{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-29_1_StR_648_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"1 StR 648/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 648/74 URTEIL\n2a:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter M ED aus ecEEEE,\nKreis ICE, geboren an EEE 154: in Ca\nKreis ED,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus U]\n\n- als Verteidiger,\n\nJustizangestellter 9\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Kempten\n(Allgäu) vom 16. Juni 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht beim Landgericht Memmingen hatte\nden Angeklagten am 4. März 1970 vom Anklagevorwurf des\nversuchten Totschlags freigesprochen. Die Revisionen\nder Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Klaus >\nführten zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des\nerkennenden Senats vom 12. Januar 1971 - 1 StR 354/70).\nDas Schwurgericht beim Landgericht Kempten (Allgäu) hat\nden Angeklagten nunmehr wegen versuchten Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen brachte\nder Angeklagte dem unbewaffneten Nebenkläger, der ihn\nzuvor bei einem von beiden Seiten begonnenen Handgemenge\nzu Boden geschlagen hatte, in Wiederaufnahme des von\nseinem Gegner bereits als beendet angesehenen Kampfes\nmit einem überraschend hervorgezogenen Springmesser\nsieben zum Teil lebensgefährliche Stichverletzungen\nbei (UA S. 9, 11/12); er handelte dabei mit bedingtem\nTötungsvorsatz (UA S. 27). Diesem Sachverhalt entnimnt\ndas Urteil mit Recht, daß dem Angeklagten der Unrechtsausschließungsgrund der Notwehr (§ 53 StGB) nicht zur\nSeite stand. Daran ändert nichts, daß der Nebenkläger,\nals der Angeklagte sich wieder erhob, gegen ihn den\n\nersten Schlag führte (UA S. 10). Denn dies geschah,\nweil der - nunmehr gefährlich bewaffnete - Angeklagte\nbereits Anstalten machte, auf den stehengebliebenen\nNebenkläger zuzukommen (UA S. 10). Ein gegenwärtiger\nrechtswidriger Angriff ging somit in diesem Augenblick\nnicht vom Nebenkläger, sondern vom Angeklagten aus\n(vgl. UA S. 28).\n\nDas Schwurgericht hat dem Angeklagten allerdings\nzugute gehalten, daß sein Vorgehen in gewissem Umfang\ndurch die irrtümliche Befürchtung mitbestimmt war, sein\nGegner halte den Kampf noch nicht für beendet und werde\nweiter mit erheblichem Kraftaufwand auf ihn einschlagen\n(UA S. 9) und ihn möglicherweise auch schwer verletzen\n(UA S. 30, 31). Das Urteil versagt dem Angeklagten jedoch insoweit die Berufung auf Putativnotwehr, weil er\njedenfalls die zur Abwehr des vermeintlich bevorstehenden Angriffs gebotene Verteidigung überschritten und\ndabei in Wut-, Zorn- und Rachegefühlen gehandelt habe,\nhinter denen der Verteidigungswille völlig zurückgetreten sei (UA S. 32). Auch diese Begründung läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Wer in vermeintlicher\nNotwehr handelt, darf nicht mehr tun als derjenige,\nder einen wirklichen rechtswidrigen Angriff abwehrt\n(BGH, Urteil vom 8. März 1960 - 5 StR 13/60; Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 53 Anm. 9). Im Falle der bloßen\nAnnahme eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs\nkönnen daher auch nur diejenigen Handlungen entschuldigt\nsein, die der Täter für erforderlich halten durfte, |\nden vermeintlichen Angriff abzuwehren (BGH NJW 1968,\n1885). Von einem solcherart entschuldbaren Vorgehen\n\nkann hier selbst dann keine Rede sein, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte den Nebenkläger für einen\nGegner hielt, der ihm bei einer Auseinandersetzung ohne\nWaffen überlegen war. Denn nach den Feststellungen kam\nes dem Angeklagten überhaupt nicht entscheidend darauf\nan, sich gegen den vermuteten Angriff zu wehren, sondern\nes ging ihm vor allem darum, sich an dem unbewaffneten\nNebenkläger unter überraschendem und rücksichtslosem\nEinsatz einer gefährlichen Waffe wirkungsvoll für die\nerlittene Niederlage zu rächen. Ein von derartigen Vorstellungen beherrschter Täter kann schon wegen Fehlens\neines echten Verteidigungswillens auch unter dem Gesichtspunkt der Putativnotwehr von der vollen strafrechtlichen Verantwortung für die dem Gegner vorsätzlich\nzugefügten Schäden nicht freigestellt werden (BGH NJW\n1962, 308). Das hat das Schwurgericht richtig gesehen.\nEs brauchte von diesem Standpunkt aus nicht noch - entsprechend den im voraufgegangenen Revisionsurteil enthaltenen Hinweisen - näher zu untersuchen, ob sich der\nSchuldvorwurf gegen den Angeklagten vielleicht auch\ndaraus rechtfertigte, daß möglicherweise bereits die\nDrohung mit dem Einsatz des Messers zur Abwendung des\nerwarteten Angriffs ausgereicht hätte, oder daraus,\n\ndaß es für den Angeklagten wegen seiner Mitverantwortlichkeit für die Entstehung der tätlichen Auseinandersetzung zumutbar gewesen wäre, dem - vermeintlich\nbevorstehenden - weiteren Angriff des Nebenklägers\nauszuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1960\n\n- 5 StR 646/59).\n\nN\n\nDa auch Strafzumessung und Ablehnung der Strafaussetzung keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen geben,\nist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nFPikart Strickert\n\neen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-648-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-648-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.655844+00:00"}}