{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-29_1_StR_523_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-29","aktenzeichen":"1 StR 523/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 523/71 URTEIL\nZaR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Otto S EEE aus Tg»\ngeboren am np 1950 in EEE I.Krs. Tage,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. (EEE : :: EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Traunstein\nvom 11. Mai 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Schwurgericht beim\nLandgericht Landshut zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf\ndes versuchten Totschlags freigesprochen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft und die Revision des Nebenklägers\nrügen die Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften,\n\nDie Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, da\nbeide Revisionen mit der Sachrüge durchdringen.\n\nII. 1. Das Schwurgericht stellt fest, daß der\nAngeklagte, als er die beiden Schüsse auf den Nebenkläger Bi abgab, einen tödlichen Erfolg dieser\nSchüsse billigend in Kauf nahm und daher den \"äußeren\nTatbestand\" des versuchten Totschlags (§§ 212, 43 Abs. 1\nStGB) erfüllt hat (UA S. 15). Es hält aber die Handlung des Angeklagten für gerechtfertigt, weil sie sich\nim Rahmen der erforderlichen Verteidigung gehalten\nhabe (§ 53 StGB).\n\nDamit ist es nicht vereinbar, wenn der Tatrichter\nfeststellt,der Angeklagte habe die Notwehrlage mitverursacht, so daß an die Erforderlichkeit der Verteidigung ein strengerer Maßstab angelegt werden müsse;\n\nB7\n; re\n\nda dem Angeklagten unter diesen Umständen ein Ausweichen\nin andere Räumlichkeiten seiner Wohnung zumutbar gewesen sei, komme der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung in Betracht, den das Gericht nicht anwenden\nkönne, weil der Verletzte keinen Strafantrag gestellt\nund die Staatsanwaltschaft insoweit nicht rechtzeitig\ndas öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht\nhabe,\n\nDiese Darlegungen zeigen, daß sich das Schwurgericht nicht klar darüber war, ob die vom Angeklagten\n‚gewählte Verteidigung erforderlich gewesen ist. Denn\nfür eine als Notwehr rechtmäßige Handlung kann sich\ndie Frage des Verschuldens nicht mehr stellen. EB\nhatte zur Nachtzeit an der Wohnungstür des Angeklagten\ngeläutet. Dieser war aus seinem im Erdgeschoß gelegenen\nSchlafzimmer erst in den Oberstock gegangen, um ein\ngeladenes Gewehr zu holen, und hatte dann erst - nach\nden Feststellungen - die Wohnungstüre geöffnet; als\nBB in die Wohnung einzudringen versuchte, gab der\nAngeklagte erst einen und nach Durchladen der Waffe\neinen weiteren Schuß auf ihn ab; Ei wurde lebensgefährlich verletzt.\n\n2. In dem Läuten an der Türe hat der Tatrichter\noffenbar noch nicht den zur Notwehr berechtigenden\nAngriff gesehen. Dann hätte es aber schon der Erörterung\nbedurft, warum der Angeklagte, der den ihm als gewalttätig bekannten Hp vor der Türe vermutet und sich\ndeshalb bewaffnet hatte, die Türe überhaupt geöffnet\nund sich damit der Gefahr ausgesetzt hat, daß Be\nin die Wohnung einzudringen versuchen werde.\n\nER\n\nAt\n\nVor allem aber läßt das angefochtene Urteil jede\nAuseinandersetzung damit vermissen, warum, nachdem der\nerste Schuß den Nebenkläger in den Oberschenkel getroffen hatte, noch ein zweiter Schuß zur Verteidigung\nerforderlich gewesen sein sollte. Es ist nicht festgestellt, daß Bei nach dem ersten Schuß weiter auf\nden Angeklagten eingedrungen wäre; der zweite Schuß\nkonnte nach den Feststellungen (UA S. 12) erst abgegeben werden, nachdem das Gewehr durchgeladen worden\nwar, so daß BB - wenn er dies beabsichtigte - nach\ndem ersten Schuß Zeit gehabt hätte, weiter in die\nWohnung einzudringen. Bi brach aber, nachdem ihn\nder zweite Schuß in den Bauch getroffen hatte, auf dem\nGehsteig vor dem Haus des Angeklagten zusammen (UA S. 8).\n\n3. Daraus ist ersichtlich, daß das Schwurgericht\nden Begriff der Erforderlichkeit der Verteidigung verkannt hat. Dann liegt aber ein weiterer sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils darin, daß der Tatrichter die\nFrage nicht erörtert hat, ob der Angeklagte etwa irrtümlich die Erforderlichkeit der Verteidigung angenommen\nhat; darin läge ein Irrtum über einen Tatumstand im\nSinne des § 59 StGB und nicht ein Verbotsirrtum\n(BGH GA 1969, 23, 24; BGH, Urteile vom 6. Juli 1971\n- 1 StR 76/71 - und vom 25. Januar 1972 - 1 StR 628/71).\nEin solcher Irrtum schließt den Vorsatz aus, kann aber\nbei Vermeidbarkeit zur Bestrafung wegen fahrlässiger\nKörperverletzung führen (BGHSt 3, 194, 196).\n\n4, Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen\nBestand haben.\n\n-6 -\n\nIII. Das neue Schwurgericht wird auch Gelegenheit\n\nhaben, durch eingehendere als die bisherigen Feststellungen\n\nzu klären, ob der Angeklagte die Haustüre geöffnet und\nsodann auf den eindringenden Nebenkläger geschossen hat,\noder ob entsprechend den übereinstimmenden Zeugenaussagen\ndie Haustüre geschlossen blieb, der Angeklagte also durch\nden Briefkastenschlitz geschossen hat, Je nach dem Ergebnis der Feststellungen wird unter Umständen auch zu\nprüfen sein, ob der Angeklagte in Notwehrüberschreitung\n(§ 53 Abs. 3 StGB) gehandelt hat.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-523-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-29/1-str-523-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.613182+00:00"}}