{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-08_1_StR_651_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-08","aktenzeichen":"1 StR 651/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 651/71 URTEIL\nelr.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Alfred PD ED zus ER,\ngeboren am HH: 919 ir mu Cssr,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u au: un\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,-\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\n\nMünchen II vom 13. Juli 1971 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an die Jugendkammer des Landgerichts München I zurück-\n\nverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung\nausgesetzt; im übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen,\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird, führt zur\nAufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nI. Zutreffend beanstandet die Revision mit der im\neinzelnen ausgeführten Aufklärungsrüge, daß der Tatrichter die vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen vu\nder Zeugin Edith K@ in den Urteilsgründen nicht verwertet hat (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte ist allein\nauf Grund der Aussage dieser Zeugin verurteilt worden,\ndie am EB 955 geboren ist, also zur Zeit der\nHauptverhandlung 16 Jahre, zu der vom Landgericht angenommenen Tatzeit (Spätsommer 1963) 8 Jahre alt war.\nFür die Annahme der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin,\ndie ein \"auffallendes Interesse an sexuellen Dingen\"\n(UA S. 15 a) hat, stützt sich die Jugendkamnmer u.a.\nauf die vom psychologischen Sachverständigen dargetane\n“sehr gute Konstanz der Aussage durch alle bisherigen\nVernehmungen\" (UA aaO).\n\nOb diese bisherigen Vernehmungen in die Hauptverhandlung als Prozeßstoff eingeführt worden sind und ob,\nfalls dies nicht geschehen sein sollte, ein Verstoß gegen\n§ 261 StPO gegeben wäre - wie die Revision rügt -, kann\ndahingestellt bleiben; denn jedenfalls dringt die Revision\ndamit durch, daß das Landgericht zu der Annahme, die\nZeugin habe in allen Vernehmungen gleichbleibend ausgesagt, nur unter Verletzung der Aufklärungspflicht\ngelangt sein kann.\n\n2. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Aufklärungspflicht (BGHSt 3, 269, 275) vorliegt, kann das\nRevisionsgericht an Hand des Akteninhalts untersuchen,\nob der Tatrichter alle vorhandenen erheblichen Beweismittel herbeigeschafft und verwertet hat (BGH, Urteil\nvom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70; RG JW 1931, 2030).\nDiese Prüfung ergibt folgendes:\n\nBei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am\n28. August 1970 erklärte Edith Kg die von ihr geschilderten Vorfälle - darunter auch der einzige, wegen\ndessen der Angeklagte verurteilt worden ist - hätten\nsich \"vor 3 - 4 Jahren\" (also 1966 oder 1967) abgespielt,\nals sie \"11 oder 12 Jahre alt\" war (GA Bl. 15); als\nweiteren zeitlichen Anhalt gab sie an, daß sie zu der\nZeit \"in die 5. oder 6. Klasse der Volksschule\" ging;\nden abgeurteilten Vorfall im Walde verlegte sie in den\nSpätsommer des Jahres, in dem sie \"in die Klasse von\nHerrn Lehrer Beggßversetzt wurde\", doch könne es\nauch sein, daß sie aus dieser Klasse versetzt worden\nsei (GA Bl. 16). Als ihr bei einer weiteren Vernehmung\n\nam 1. September 1970 vorgehalten wurde, daß der Bau der\nMontiergrube in der Garage des Angeklagten - mit dem\nEdith die Vorfälle in zeitlichen Zusammenhang gebracht\nhatte - schon im Jahre 1963 vorgenommen worden sei,\nwußte sie nicht, was sie darauf sagen solle (GA Bl. 20)\nund erklärte abschließend, sie könne sich \"zeitlich überhaupt nicht festlegen\" (GA Bl. 24). Bei einer weiteren\nVernehmung am 29. Oktober 1970 konnte sie wiederum nicht\nsagen, wann sich der Vorfall im Walde abgespielt hatte,\nund verlegte ihn nach einigen Vorhalten nunmehr in das\nJahr 1964 (GA Bl. 26). Erst in der Hauptverhandlung gab\nsie an, daß sie im Jahre 1964 Erstkommunion gehabt habe\nund daß sich die Vorfälle im Jahre davor, also 1963 abgespielt hätten.\n\nSchon diese wechselnden Angaben verbieten es, ohne\nnähere Auseinandersetzung damit von einer \"sehr guten\nKonstanz\" durch alle Vernehmungen zu sprechen, ohne daß\nnoch auf die Widersprüche und Unstimmigkeiten in weiteren Punkten eingegangen werden muß, auf welche die\nRevision hinweist. Der Umstand, daß ein psychologischer\nSachverständiger die Glaubwürdigkeit des Mädchens begutachtet hatte, entband die Jugendkammer um so weniger\nvon der Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht, als gerade\ndieser Sachverständige entgegen dem tatsächlichen Inhalt der Vernehmungsniederschriften auf die \"Konstanz\nder Aussage\" hingewiesen hatte.\n\nIl. Mit der weiteren Aufklärungsrüge beanstandet\ndie Revision ebenfalls zu Recht, daß die Jugendkammer\nbei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens\n\ndessen Verhalten gegenüber seinem eigenen Vater außer\nacht gelassen habe. Dazu ergibt sich aus den Akten, daß\nEdith Ki ihrem damaligen Freund Heinz Bi@@9 - nit dem\nsie geschlechtliche Beziehungen unterhielt - am 15. Dezember 1969 einen Brief geschrieben hat, in dem sie\nerwähnte, daß sie ihren Vater erpressen könne, \"wenn\ndas nämlich herauskommt, daß der eigene Vater seine\nTochter na ja Du weißt schon\" (GA Bl. 53). Zu diesem\nBrief, der zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Vater\nMathias KB führte, bekannte sich das Mädchen in einer\npolizeilichen Vernehmung vom 29. Oktober 1970, in der\nsie im übrigen von ihrem Aussageverweigerungsrecht\nGebrauch machte (GA Bl. 28); in der Hauptverhandlung\nerklärte sie, ihr Vater habe sich nicht an ihr vergriffen, sie verweigere aber trotzdem die Aussage\n(Prot..5. 9 - GA Bl. 94).\n\nDaß diese Umstände für die Frage der Glaubwürdigkeit nicht mit erörtert worden sind, stellt ebenfalls\neinen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils\nnötigt.\n\nf 4\n\nIII. Die Sache ist nach allem an die Jugendkammer\neines anderen Landgerichts zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Mösi Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-08/1-str-651-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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