{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-02-01_1_StR_602_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-02-01","aktenzeichen":"1 StR 602/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StN 602/71 BESCHLUSS\n\n2L je:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Douglas KW =: SuuuEmm-VE. zeboren ar | 957 ir. ram\n\nME, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Nebruar 1972 beschlossen:\n\nDas Gesuch des Verurteilten vom 1. Februar 1972,\nihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom\n23. Juli 1971 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird als unzulässig, sein\nAntrag auf nachträgliches Gehör wird als unbegründet kostenpflichtig verworfen.\n\nGründe:\n\nEine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist\nzur (weiteren) Begründung der Revision (8 349 Abs. 3 StPO)\nist unzulässig, da mit dem Verwerfungsbeschluß vom\n11. Januar 1972 bereits eine abschließende Sachentscheidung ergangen ist (BGHSt 17, 94, 97;.23, 102, 103).\n\nAuch der Antrag auf Gewährung nachträglichen Gehörs\n\n(§ 33 a StPo) kann keinen Erfolg haben. Der Antragsteller\nbeanstandet, daß er eine zusätzliche Erklärung zur allgemeinen Sachrüge nicht rechtzeitig habe abgeben können.\nDas Verfahren nach § 33 a StPO ist jedoch nicht dazu\nbestimmt, es dem Antragsteller durch eine — von ihm\noffenkundig angestrebte - Neueröffnung des Revisionsverfahrens zu ermöglichen, Angriffe gegen das tatrichterliche Urteil nachträglich zu erheben. Zur rechtlichen\n\nNachprüfung war das Revisionsgericht auf die allgemeine\nSachrüge ohnehin in vollem Umfang verpfiichtet. Eine\n\n-3-\n\nVerwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen ohne\nvorherige Anhörung und zum Nachteil des Antragstellers\nbei der Beschlußverwerfung vom 11. Januar 1972 war gar\nnicht möglich, weil die Entscheidung des Senats zur\nSachrüge auf dem im Urteil des Schwurgerichts beim\njandgericht Stuttgart festgestellten Sachverhalt\n\nberuht. Zu einer Äußerung hierzu hatte der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit.\n\nDer Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO\nkann somit grundsätzlich nicht gemäß § 33 a StPO mit der\nBegründung angegriffen werden, dem Beschwerdeführer sei\nnach Ablauf der Revisionsbegrünädungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen (BGHSt 23, 102; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1969 - 1 StR 292/61 -).\n\nPfeiffer loesdau Mös1l\n\nPikart zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-01/1-str-602-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-02-01/1-str-602-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:35.954716+00:00"}}