{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-08_1_StR_437_71_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-08","aktenzeichen":"1 StR 437/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 437/74 BESCHLUSS\nIR.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Robert Tim BED ‚, geboren am\n\nCD 1945 in RE /Californien/Uusa,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 8. Februar 1972 beschlossen:\n\nDer Antrag des Verurteilten vom 28. Januar 1972,\ndas Revisionsurteil des 1. Strafsenats vom\n\n12. Oktober 1971 dahin zu ergänzen, daß die\nwährend des Revisionsverfahrens weiter verbüßte Untersuchungshaft anzurechnen sei, wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die\ngegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nStuttgart vom 29. April 1970 erhobene Revision des zu\neiner Jugendstrafe von vier Jahren verurteilten Angeklagten durch Urteil vom 12. Oktober 1971 verworfen,\nMit seinem Antrag vom 28. Januar 1972 erstrebt der\nAntragsteller eine Ergänzung des Revisionsurteils im\nWege der Berichtigung dahin, daß die vom 29. April 1970\nbis zum 12. Oktober 1971 weiter verbüßte Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet wird.\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\nOffenkundige Fehler oder Ungenauigkeiten in der\näußeren Urteilsfassung, die einer Berichtigung zugänglich wären, liegen nicht vor. Der Senat ist bei seiner\nEntscheidung vom 12. Oktober 1971 von einer Anrechnung\nder weiteren Untersuchungshaft im Revisionsverfahren\n\nausgegangen. Dies bedurfte jedoch keiner ausdrücklichen\nErklärung im Urteilstenor. Die Anrechnung der sogenannten\nRevisionshaft ergibt sich nach der Neufassung des § 60\nStGB durch Art. 1 Nr. 24 des 1. :-StrRG unmittelbar aus dem\nGesetz. Die Aufnahme eines Ausspruches hierüber in den\nUrteilssatz erübrigt sich daher (BGH bei Dallinger MDR\n1970, 12, 13). Das gilt im Regelfall auch für das Revisionsverfahren gegen jugendliche oder heranwachsende\nAngeklagte. Denn die Ausdehnung und uneingeschränkte.\nAnwendung des in § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB niedergelegten _\nAnrechnungsgrundsatzes auf die Revisionshaft findet\n\nihre innere Rechtfertigung ausschließlich darin, daß\neinem Angeklagten aus der Rechtsmitteleinlegung kein\nNachteil erwachsen soll (vgl. Erster Schriftlicher\nBericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform\nzum 1. StrRG, BT-Drucksache V/LO94 S. 24, 25; Dreher\n\nMDR 1970, 965, 969). Dieser Gesichtspunkt ist ausnahnslos für alle Revisionsverfahren maßgebend.\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - vom\nErsten Strafrechtsreformgesetz unberührt gebliebenen -\nSonderregelung des § 52 Abs. 2 JGG, wonach der Richter\nweiterhin die erlittene Untersuchungshaft auf Jugendstrafe nur anrechnen soll, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die Versagung\nder Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungs-\n: aufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre.\n\n_ Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Sinn nach nur auf\ndie Untersuchungshaft, die der Jugendliche oder Heran-\n\nwachsende bis zur Verkündung des die Tatsacheninstanz\nabschließenden Urteils erlitten hat. Über die darüber\nhinaus vollzogene Untersuchungshaft enthält sie keine\nRegelung. Hierzu sind im Ersten Strafrechtsreformgesetz auch keine besonderen Bestimmungen getroffen worden.\nDie Entscheidung nach § 52 Abs. 2 JCG ist ein Teil der\nStrafzumessung des Tatrichters. Über die ihr zugrunde\nliegenden Tatsachen ist in gleicher Weise wie über\nandere, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände\nBeweis zu erheben. Hiermit ließe es sich schwerlich |\nvereinbaren, wenn Entscheidungen über die Anrechnung .\noder Nichtanrechnung nach § 52 Abs. 2 JGG von den Revisionsgerichten im Revisionsverfahren getroffen werden\nkönnten. Aus den entsprechenden Gründen dürfte auch\n\ndie Möglichkeit einer Versagung der Anrechnung der\nweiteren Untersuchungshaft nach § 60 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB durch das Revisionsgericht zu verneinen sein,\n\nEs wurde bereits erwogen, dies durch Einfügung einer\nbesonderen Vorschrift in die Strafprozeßordnung\nklarzustellen (vgl. Schreiben des Bundesministers der\nJustiz an die Landesjustizverwaltungen vom 18. Dezember\n1969 S. 2, 3; abw. LK 9. Aufl. § 60 Ränr. 49).\n\nWenn von der Rechtsprechung nach altem Rechtszustand eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 2\nJGG auf das Revisionsverfahren in Betracht gezogen\nwurde, so lagen dem Billigkeitserwägungen zugunsten\ndes jugendlichen Angeklagten zugrunde (vgl. BVerfG\nDRiZ 1968, 243). Angesichts der zwingenden gesetzlichen\nRegelung des § 60 StGB nF, wonach die Untersuchungshaft\n\ngrundsätzlich anzurechnen ist, sind derartige Erwägungen\nnunmehr gegenstandslos. |\n\nEine abweichende Sonderregelung für die Anrechnung\nder weiteren Untersuchungshaft in Verfahren gegen Jugendliche oder Heranwachsende ist übrigens auch bei der\nkünftigen Neufassung des JGG nicht geplant. Vielmehr\nstimmt die im Regierungsentwurf eines Einführungssgesetzes zum Strafgesetzbuch (BR-Drucksache 1/72 Art. 24\nNr. 22) vorgesehene Regelung des § 52 a Abs. 1 JGG mit\nAusnahme einer hier bedeutungslosen Modifizierung des\nSatzes 2 gegenüber § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB mit § 60\nAbs. 1 StGB (bzw. § 51 Abs. 1 idF des 2. StrRG) voll\nüberein. Der Regierungsentwurf (Begründung S. 316)\ngeht dabei ausdrücklich davon aus, daß Auslegung und\nRechtsprechung zu § 60 Abs. 1 StGB auch für § 52 a\nJGG idF des EGStGB ihre Gültigkeit behalten.\n\nOb eine Klarstellung - im Urteilssatz oder in den\nGründen des Revisionsurteils -— ausnahmsweise geboten sein\nkann, wenn Zweifel über den Anrechnungsmodus auftauchen\nkönnen, so etwa bei Verhängung einer Jugendstrafe von\nunbestimmter Dauer gemäß § 19 JGG (vgl. BGHSt 10, 21\nsowie BGH, Ergänzungsbeschluß vom 8. Oktober 1971 -\n\n3 StR 6/71), bedarf hier keiner Entscheidung, da der\nAntragsteller zu einer bestimmten Jugendstrafe verurteilt worden ist, |\n\nEtwa verbleibende Meinungsverschiedenheiten über\ndie Strafzeitberechnung können nach alledem im vorliegenden Fall - auf Grund der dargestellten Rechtslage -\ndurch gerichtliche Entscheidung nach § 458 Abs. 1,\n\n§ 462 Abs. 1 StPO behoben werden. E\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-08/1-str-437-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52a","ref_norm":"52a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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