{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-04_1_StR_277_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-04","aktenzeichen":"1 StR 277/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 str 277/72 . URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen.\n\nden Ingenieur Johann Heinrich vn RB zus sei,\ngeboren am EEE 19.1 in. ame, |\n\nwegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den.\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart und Dr. Woesner in der Sitzung vom\n\n2b. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben\nBundesanwalt Wals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEE als Verteidiger des Ange-\n\nklagten, Justizobersekretär GEB 215 Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht München I vom 4. Februar 1972\nwerden verworfen. Jedoch wird in Nr. 1 des\nUrteilsspruchs der Zusatz angefügt: „(§ 113\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 26 Abs. 1 Nr. 1,\n\n2 RWaffG, 8§ 73, 74 StGB)\". |\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\neinschließlich der dem Angeklagten dadurch\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten, dem zwei versuchte Morde zur Last gelegt waren, wegen Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotswidrigem Erwerb einer Faustfeuerwaffe und verbotswidrigem\nFühren einer Schußwaffe, sachlich zusammentreffend mit\neinem weiteren Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs\nMonaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft - die vom\n'Generalbundesanwalt vertreten wird - und des Angeklagten\nrügen vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nA Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht\nmehrere Beweisamträge der Staatsanwaltschaft als unerheblich abgelehnt hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Mit diesen\nAnträgen war Beweis dafür angeboten worden, daß der Angeklagte während seiner Untersuchungshaft Briefkontakt mit\nlinksextremen Kreisen unterhalten habe und daß die Briefe\nzumindest teilweise linksextremistische Kampfparolen\nenthalten hätten, daß sich ferner in einer vom Ange-\n'klagten benützten Wohnung in BB gleichzeitig mit\n\ni\n\nihm linksextremistische Anarchisten aufgehalten hätten,\nund daß endlich ein auf den Reisepaß des Angeklagten\nerworbenes Gewehr in einer von mehreren beschlagnahmten\nPaketsendungen enthalten gewesen sei, als deren Absender\nMitglieder der EES-\"EEEMB-Cruppe in Betracht kämen.\nDie Revision meint, die unter Beweis gestellten Tatsachen\nwären für die Meinungsbildung des Schwurgerichts von entscheidender Bedeutung gewesen, weil aus ihnen auf die Gesinnung und die innere Einstellung des Angeklagten Schlüsse\nzu ziehen gewesen wären, die die Zweifel des Gerichts am\nTötungsvorsatz des Angeklagten ausgeräumt hätten. |\n\nEine unter Beweis gestellte Tatsache ist dann für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung im Sinne des § 244 Abs. 3\nSatz 2 StPO, wenn ein Zusammenhang zwischen ihr und dem\nabzuurteilenden Ereignis überhaupt nicht erkennbar ist,\noder wenn sie ungeachtet eines solchen Zusammenhangs\nungeeignet erscheint, die Entscheidung irgendwie zu\nbeeinflussen (RGSt 64, 432, 433). Die Ablehnung wegen\nBedeutungslosigkeit muß erkennen lassen, weshalb der\nTatrichter den Beweisamtrag für unerheblich ansah, ob\naus rechtlichen Gründen - weil die Beweistatsache keines\nder gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last.\ngelegten Straftaten berührte - oder aus tatsächlichen |\n_ Gründen - weil eine Bestätigung der Beweistatsache keinen Einfluß auf die richterliche Überzeugung vom Sach-\n\n‘ verhalt auszuüben vermochte (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW\n\n1953, 35, 36). Hält das Gericht die Beweistatsache aus\ntatsächlichen Gründen für bedeutungslos, so muß es im -\nAblehnungsbeschluß diejenigen Umstände anführen, aus\ndenen es die Bedeutungslosigkeit entnimmt (BGH, Urteil\nvom 3. Oktober 1961 - 1 StR 314/61).\n\nOb das hier in ausreichendem Maß geschehen ist, kann\ndahingestellt bleiben; denn die Revision rügt nicht, daß\ndie ablehnenden Beschlüsse des Schwurgerichts diesen an\ndie Begründung zu stellenden Anforderungen nicht genügten.\nSie sucht vielmehr nachzuweisen, daß das Beweisangebot\nentgegen der Annahme des Tatrichters aus tatsächlichen\nErwägungen für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung\ngewesen wäre. Mit diesem Vorbringen kann aber die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört werden\n(BGH, Urteil vom 11. Februar 1954 - 4 StR 677/53; RGSt 29,\n368, 369; 63, 329, 330), da die Entscheidung, ob eine\nunter Beweis gestellte Tatsache geeignet ist, die zu\ntreffende Entscheidung irgendwie zu beeinflussen, im\nEinzelfall in den Bereich der dem Tatrichter zustehenden\nBeweiswürdigung gehört (BGH, Urteil vom 3. Oktober 1961\n- 1 StR 314/61). Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt diese Beweiswürdigung nur insoweit,\nals sie sich etwa mit anerkannten Erfahrungssätzen oder\nmit den Denkgesetzen in Widerspruch setzt. Das ist aber\nhier nicht der Fall.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft rügt ferner, das Schwurgericht habe zu Unrecht die Vernehmung präsenter Zeugen\nabgelehnt und dadurch § 245 StPO verletzt. Der Beweisamtrag hatte sich auf ein früheres Gespräch des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt [Lguew, mit\ndrei Polizeibeamten bezogen, in dessen Verlauf [>\nerwähnt haben sollte, es jähre sich bald, daß Dein\nnach MD gekommen seien und Anschluß bei Mimi\n Anarchisten gefunden hätten, diese militante Anarchistengruppe habe bis zur Festnahme des Angeklagten keinen\n\norganisatorischen Zusammenhang mit der Te- MEEEEEB-Gruppe\ngehabt, sie sei aber sicherlich ebenso gefährlich wie\nDEE und ME und es hätten vermutlich auch Querverbindungen bestanden. Das Schwurgericht hat diesen Beweisamtrag als unzulässig abgelehnt, weil die zu beweisende\nTatsache bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung nicht beeinflussen könne, |\n\nDer § 245 StPO begründet bezüglich der präsenten\nBeweismittel eine verstärkte Pflicht zur Beweiserhebung;\ndie Erstreckung der Beweisaufnahme auf die herbeigeschafften Beweismittel darf insbesondere nicht mit der Begründung\nabgelehnt werden, daß das, was bewiesen werden soll, für\nunerheblich gehalten oder als wahr unterstellt werden könne.\nNur dann kann von der Beweiserhebung ohne die Zustimmung\ndes Angeklagten und der Staatsanwaltschaft abgesehen werden, wenn feststeht, daß das Beweisangebot bei verständiger Beurteilung die Wahrheitsermittlung schlechterdings\nnicht beeinflussen kann (BGHSt 17, 28, 30), insbesondere\nwenn damit ein Zweck verfolgt wird, der von dem Zweck des\nStrafverfahrens abweicht (RGSt 65, 304, 305). An die\nPrüfung und die Begründung durch das Gericht müssen dabei besonders strenge Anforderungen gestellt werden,\nweil es unmöglich ist, eine scharfe Grenze zwischen\nden Tatsachen zu ziehen, die überhaupt nicht zur Sache\ngehören, und denen, die nur unerheblich erscheinen\n(RGSt 66, 14; 65, 304, 305).\n\n- Das Schwurgericht hat angenommen, daß es für die\nAufklärung des von der Anklage erfaßten Sachverhalts\nnicht darauf ankam, was Rechtsanwalt I gesprächs-\n\nweise in allgemeinen Wendungen über den Zusammenhang\nzwischen BED und VE Anarchistengruppen geäußert hatte; das ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Wendung\nin der Begründung des ablehnenden Beschlusses, die Erklärungen Ley hätten \"keinerlei Einfluß auf das\nhier abzuurteilende Ereignis\", darauf hindeuten könnte,\ndem Tatrichter sei möglicherweise der Unterschied zwi-\n\n. schen der - im Rahmen des § 245 StPO bedeutungslosen -\nUnerheblichkeit des Beweisamtritts und seiner Unzulässigkeit nicht hinreichend bewußt gewesen. Ob dies der Fall\ngewesen ist, kann: jedoch hier unentschieden bleiben, da\ndie Revision selbst nicht angibt, welche der von den\nZeugen zu bekundenden Tatsachen irgendeinen Einfluß\n\nauf das abzuurteilende Geschehen gehabt haben könnte.\n\nDie allgemeinen Wendungen, die Äußerungen Rechtsanwalt\nLED Hätten \"den Hintergrund der Tat beleuchten\"\nkönnen und der Kriminalbeamte HeEEEED wäre in der\n\nLage gewesen, \"weitere Angaben über die Ermittlungen\n\nzu machen\", genügen hierfür nicht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n3. Die Revision meint ferner, das Schwurgericht habe -\nseine Aufklärungspflicht (§ 24h Abs. 2 StPO) verletzt,\nweil es Beweisanregungen der Staatsanwaltschaft nicht\ngefolgt sei, Briefe zu verlesen, die der Angeklagte erhalten und geschrieben habe, ferner Ermittlungen nach\nden Gewaltaktionen von Wohnungsgenossen und Briefpartnern\ndes Angeklagten anzustellen und endlich zu ermitteln,\nob es tatsächlich rechtsradikale Terroristen in Ben\ngebe, gegen die sich der Angeklagte nach seinen Angaben\nmit der von ihm erworbenen Pistole habe schützen wollen.\n\nAuch diese Rüge dringt nicht durch. Der Tatrichter\nist nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen,\ndaß schon die objektiven Gegebenheiten es nicht als erwiesen ansehen ließen, der Angeklagte habe töten wollen\n(UA S. 51), und daß sich an diesem Ergebnis auch nichts\nändere, wenn man davon ausgehe, der Angeklagte sei Mit-\n\n‘ glied einer militanten extremistischen Terrorgruppe gewesen (UA S. 50). Von diesem rechtlich unanfechtbaren\nAusgangspunkt aus brauchten sich aber die von der Staatsanwaltschaft angeregten Ermittlungen und Beweiserhebungen\n-dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.\n\nII. Die Sachrüge führt ebenfalls nicht zum Erfolg\ndes Rechtsmittels.\n\n1. Dem Angeklagten war es als versuchter Mord zur\nLast gelegt worden, daß er, als er nach einer Verfolgungsjagd unter dem Polizeibeamten TB väuchiings\nauf dem Boden lag, seine geladene Pistole aus höchstens\n20 cm Entfernung auf den Kopf TEE richtete.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten insoweit lediglich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in\neinem. besonders schweren Fall (§ 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StB)\n: verurteilt. Es hat festgestellt, daß die Pistole des\nAngeklagten gesichert und entspannt und daher nicht\nschußbereit gewesen ist, und mußte nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme ferner davon ausgehen, daß der Angeklagte weder einen Finger am Abzugshahn noch am Sicherungshebel hatte, bevor ihm TB die Waffe aus\nder Hand schlug. Daß sich eine Patrone im Lauf und ein\ngefülltes Magazin in der Waffe befand, hat es dabei nicht\nübersehen. |\n\nTrotz gewisser Verdachtsmomente sieht es der Tatrichter nicht als erwiesen an, daß der Angeklagte die\nPistole in Tötungsabsicht gegen TEE gerichtet habe\nund nur durch dessen schnelle Reaktion an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden sei. Er gründet\nseine Zweifel am subjektiven Tatbestand des versuchten\nMordes auf den objektiven Geschehensablauf und ferner\ndarauf, daß der Angeklagte, hätte er eine solche Absicht\ngehabt, schon während der voraufgegangenen Verfolgungsjagd Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, auf Tip\nzu schießen. Insofern liegt der Sachverhalt anders als\nin der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 59, 386.\n\nDas Schwurgericht hat sich eingehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auseinandergesetzt, daß\nder Angeklagte als Mitglied linksextremistischer Terroristenkreise auch deren Geisteshaltung teile, wonach auf\nPolizeibeamte grundsätzlich zu schießen sei; da zudem\nauf seinen Reisepaß eine Schußwaffe für diese Kreise\nerworben worden sei, ergebe sich aus all diesen Umständen\ndie Tötungsabsicht.\n\nDemgegenüber hat der Tatrichter in rechtlich unanfechtbarer Weise den konkreten Nachweis des Tatentschlusses\nverlangt, den er schon nach den äußeren Umständen nicht\nals geführt angesehen hat. Daß er aus dem sonstigen Verhalten des - nicht vorbestraften - Angeklagten, aus seiner\npolitischen Einstellung und aus seinen damit zusammenhängenden Äußerungen nicht den Schluß gezogen hat, der\nAngeklagte habe in diesem Augenblick, als er sich wegen\nWaffenbesitzes verfolgt sah, den ihn festnehmenden Polizei-\n\n- 10 -\n\nbeamten töten wollen, sondern den verbleibenden Zweifel\nzu Gunsten des Angeklagten sprechen ließ, entspricht anerkannten Verfahrensgrundsätzen.\n\n2. Die Freisprechung von einem weiteren Vorwurf des\nversuchten Mordes ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Begleiter des Angeklagten, dessen Person\ndas Schwurgericht nicht einwandfrei feststellen konnte.\n(UA S. 66), floh in anderer Richtung als der Angeklagte\nund gab auf den ihn verfolgenden Polizeibeamten Eberl\neinen Schuß ab, der nicht traf. Weder konnte dieser Begleiter die drohende Festnahme des Angeklagten beobachten\nnoch war der Angeklagte in der Lage, das Tun des Begleiters zu bemerken oder zu steuern (UA S. 68). Kein |\nZeuge konnte etwas darüber bekunden, daß der Angeklagte\nund sein Begleiter von vornherein darin einig gewesen |\nseien, auf jeden sie verfolgenden Polizeibeamten gezielt\nzu schießen.\n\nDaß das Schwurgericht bei dieser Sachlage nicht ein\ndie Mittäterschaft (§ 47 StGB) begründendes bewußtes und\ngewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und seines Begleiters bezüglich des auf Ep abgegebenen Schusses\n\n_ angenommen hat, stellt keinesfalls einen Rechtsfehler\n... dar. | |\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auch\nim übrigen keinen Rechtsfehler aufdeckt, ist demnach zu\nverwerfen. |\n\n- 11 -\n\nB die Revision des Angeklagten,\n\ndie auf die Verurteilung wegen eines weiteren Falles\ndes Widerstandes (auf dem Polizeirevier, Fall II 3 der\nUrteilsgründe) beschränkt ist, ist offensichtlich unbegründet. |\n\nC__Die Ergänzung des Urteilsspruchs beruht auf\n§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO idF des § 65 BZRG.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nPikart Woesner\n\nnme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-04/1-str-277-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-04/1-str-277-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.087021+00:00"}}