{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-03-07_1_StR_13_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-03-07","aktenzeichen":"1 StR 13/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 13/72 URTEIL\n+3, |\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrzeug-Mechaniker Eduard L EEE\n\naus FEED (CE), zeboren an 137 in\nJB /Sugoslawien, zur Zeit in anderer Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. März 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Woesner\n\nzipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 23. April 1971 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München I\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts; sie hat\nErfolg.\n\nDas Urteil kann bereits auf Grund einer Verfahrensrüge keinen Bestand behalten.\n\nII. Der Beschwerdeführer erblickt zu Recht einen\nVerstoß gegen die §§ 250, 251, 24h Abs. 2 StPO darin,\ndaß die Aussagen der Zeugen PD, Ki, EEE.\nKO, Ho und HUB Dei ihren richterlichen\nVernehmungen in der Hauptverhandlung verlesen worden\nsind,\n\n1. Diese Rüge greift zum Teil schon deshalb durch,\nweil die Beschlüsse über die Verlesung der Aussagen\nunzureichend begründet sind (§ 251 Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\na) Das trifft allerdings nicht hinsichtlich der\nZeugen PD OD, (CHR und Koi zu.\n\nDer Grund für die Verlesung einer Aussage ist den\nVerfahrensbeteiligten unter konkreter Anführung der\n\neinschlägigen Tatsachen ausdrücklich mitzuteilen (so\nzutreffend Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 251\nAnm. V 2). Ob diesem Erfordernis genügt ist, wenn die\nStrafkammer hier in ihren Beschlüssen insoweit nur bemerkt, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen, mag dahingestellt bleiben. Mängel in der Begründung für die Verlesung einer Aussage sind in der Regel dann unschädlich,\nwenn der Grund für die Verlesung allen Beteiligten ohnehin zweifelsfrei bekannt ist (Gollwitzer aa0).\n\nDas war hier der Fall, Die Vernehmung der Zeugen\ndurch einen beauftragten Richter ist durch Beschluß der\nStrafkammer vom 4. August 1970 angeordnet worden, \"ga\nden Zeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen\ngroßer Entfernung nicht zugemutet werden kann (§ 223\nAbs. 1 II StPO\" - richtig wohl: § 223 Abs. 2 StPO -).\nDieser Beschluß ist dem Angeklagten und seinem damaligen Pflichtverteidiger mitgeteilt worden, die beide\nauch an den Vernehmungen der Zeugen FW, “EB und\nVo teilgenommen haben. Der jetzige Wahlverteidiger\nhat nach diesen Vernehmungen Akteneinsicht erhalten.\n\nb) Anders verhält es sich mit den Zeugen Hop\nund HüBp die beide in Ton (EEE) 21: Polizei-\n\nbeamte tätig sind.\n\nIn dem Beschluß über die Verlesung ihrer Aussagen\nheißt es ebenfalls nur, daß die Gründe, die zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen geführt haben, fortbestehen.\n\nIhre Vernehmung ist erst durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß angeordnet worden, der\n\naber einen Grund für die Vernehmung durch einen beauftragten Richter nicht angibt.\n\nEin solcher Grund ist auch nicht ersichtlich, denn\ngerade bei einem Polizeibeamten kann nicht ohne weiteres\ndavon ausgegangen werden, daß ihm die Reise zu einem\n\nTermin von TO (GE) nach TE nicht zuge-\n\nmutet werden kann.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene\nUrteil beruhen, denn den Aussagen der beiden Polizeibeamten ist Beweiswert dafür beigemessen worden, daß\ndie Zeugin He@iP den Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung belastet hat, was von ihr später bestritten worden ist. |\n\n2. Die Rüge ist hinsichtlich der Zeugen Fe,\nKu, VE und Kol auch deshalb begründet, weil\ndie Verlesung ihrer Aussagen nicht gerechtfertigt war\n(§ 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO).\n\nDas Revisionsgericht kann zwar insoweit nur überprüfen, ob die vom Tatrichter für gegeben erachteten\nUmstände rechtlich zutreffend gewürdigt sind, ob er\ndie Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung erfüllt\nund das ihm eingeräumte Ermessen frei von Rechtsirrtum\nausgeübt hat (BGH bei Herlan MDR 1955, 529).\n\n-6-\n\nZine solche Prüfung ist dem Senat hier aber weitgehend verwehrt, weil die Strafkammer, wie oben dargelegt, zur Begründung für die Verlesung der Aussagen\nnur den Gesetzestext wiedergegeben hat, und zwar auch\nnur den des § 223 Abs. 2 StPO, so daß noch nicht einmal\nsicher ist, ob die Kammer erkannt hat, daß gemäß §§ 251\nAbs. 1 Nr. 3 StPO die Frage, ob dem Zeugen eine Reise\nzuzumuten ist, unter Berücksichtigung der Bedeutung der\nzu erwartenden Aussage beantwortet werden muß,\n\nDie Zeugen, die in FEED ( und in der Nähe\nvon KB 1ehten, waren vom Angeklagten als Alibizeugen\nbenannt worden, so daß ihren Aussagen eine entscheidende\nBedeutung beizumessen war.\n\nEs ist weder von der Strafkammer dargetan noch\nersichtlich, aus welchen Erwägungen bei diesen Zeugen\ndie Frage, ob ihnen die Reise nach Te zuzumuten\nist, verneint werden konnte, während die ebenfalls in\nFED (GB) wohnenden Alibizeugen Kr, CoD,\nSCHE und IB zur Hauptverhandlung geladen worden\nsind.\n\nAuch auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil beruhen, denn den Angaben der Zeugen,\n\ndaß der Angeklagte sich zur Tatzeit in Tip dB»\n\naufgehalten hat, ist kein Glauben geschenkt worden.\n\nDa es von vornherein klar sein mußte, daß es auf\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugen ankam, wäre es im übrigen\nschon im Hinblick hierauf geboten gewesen, ihre Ver-\n\nzn\n\nLA\n\nnehmung vor dem erkennenden Gericht anzuordnen, um der\ngesamten Strafkammer die Möglichkeit zu geben, sich\neinen Eindruck von der Person der Zeugen zu verschaffen.\n\n3. Da das Urteil somit bereits aus diesen Gründen\naufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörterung der\nübrigen erhobenen verfahrensrechtlichen Rügen und der\nSachbeschwerde.\n\nIII. Für das weitere Verfahren sei auf Folgendes‘\nhingewiesen: Sollte das Gericht wiederum zu dem Ergebnis\ngelangen, daß der Angeklagte den Tatbestand des schweren\nRaubes nicht nur gemäß Nr. 1 des § 250 Abs. 1 StGB,\nsondern auch gemäß Nr, 3 dieser Strafnorm erfüllt hat,\nwird es näherer Erörterung bedürfen, daß der Raub auf\neiner Straße begangen worden ist. Bedenken können sich\ninsoweit ergeben, weil nach den bisherigen Feststellungen\nsich zwar der Täter auf einer Straße befand, nicht\naber das Opfer der Tat. Die Geschäftsinhaberin\n\nstand in ihrem Laden; ob Straßenpassamten bereit waren,\nden Gewahrsam an der späteren Beute mitzuverteidigen,\nist nicht ersichtlich.\n\nPfeiffer Loesdau 'Woesner\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-13-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-03-07/1-str-13-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.831607+00:00"}}