{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-03_1_StR_420_72_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-03","aktenzeichen":"1 StR 420/72","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 420/72 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Josef HD zus \"ED, Kreis\nSGB, geboren ar GE 1897 in Va, Kreis\n\nSCHE ‚\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und die Richter Loesdau,\nDr. Mösl, Pikart, Herdegen in der Sitzung vom 12. Dezenber 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt\nDr. EEE in der Verhandlung, Richter am Landgericht\nMED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WW: u: EEE 215 Verteidiger\n\ndes Angeklagten, Justizangestellter WW als Urkundsbeanter\nder Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nRavensburg vom 3. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Land-\n\ngericht Konstanz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\n(§§ 212, 213, 51 Abs. 2, § 4h StGB) zur Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge durch.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht, daß in der Hauptverhandlung vom 3. Februar 1972 die Niederschriften über\ndie Vernehmung der Zeugen Rewe, Ri, \"EB, EB und\nSW in der ersten Schwurgerichtsverhandlung vom\n31. März 1971 verlesen worden sind, ohne daß der Angeklagte\nsein Einverständnis erklärt hatte (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO)\nund ohne daß die Verlesung durch Gerichtsbeschluß angeordnet\nworden ist (§§ 251 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO).\n\n1. Zwar führt das angefochtene Urteil an, die in Rede\nstehenden Niederschriften seien „mit allseitiger Zustimmung\"\nverlesen worden (UA S. 3). Daß die Zustimmung gemäß § 251\nAbs. 1 Nr. 4 StPO - eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 kam nach Sachlage nicht in Betracht - erteilt worden\nist, kann aber als vorgeschriebene Förmlichkeit nur durch\ndas Protokoll bewiesen werden (§ 274 StPO). Die Sitzungsniederschrift vermerkt jedoch eine solche Erklärung nicht\n(Prot. S. 7/8 = Bl. 368/369 d.A.); gegenüber der Beweiskraft des Protokolls haben die dienstlichen Erklärungen\nder Richter außer Betracht zu bleiben.\n\nZwar kann in Ausnahmefällen dann, wenn der Angeklagte,\nder Staatsanwalt und der Verteidiger die Verlesung stillschweigend hinnehmen, Grund gegeben sein, ihr Einverständnis anzunehmen (vgl. BGHSt 9, 230, 232); das setzt aber\nvoraus, daß namentlich dem Angeklagten durch den die Verlesung anordnenden Gerichtsbeschluß klar geworden ist,\nbei dieser Verlesung handle es sich nicht um eine mehr\noder weniger wichtige Förmlichkeit des Verfahrens, sondern\n\nu.\n\num einen Teil der Beweisaufnahme zur Schuld- und Straffrage.\n\nAn einem solchen Beschluß fehlt es aber hier gerade. Auch\nsonst ist dem Sitzungsprotokoll nichts zu entnehmen, was\nauf eine stillschweigende Erklärung des Einverständnisses\nhindeuten könnte, insbesondere nicht, daß Angeklagter und\nVerteidiger Gelegenheit gehabt hätten, sich zur Frage der\nVerlesung zu äußern (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1956\n\n- 4 StR 36/56 -, insoweit in BGHSt 9, 230 nicht abgedruckt).\n\nMit dem Angeklagten wurde besprochen, ob drei von ihm\nbenannte Zeugen vernommen werden sollten; dabei handelte\nes sich aber - mit Ausnahme der Frau Maria Ri@ - nicht\num die hier in Rede stehenden Zeugen. Im Einverständnis\naller Beteiligten wurde sodann die Niederschrift über die\nObduktion verlesen, dann wurde die Tatmunition in Augenschein genommen und daran schloß sich erst die Verlesung\nder Zeugenaussagen.\n\nAllenfalls aus dem Protokollvermerk, daß auf die\nVerlesung der Vernehmung des Zeugen zu „im allgemeinen\nEinverständnis verzichtet\" wurde (Prot. S. 7), könnte im\nUmkehrschluß gefolgert werden, daß mit der Verlesung der\nübrigen Vernehmungsniederschriften stillschweigendes Einverständnis bestand, Ein rechtlich erhebliches Stillschweigen könnte aber für den Angeklagten nur angenommen werden,\nwenn er - aus dem Protokoll ersichtlich - auf die Bedeutung\nder Verlesung in irgendeiner Weise, sei es durch den Verlesungsbeschluß oder eine sonstige Erörterung hingewiesen\nworden wäre; dies gilt um so mehr, als der 75-jährige\nAngeklagte an Gefäßsklerose, Altersdiabetes und anderen\nKrankheiten leidet (UA S. 3), die es ihm ohnehin erschweren, den Vorgängen einer Hauptverhandlung zu folgen.\n\nDear\n\n2. Die Sitzungsniederschrift beweist zudem unwiderleglich (§ 274 StPO), daß ein Gerichtsbeschluß gemäß\n§ 251 Abs. 4 Satz 1, 2 StPO nicht ergangen ist. Zwar mag\nes auch insoweit im Einzelfall angehen, unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO die stillschweigende\nZustimmung der Gerichtsmitglieder zu einer prozeßleitenden\nVerfügung des Vorsitzenden darin zu sehen, daß sie sie\nerörtern oder wahrnehmen und geschehen lassen, sofern bei\nkeinem anderen Verfahrensbeteiligten ein Zweifel darüber\naufkommen kann, daß dieser Vorgang einen stillschweigenden\nGerichtsbeschluß enthält (BGH NJW 1952, 1305). Abgesehen\ndavon, daß es dann immer noch an der vom Gesetz geforderten\nAngabe des Grundes für die Verlesung fehlt, widerspricht\neine solche Annahme in der Regel auch dem Zweck des\n8 251 Abs. 4 StPO, der das Gericht veranlassen soll,\nvor der Verlesung zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im Augenblick der Beschlußfassung vorliegen und ob nicht überdies die Aufklärungspflicht eine\nunmittelbare Beweiserhebung gebietet (vgl. BGH, Urteile\nvom 3. Dezember 1953 - 3 StR 382/53 - und vom 19. Januar\n1954 - 5 StR 389/53). Die Annahme eines stillschweigenden\nGerichtsbeschlusses verbietet sich aber jedenfalls dann,\nwenn schon die gesetzliche Voraussetzung, daß der Angeklagte mit der Verlesung einverstanden sein muß, aus\ndessen Stillschweigen hergeleitet werden soll; denn in\neinem solchen Fall kann nicht davon ausgegangen werden,\ndaß ihm die Bedeutung des gerichtlichen Stillschweigens\nzweifelsfrei sei.\n\n3. Es kann endlich nicht ausgeschlossen werden,\ndaß das angefochtene Urteil auf dem Zusammenwirken der\nbeiden Verfahrensverstöße beruht. Zwar war keiner der\n\nZeugen, deren Aussagen verlesen worden sind, unmittelbarer\nTatzeuge; es braucht auch nicht ausschlaggebend darauf\nanzukommen, daß das Schwurgericht zusammenfassend anführt,\nes habe seine Feststellungen u.a. auf Grund der verlesenen\nNiederschriften getroffen (UA S. 3). Aber immerhin war der\nZeuge Rp der Sachbearbeiter der Kriminalpolizei, der die\nersten Ermittlungen durchgeführt und als erster den Ängeklagten vernommen hatte und dem gegenüber sich der Angeklagte nach dem Vortrag der Revision von Anfang an auf\nNotwehr - oder vermeintliche Notwehr - berufen haben soll.\nDas läßt es nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß dieser Zeuge bei einer unmittelbaren Vernehmung nähere und\ndem Angeklagten günstigere Angaben gemacht hätte als sie\nin der - recht knappen - Niederschrift vom 31. März 1979\nenthalten sind.\n\n4, Nach allem kann das angefochtene Urteil schon\naus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen keinen\nBestand haben, so daß auf die allgemein erhobene Sach--\nrüge nicht mehr einzugehen ist,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-03/1-str-420-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-03/1-str-420-72","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:36.064897+00:00"}}