{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-08_1_StR_346_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-08","aktenzeichen":"1 StR 346/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wird jemand zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt,\nkann die Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB\nnur angeordnet werden, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB § 42 e Abs. 1\n\nWird jemand zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt,\nkann die Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 1 StGB\nnur angeordnet werden, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe von mindestens zwei Jahren erreicht.\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 1972 - 1 StR 346/71 - LG Ravensburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 346/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bodenleger Aurel B MEER zu: 1 N\nAllgäu, dort geboren am EEE 1933, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt SED, EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n\n27. Oktober 1970 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nverfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nRechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, soweit\ndiese sich gegen den Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen richtet, sind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält\ndagegen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n1. Da die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten\nvor dem 1. April 1970 begangen worden sind, durfte diese\nMaßregel gemäß Art. 93 des 1. StrRG nur angeoränet\nwerden, wenn ihre Voraussetzungen sowohl nach dem\nbisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen.\nDas ist von der Strafkammer auch nicht verkannt worden;\nsie hat die Sicherungsverwahrung auf § 42 e Abs. 1 StGB nF\nund § 42 e StGB aF in Verbindung mit dem aufgehobenen\n§ 20 a Abs. 1 StGB gestützt [UA S. 58).\n\nDie Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB nF sind\njedoch entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht\ngegeben.\n\nDer Angeklagte ist zwar zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren verurteilt worden, der aber Einzelfreiheitsstrafen nur bis zu einer Höhe von einem Jahr und\nneun Monaten zugrunde liegen.\n\nDie Sicherungsverwahrung durfte daher jedenfalls\nnicht gemäß § 42 e Abs. 1 StGB nF angeordnet werden,\ndenn diese Vorschrift erfordert, daß der Täter \"wegen\neiner vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe\nvon mindestens zwei Jahren verurteilt\" wird. Bei einer\nGesamtstrafe ist insoweit nicht deren Höhe, sondern\ndie Höhe der Einzelstrafen maßgebend.\n\n2. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes.\n§ 42 e StGB nF spricht in dem Eingangssatz des Abs. 1\nvon einer vorsätzlichen Straftat, wegen deren der Täter\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\nverurteilt wird. Bei einer Gesamtstrafe, die ja wegen\nmehrerer Taten verhängt wird, kann es daher nur auf\ndie Höhe der Einzelstrafen ankommen, denn mit diesen\nStrafen wird jeweils eine Tat geahndet. Daß Abs. 1\nbei einer Gesamtstrafe bewußt auf die Einzelstrafen\nabstellen will, zeigt im übrigen ein Vergleich mit\ndem Wortlaut des Abs. 2. Dort wird gefordert, daß\njemand drei vorsätzliche Straftaten begangen hat und\n\"wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu zeitiger\nFreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt\"\nwird. In dieser Formulierung kommt eindeutig zum Ausdruck, daß es - im Gegensatz zu Abs. 1 - ausreicht,\nwenn auch nur eine Gesamtstrafe die zeitliche Mindestgrenze erreicht (vgl. hierzu Dreher, StGB 32. Aufl.\n\n§ 42 e Anm. 2 A a; Lackner/Maassen, StGB 6. Aufl. § 42 e\nAnm. 4 b aa; Horstkotte, JZ 1970, 152, 155; Beyer, NJW\n1971, 1597, 1598).\n\n3. Die aus dem Wortlaut des § 42 e Abs. 1 StGB nF\ngewonnene Auslegung wird auch durch dessen Entstehungsgeschichte bestätigt.\n\nBei der Neufassung dieser Vorschrift durch das\nErste Strafrechtsreformgesetz wollte der Gesetzgeber\ndurch eine Verschärfung der formellen Voraussetzungen\nder Sicherungsverwahrung erreichen, daß Straftaten geringer oder nur mittlerer Schwere regelmäßig nicht mehr\ndie Anordnung dieser Maßregel begründen können (BGHSt 24,\n153; 160, 162). Aus diesem Grund sollte bei der die\nSicherungsverwahrung auslösenden Tat, die mit einer\nzeitigen Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\ngeahndet werden muß, auf die Einzelstrafen und nicht\nauf eine etwaige Gesamtstrafe abgestellt werden, weil\nderen Höhe über die Schwere der ihr zugrunde liegenden\neinzelnen Taten oft nichts aussagt (BGHSt 24, 243).\n\nBei den Beratungen zu § 42 e StGB nF wurde in diesem\nZusammenhang auch ausdrücklich auf die bereits erwähnten unterschiedlichen Formulierungen in Abs. 1 und 2\nhingewiesen und daraus gefolgert: es genüge im Fall\n\ndes Abs. 1 nicht, daß eine aus Einzelstrafen von jeweils weniger als zwei Jahren Freiheitsstrafe gebildete\nGesamtstrafe die Höhe von zwei Jahren erreicht; die\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren muß durch\neine einzige Straftat verwirkt worden sein (Erster\nSchriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderausschusses\n\nfür die Strafrechtsreform, BT-Drucksache V/4094 S. 19;\nProtokolle des Bundestags-Sonderausschusses für die\nStrafrechtsreform, 5. Wahlperiode, S. 290, 2300, 2303).\n\n4, Da in der gegen den Angeklagten verhängten\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren allein neun wegen\nBetruges ausgeworfene Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr enthalten sind, wären die formellen\nVoraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42 e Abs. 2 StGB nF gegeben.\n\nDie Strafkammer hat diese Anordnung aber ausdrücklich auf Abs. 1 des § 42 e StGB nF gestützt. Der Senat\nsieht sich daher nicht in der Lage, die Sicherungsverwahrung auf Grund der Kannvorschrift des Abs. 2,\nder die Anordnung der Maßregel im Gegensatz zu Abs. 1\nin das Ermessen des Gerichts stellt, aufrechtzuerhalten.\nDas muß der Tatrichter entscheiden (vgl. für den aufgehobenen § 20 a StGB: BGHSt 7, 178).\n\nDie Frage, wie zu entscheiden wäre, wenn die Strafkammer nicht eindeutig zu erkennen gegeben hätte, ob\nsie die Sicherungsverwahrung gemäß Abs, 1 oder Abs. 2\ndes § 42 e StGB nF anordnet, stellt sich hier nicht\n(vgl. zum aufgehobenen § 20 a Abs. 1 und 2 StGB:\nBGH, Urteil vom 26. Mai 1955 - 4 StR 153/55; BGH,\nUrteil vom 21. Juli 1955 - 1 StR 234/55, mitgeteilt\nbei Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB § 20 a Anm. 4).\n\nDas Urteil war daher unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-08/1-str-346-71","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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