{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-22_1_StR_21_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-22","aktenzeichen":"1 StR 21/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF-\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 21/72 URTEIL\nll. |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Musiklehrer Helmut A EB aus\n\nCB zeboren an EEE 1932 in MB,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 30. September 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war am 30. November 1970 vom Landgericht Ansbach wegen Unzucht mit abhängigen Kindern in\nvier Fällen unter Gewährung von Strafaussetzung zu einem\nJahr Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (Urteil des erkennenden Senats vom 6. April\n1971 - 1 StR 47/71). Die Jugendkammer des Landgerichts\nNürnberg-Fürth hat den Angeklagten nunmehr - nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 und 2 StPO\nim Falle Michael U - wegen fortgesetzter Unzucht\nmit den noch nicht 14 Jahre alten und ihm zur Ausbildung\nund Aufsicht anvertrauten Klavierschülern SCHE,\n\nDE und IB (Verbrechen und Vergehen gemäß § 176\nAbs. 1 Nr. 3, 8 174 Abs. 1 Nr. 1, 8§ 73, 74 StGB)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe wiederum zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der\nhomosexuell veranlagte und einschlägig vorbestrafte\nAngeklagte während des von ihm erteilten Klavierunterrichts jeweils mindestens zwei- bis dreimal den\nGeschlechtsteil der genannten Schüler betastet\n(UA 5. 5, 6). Er kannte dabei das Alter der Kinder und\n\nhatte von vornherein den Willen, die Handlungen zu\nwiederholen (UA S. 6). Hierin sieht die Jugendkammer\nmit Recht drei vollendete Verbrechen der Unzucht mit\nabhängigen Kindern.\n\nBei Prüfung der Voraussetzungen des § 176 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB hat das Landgericht - durch das aufhebende\nRevisionsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen - insbesondere beachtet, daß es auf Sinnenlust beruhende\nZudringlichkeiten gibt, die nur den Unrechtsgehalt\neiner Beleidigung haben (BGHSt 17, 280, 288; 18, 169,\n\n170). Es hat sich jedoch davon überzeugt, daß der\nAngeklagte mit seiner gegen die drei Knaben über\neinen längeren Zeitraum hinweg gerichteten Handlungsweise den lediglich durch die Strafvorschrift des\n§ 1§ 5 StGB erfaßbaren Bereich erheblich überschritten.\nhat (UA S. 10). Ein Rechtsfehler tritt darin nicht\nzutage. Daß das Urteil die Dauer der einzelnen Betätigungsakte nicht feststellt, ist hier unwesentlich.\nDenn nach dem festgestellten Sachverhalt handelte es\nsich jedenfalls nicht lediglich um flüchtige und unbedeutende Berührungen, denen möglicherweise bereits\ndie äußere Erheblichkeit abzusprechen wäre (vgl. BCH,\nUrteile vom 1, April 1969 - 1 StR 649/68 und vom\n20. Oktober 1970 - 1 StR 276/70). Vielmehr ist das\nBetasten des Geschlechtsteils, das dem Angeklagten\nvor allem zur Last gelegt wird, grundsätzlich als\neine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB anzusehen (LK 9. Aufl. § 176 Rdnr. 18 mit\nweiteren Hinweisen); das gilt auch, wenn eine solche\n\nFe\n\nBerührung über der Kleidung erfolgt. Im vorliegenden\nFall konnte außerdem nicht außer Acht gelassen werden,\ndaß sich nicht nur aus den einzelnen Vorgängen,. sondern\nauch aus den gesamten Umständen (wiederholte Berührung\nder Geschlechtsteile mehrerer Knaben, gleichgeschlechtliche Veranlagung des einschlägig vorbestraften Angeklagten, Handeln in der Abgeschlossenheit der Privatwohnung) eindeutig der unzüchtige Charakter der Taten\nergibt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 1 StR\n365/65 und vom 30. Juni 1970 - 1 StR 163/70).\n\nZutreffend hat die Jugendkammer den Angeklagten\nauch jeweils wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Abs. 1\nNr. 1 StGB) verurteilt. Daß die Tatopfer als Klavierschüler dem Angeklagten zur Ausbildung und Aufsicht\nanvertraut waren, bedurfte bei der gegebenen Sachlage\nkeiner näheren Begründung (BGH, Urteil vom 21. Februar\n1968 - 2 StR 679/67; LK 9. Aufl. § 174 Ränr. 11). |\nDaß dem Angeklagten kein Einfluß auf die Lebensführung\nder Knaben eingeräumt war, ist für den Begriff der\nAusbildung unerheblich (BGHSt 21, 196, 199). Ebensowenig kam es darauf an, ob der Angeklagte die sich\naus seiner Betreuerstellung ergebende Überlegenheit\nüber die ihm anvertrauten Kinder zur Tatbegehung ausgenutzt hat oder nicht (BGHSt 22, 314, 315).\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen,\nist die Revision nach allem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösi\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-22/1-str-21-72","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-22/1-str-21-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.423909+00:00"}}