{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-22_1_StR_343_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-22","aktenzeichen":"1 StR 343/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 343/71 URTEIL\n174 jı ,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Kurt D GEEEEEEEEEEEENED\naus DB, geboren am ED 191° in up,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED zu: En |\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\n\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht Memmingen vom 11. März 1971\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer\nträgt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nIm Urteil vom 10. Juli 1969 hatte das Schwurgericht\nMemmingen angenommen, der Angeklagte habe sich im Jahre\n1942 der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, und\nhatte deshalb das Verfahren gegen ihn wegen Verjährung\neingestellt. Der Senat hatte dieses Urteil aufgehoben.\nNunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum 15-fachen Mord zur Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Zur Hauptverhandlung vom 11. März 1971 hatte\nder Vorsitzende als Zeugen Landgerichtsdirektor Dr. CD\ngeladen, der an der früheren Hauptverhandlung als Vertreter der Staatsanwaltschaft mitgewirkt hatte; das\nBeweisthema wurde - entgegen dem Wunsch des Verteidigers -\nnicht bekannt gegeben. Der Verteidiger beantragte\ndaraufhin, \"zu dem gleichen Thema\" Landgerichtsdirektor\nDr. KB und Amtsgerichtsrat Ri als Zeugen zu\nhören; beide hatten als Richter an der früheren Hauptverhandlung teilgenommen und wirkten jetzt in derselben\nEigenschaft mit. Nach Vernehmung von Dr. CB nieit\nder Verteidiger seinen Antrag ausdrücklich aufrecht.\nNach einer Pause gab der Vorsitzende bekannt, daß\neine Entscheidung über den Beweisamtrag nicht verkündet, daß hierüber vielmehr in den Urteilsgründen\nbefunden werde. Das ist geschehen: Das Urteil führt\naus, es handele sich um einen Beweisermittlungsamtrag,\nder einer Ablehnung in der Hauptverhandlung nicht be-\n\nvn\n\ndurft habe, und auch die Aufklärungspflicht habe eine\nVernehmung nicht geboten (UA S. 17, 18).\n\nDie Revision beanstandet dieses Verfahren in mehrfacher Hinsicht; jedoch zu Unrecht.\n\n1. Der Beschwerdeführer vermißt einen Beschluß\nüber seinen Antrag und eine Begründung für dessen Übergehung. § 244 Abs. 6 StPO gilt jedoch nur für Beweisamträge; hier hingegen handelte es sich, wie das\nSchwurgericht zutreffend angenommen hat, nur um einen\nBeweisermittlungsamtrag, der entgegen der Meinung der\nRevision keiner ausdrücklichen Bescheidung in der Hauptverhandlung bedurfte (BGH LM StPO § 52 Nr. 18; LM StPO\n§ 244 Abs. 3 Nr. 2; RGSt 54, 239, 240 a.E.; 64, 432).\nDenn dem Antrag ließ sich allenfalls entnehmen, daß\ndie beiden Richter allgemein zu den Bekundungen des\nBelastungszeugen un der früheren Hauptverhandlung\nvernommen werden sollten. Es fehlten aber bestimmte\nBeweisbehauptungen (vgl. BGHSt 1, 29, 31). Auch nachdem Dr, CE zu diesem Thema als Zeuge gehört worden\nwar, gab der Verteidiger bei der Erneuerung seines\nAntrags keine konkreten Tatsachen an, die in das Wissen\nder beiden Richter gestellt werden sollten.\n\n2. Das Verfahren des Schwurgerichts ist entgegen\nder Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht unter\nden anderen angeführten Gesichtspunkten zu beanstanden;\ninsbesondere liegt keine unzulässige Beschränkung der\nVerteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) vor.\n\nIn Betracht käme eine - als solche nicht ausdrücklich\ngerügte - Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie ist jedoch nicht gegeben, wie der Tatrichter zutreffend angenommen hat (UA S,. 18). Der Verteidiger hat zur Begründung seines Antrags ursprünglich nur angeführt, er wolle\nder Vernehmung von Dr. CHE \"ein Gegengewicht zur\nSeite ... stellen\" (Protokoll S. 39); nach Vernehmung\ndieses Zeugen hielt er seinen Antrag aufrecht, \"obwohl\nder Inhalt dessen, was der Zeuge (gemeint ist ersichtlich GP) bekundet hat, durch Verlesung bereits eingeführt worden ist.\" Das Schwurgericht war nicht. gedrängt,\nauf die Anregung des Verteidigers einzugehen.\n\nSchließlich trägt der Beschwerdeführer vor, durch\ndas Verfahren des Tatrichters sei der Verteidiger \"irregeführt\" worden: Im Vertrauen auf einen Freispruch habe\ner weitere Beweisamträge unterlassen, etwa auf Vernehmung von anderen Beteiligten an der früheren Hauptverhandlung. Auch hiermit kann die Revision nicht durchdringen. Von einer Irreführung kann keine Rede sein.\nWenn dem Beschwerdeführer an der Aufklärung bestimmter\n- in der Revisionsbegründung übrigens nicht angeführter -\nTatsachen gelegen gewesen wäre, hätte er einen förmlichen Haupt- oder Hilfsbeweisamtrag stellen können.\n\n3. Die Verfahrensrüge bleibt also aus den angeführten Gründen erfolglos. Es braucht deshalb nicht\nerörtert zu werden, ob noch andere Erwägungen das\nVerfahren des Schwurgerichts rechtfertigten (vgl.\nBCHSt 7, 330).\n\nII. Die Sachbeschwerde ist unbegründet. Die von\nder Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor;\nder Beschwerdeführer greift insoweit nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die auch sonst\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\nDa auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist, war die Revision entsprechend dem\nAntrag der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-22/1-str-343-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-22/1-str-343-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.443228+00:00"}}