. 10).\n\n-5.-\n\nDa der Strafausspruch bereits aus diesem Grunde\naufzuheben ist, bedarf keiner Entscheidung, ob die zu\n§ 21 Abs. 2 JGG gegebene Begründung die Versagung der\nStrafaussetzung trägt.\n\nPfeiffer Loesdau B- Woesner\nZipfel Strickert\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-26-72","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-26-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.853183+00:00"}}