{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-08_1_StR_536_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-08","aktenzeichen":"1 StR 536/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erfolgt\nauch in Revisionsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende von Gesetzes wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB).\nEines Ausspruchs hierüber bedarf es in der Revisionsentscheidung regelmäßig nicht.","text_plain":"Nachschlagewerk; ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 60; JGG § 52 Abs. 2\n\nDie Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft erfolgt\nauch in Revisionsverfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende von Gesetzes wegen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 StGB).\nEines Ausspruchs hierüber bedarf es in der Revisionsentscheidung regelmäßig nicht.\n\nBGH, Beschl.v. 8. Februar 1972 - 1 StR 536/70 - IG Ellwangen -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 536/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten James Pomp zu: SCENE ,\ngeboren am HP 1950 ir EEE, Michisan/usa, zur\n\nZeit in Strafhaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. Februar 1972 beschlossen;\n\nDer Antrag des Verurteilten vom\n28. Januar 1972, das Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom\n\n24. November 1970 dahin zu ergänzen, daß die während des Revisionsverfahrens weiter verbüßte\nUntersuchungshaft anzurechnen sei,\nwird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die\ngegen das Urteil des Jandgerichts Ellwangen/Jagst von\n9. Juni 1970 erhobene Revision des zu einer Jugendstrafe\nvon sechs Jahren verurteilten Angeklagten durch Urteil\nvom 24. November 1970 verworfen. Mit seinem Antrag vom\n28. Januar 1972 erstrebt der Antragsteller eine Ergänzung des Revisionsurteils im Wege der Berichtigung dahin,\naaß die vom 9. Juni 1970 bis zum 24. November 1970 weiter\nverbüßte Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe ange-\n\nrechnet wird.\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n- 3.\n\nOffenkundige Fehler oder Ungenauigkeiten in der\näußeren Urteilsfassung, die einer Berichtigung zusänglich wären, liegen nicht vor. Der Senat ist bei\nseiner Entscheidung vom 24. November 1970 von einer\nAnrechnung der weiteren Untersuchungshaft im Revisionsverfahren ausgegangen. Dies bedurfte jedoch\nKeiner ausdrücklichen Erklärung im Urteilstenor.\n\nDie Anrechnung der sogenannten Revisionshaft er-\n\ngibt sich nach der Neufassung des § 60 StGB durch\n\nArt. I Nr. 24 des 1. StrRG unmittelbar aus dem Gesetz.\nDie Aufnahme eines Ausspruches hierüber in den Urteils-\n‚satz erübrigt sich daher (BGH bei Dallinger MDR 1970,\n12, 13). Das gilt im Regelfall auch für das Revisionsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende Angeklagte. Denn die Ausdehnung und uneingeschränkte Anwendung des in § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten\nAnrechnungsgrundsatzes auf die Revisionshaft findet\nihre innere Rechtfertigung ausschließlich darin, daß\neinem Angeklagten aus der Rechtsmitteleinlegung kein\nNachteil erwachsen soll (vgl. Erster Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum 1. StrRG, BT-Drucksache V/4094 S. 24, 25;\nDreher MDR 1970, 965, 969). Dieser Gesichtspunkt ist\nausnahmslos für alle Revisionsverfahren maßgebend.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der\n- vom Ersten Strafrechtsreformgesetz unberührt gebliebenen - Sonderregelung des § 52 Abs. 2 JGG, wonach\nder Richter weiterhin die erlittene Untersuchungshaft\nauf Jugenästrafe nur anrechnen soll, soweit sich ihr\nVollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die\n\n-4-\n\nVersagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung\n\nder Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre. Diese Vorschrift bezieht sich\n\nihrem Sinn nach nur auf die Untersuchungshaft, die\n\nder Jugendliche oder Heranwachsende bis zur Verkündung des die Tatsacheninstanz abschließenden Urteils\nerlitten hat. Über die darüber hinaus vollzogene\nUntersuchungshaft enthält sie keine Regelung. Hier-\n\nzu sind im Ersten Strafrechtsreformgesetz auch keine\nbesonderen Bestimmungen getroffen worden. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 JGG ist ein Teil der Strafzumessung des Tatrichters. Über die ihr zugrunde liegenden Tatsachen ist in gleicher Weise wie über andere,\nfür die Strafzumessung bedeutsame Umstände Beweis zu\nerheben. Hiermit ließe es sich schwerlich vereinbaren,\nwenn Entscheidungen über die Anrechnung oder Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 2 JGG von den Revisionsgerichten\nim Revisionsverfahren getroffen werden könnten. Aus den\nentsprechenden Gründen dürfte auch die Möglichkeit einer\nVersagung der Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft\nnach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Revisionsgericht\nzu verneinen sein. Es wurde bereits erwogen, dies durch\nEinfügung einer besonderen Vorschrift in die Strafprozeßordnung klarzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Justiz an die Iandesjustizverwaltungen\nvom 18. Dezember 1969 S. 2, 3; abw. IK 9. Aufl. § 60\nRan. 49).\n\nWenn von der Rechtsprechung nach altem Rechtszustand eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2 JGG\nauf das Revisionsverfahren in Betracht gezogen wurde,\nso lagen dem Billigkeitserwägungen zugunsten des jugendlichen Angeklagten zugrunde (vgl. BVerfG DRiZ 1968, 247\n\n-5\n\nAngesichts der zwingenden gesetzlichen Regelung des\n§ 60 StGB nF, wonach die Untersuchungshaft grundsätzlich anzurechnen ist, sind derartige Erwägungen\nnunmehr gegenstandslos,.\n\nEine abweichende Sonderregelung für die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft in Verfahren gegen\nJugendliche oder Heranwachsende ist übrigens auch bei\nder künftigen Neufassung des JGG nicht geplant. Vielmehr stimmt die im Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BR-Drucksache 1/72 Art. 24\nNr. 22) vorgesehene Regelung des § 52 a Abs. 1 JGG mit\nAusnahme einer hier bedeutungslosen Modifizierung des.\nSatzes 2 gegenüber § 60 Abs: 1 Satz 2 StGB mit § 60\nAbs. 1 StGB (bzw. § 51 Abs. 1 idF des 2. StrRG) voll\nüberein. Der Regierungsentwurf (Begründung S. 316)\ngeht dabei ausdrücklich davon aus, daß Auslegung und\nRechtsprechung zu § 60 Abs. 1 StGB auch für § 52 a JGG idr\ndes EGStGB ihre Gültigkeit behalten.\n\nOb eine Klarstellung - im Urteilssatz oder in den\nGründen des Revisionsurteils - ausnahmsweise geboten\nsein kann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen\nkönnen, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 21 sowie\nBGH, Ergänzungsbeschluß vom 8. Oktober 1971 - 3 StR 6/71),\nbedarf hier keiner Entscheidung, da der Antragsteller zu\neiner bestimmten Jugenästrafe verurteilt worden ist.\n\n- 6 -\n\nEtwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten über\ndie Strafzeitberechnung können nach alledem im vorliegenden Fall - auf Grund der dargestellten Rechtslage - durch gerichtliche Entscheidung nach § 458\nAbs. 1, § 462 Abs. 1 StPO behoben werden.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nzipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-08/1-str-536-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-08/1-str-536-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.153744+00:00"}}