{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-29_1_StR_585_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"1 StR 585/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 585/71 URTEIL\nAn |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Angestellte Jacqueline W ED, z;echorene PB,\nDL Sesg U\n\ndort geboren am I] 1948,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Fikart\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Schwurgerichts bei\n\ndem Landgericht München II vom 25. Juni 1971\nim Schuldspruch ergänzt und wie folgt neu\ngefaßt:\n\nDie Angeklagte ist eines gefährlichen Einerilfs in den Straßenverkehr in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung schuldig,\n8 315 b Abs. I Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315\nAbs. 3 Nr. 1, § 8§ 223, 223 a, 7% StGB.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der\nAngeklagten insoweit entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründ e:\n\nI. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung.\nzur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es\nder Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts; sie hat nur zum Teil\nErfolg.\n\nII. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es\nsich dagegen wendet, daß die Angeklagte nicht wegen\neines versuchten Tötungsverbrechens schuldig gesprochen\nworden ist.\n\nDas Schwurgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, daß die Angeklagte ihren Mann mit direktem\noder bedingtem Tötungsvorsatz im Sinne des § 212 StGB\nangefahren hat (UA S. 90 ff).\n\nRechtlichen Bedenken begegnet das Urteil insoweit\nnicht. | |\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß nach allgemeiner lLebenserfahrung ein Täter, der absichtlich mit\nseinem Kraftfahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 30\nbis 40 km/h einen Fußgänger von hinten anfährt, zumindest mit bedingtem Tütungsvorsatz handelt. Es spricht\n\n-A-\n\nzwar der Angeklagten keineswegs ab, daß auch sie\ndiese Erfahrung besessen hat, gelangt aber auf\n‚Grund einer Reihe von Umständen zu dem Ergebnis,\n\ndaß hier auch unter Berücksichtigung des Lebenserfahrungssatzes \"ausreichende Feststellungen,\n\ndie zwingend einen Tötungsvorsatz oder bedingten\nTötungsvorsatz der Angeklagten annehmen ließen,\nnicht zu treffen waren\" (UA S. 94). In diesen Zusammenhang hebt das Schwurgericht hervor: Der Angeklagten ist der Gedanke, ihren Mann anzufahren, erst\ngekommen, als sie ihn am Tatort sah. Die Angeklagte,\ndie bei sehr raschen Reaktionen zu Voreiligkeit und\nMangel an Überlegung neigt, hat den Tatentschluß so\nschnell gefaßt, daß sie möglicherweise nicht bedacht\nhat, ihr Mann könne durch das Anfahren getötet werden.\nDie Angeklagte ist nicht mit einer besonders hohen\nGeschwindigkeit gefahren. Die Tatortspuren - die\nAnstoßstelle an der linken äußeren Vorderseite des\nwagens, die leicht schräg nach rechts laufende\nBremsspur - deuten darauf hin, daß die Angeklagte\nihren Mann möglicherweise nur streifen wollte. Die\nAngeklagte hat bis zuletzt an ihrem Mann gehangen\nund auch unmittelbar nach der Tat ein Verhalten\ngezeigt, das gegen einen Tötungsvorsatz spricht\n\n(vA S. 90 a bis 94).\n\nWas die Stastsanwaltschaft hiergegen vorbringt,\nerschöpft sich in Angriffen auf die allein dem Tat- |\n richter vorbehaltene Beweiswürdigung, die keinen\nRechtsfehler aufzeigt.\n\n-5.-\n\nIm Hinblick auf die Feststellung, \"daß die\nAngeklagte mit einer zwischen 30 und 40 km/h\nliegenden Geschwindigkeit .... fuhr\" (VA S. 78),\nkonnte obne nähere Begründung von einer \"nicht\nbesonders hohen Geschwindigkeit\" ausgegangen\nwerden (UA 5. 93).\n\nAuch wenn die Angeklagte ihr Fahrzeug erst\nnach dem Anstoß abbremste, konnte die .nach rechts\nverlaufende Bremsspur im Zusammenhang mit der Anstoßstelle an der linken Vorderseite des Wagens\nohne Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze als\nAnzeichen dafür gewertet werden, \"daß die Angeklagte\nihren Ehemann möglicherweise nur streifen wollte\"\n(UA S. 93).\n\nEs ist richtig, daß ein Tötungsvorsatz auch _\ndenkbar ist, wenn der Täter sich im Zustand starker\nErregung befindet und alsbald nach der Tat sein Tun\nbedauert (BGH, Urteil vom 11. November 1960 - 4 StR\n434/60 -, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB\n§ 212 Anm. 4). Das Urteil enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter dies hier übersehen\nhaben könnte.\n\nIII. Der Revision ist jedoch darin beizupflichten,\ndaß die Angeklagte sich nach den getroffenen Feststellungen auch eines mit der gefährlichen Körperverletzung\nin Tateinheit stehenden gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr schuldig gemacht hat.\n\nDie Begründung, mit der diese Frage in dem\nUrteil ausdrücklich verneint wird, hält einer\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Schwurgericht geht zutreffend davon aus,\ndaß die Tat der Angeklagten an sich auch von § 315 b\n\"StGB erfaßt wird, weil sie den ihr zur last zu legenden Eingriff in die Verkehrssicherheit zwar im fließenden Verkehr begangen hat, dieser Eingriff aber nicht\nnur fehlerhafte Verkehrsteilnahme gewesen ist (BGHSt 21,\n301, 302). Es meint jedoch, die Angeklagte habe keinen\n\"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" im Sinne des\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen, weil ihr strafbares Verhalten mit den Tatbeständen der Nr. 1 und 2\ndieser Strafnorm nicht vergleichbar sei.\n\nRichtig ist insoweit der Ausgangspunkt, daß der\n\"ähnliche, ebenso gefährliche Eingriff\" des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB an den Begehungsformen der Nr. 1\nund 2 ausgerichtet, insbesondere von ebensolcher,\nalso erheblicher Gefährlichkeit sein muß (BGH VRS\n40, 104, 105).\n\nEntgegen der Auffassung des Schwurgerichts rechtfertigen aber die getroffenen Feststellungen hier die\nAnwendung des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Ehemann\nder Angeklagten war als Fußgänger, der sich auf der\nlinken Seite einer Fahrbahn befand, durch diese Vorschrift geschützt (BGHSt 22, 365, 367). Dadurch, daß\ndie Angeklagte ihn vorsätzlich mit ihrem Pkw anfuhr,\n\nÄ x\n\nhat sie das Fahrzeug bewußt zweckentfremdet und\n\nein verkehrsfeindliches Verhalten gezeigt (BGHSt 23,\n4, 7; BGH VRS 37, 116). Entgegen der Annahme des\nSchwurgerichts ist eine allgemein verkehrsfeindliche Einstellung nicht erforderlich. Ein solcher\nEingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs erfüllt den objektiven Tatbestand des § 315 b Abs. 1\nNr. 3 StGB (BGHSt 22, 6; 23, 4 - Zufahren auf einen\nPolizeibeamten, um den Weg frei zu bekommen -; 21,\n301 - verkehrshinderliches absichtliches Wegabschneiden -; siehe auch den hier nicht einschlägigen Sonderfall BGH VRS 40, 104).\n\nAuch der erforderliche Gefährdungsvorsatz der\nAngeklagten (BGHSt 22, 67, 73; BGH VRS 37, 365, 366)\nist hier dem Sachverhalt zweifelsfrei zu entnehmen.\n\nDie Angeklagte hat daher einen gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB begangen. Da sie in der Absicht\ngehandelt hat, einen Unglücksfall herbeizuführen,\nsind auch die Voraussetzungen des Abs. 3 dieser\nStrafnorm i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB gegeben.\n\nDer Schuldspruch ist somit dahin zu ergänzen, daß\n\ndie Angeklagte eines gefährlichen Eingriffs in den\nStraßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist - § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3\ni.V.m. 8 315 Abs. 3 Nr. 1, §§ 223, 223 a, 75 StGB»\n\n-8 -\n\n§ 265 StPO steht dieser Ergänzung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Schwurgericht hat, auch\num die Tatbestanäsmerkmale des § 315 b Abs. 1 Nr. 3\nStGB würdigen zu können, die Tatausführung in allen\nwesentlichen Einzelheiten geprüft und festgestellt.\nEs ist ausgeschlossen, daß sich die Angeklagte, wenn\nsie auf die Möglichkeit der tateinbeitlichen Verurteilung auch gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m.\n§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB hingewiesen worden wäre, anders\nund umfassender hätte verteidigen können, als tatsächlich geschehen. |\n\nIV. Das Schwurgericht hätte, wie es in dem Urteil\nausdrücklich darlegt, gegen die Angeklagte auch dann\nauf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt, wenn\nes neben der gefährlichen Körperverletzung auch den\nTatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben\nangesehen hätte, der mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nJahren geahndet wird (UA S. 100). Übersehen worden\nist hierbei zwar, daß auch § 315 b Abs. 3 StGB hätte\nin Betracht gezogen werden müssen, der Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren\nFällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren androht. Im Hinblick auf die festgestellten\nnäheren Umstände der abgeurteilten Tat kann aber davon ausgegangen werden, daß es sich hier um einen minder\nschweren Fall im Sinne des § 315 b Abs. 3 StGB handelt\nund das Schwurgericht selbst dann bei einer Preiheitsstrafe von einem Jahr geblieben wäre, wenn es den Schuldspruch auch auf diese Strafnorm gestützt hätte.\n\n-9-\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen im übrigen\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwar somit zu verwerfen.\n\nDer Senat hat es für angezeigt erachtet, die\nKosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten\ninsoweit entstandenen notwendigen Auslagen in vollem\nUmfange der Staatskasse aufzuerlegen.\n\nPfeiffer: loesdau Mösl\n\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-585-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-585-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.633550+00:00"}}