{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-25_1_StR_628_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-25","aktenzeichen":"1 StR 628/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 628/71 URTEIL\n171 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinrich E u\n\naus SEE, Landkreis “EB, dort geboren am\nEEE °<::5,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt wu eus\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter9 | | nn\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht München II vom 24. Juni 1971\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n: Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\n‘des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von\neinem Jahr neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung\ndieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\n\ndes Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\nI. Das Schwurgericht geht rechtsirrtunsfrei von\neiner Notwehrlage des Angeklagten aus.\n\n1. Der verletzte TB zu dessen Persönlichkeitsbild es paßt, daß er mit Tätlichkeiten beginnt (UA S. 28),\nstürzte sich zunächst auf den vor der Gaststätte stehenden Zeugen AP, um mit ihm zu raufen. Als ME in\ndie Schlägerei eingriff und Knoll freikam, griff dieser.\n‚sofort den etwa 5 m entfernten Angeklagten an, der sich\njedoch nicht an der Auseinandersetzung beteiligen wollte.\nDer Angeklagte ging, um nicht in die Schlägerei verwickelt zu werden, einige Schritte auf eine leicht mit\nSchnee bedeckte Rasenfläche zu. Dabei hatte er die Hände\nin den Hosentaschen. KB stellte ihn dort, fragte nach\neinem Autoschlüssel, den der Angeklagte nicht hatte, ‚und\nschlug alsbald mit der Faust auf den Kopf des Angeklagten\nein. Dieser rief \"laß mir meine Ruh', ich habe nichts\ngestohlen\" und wollte weglaufen. KB den der Angeklagte\nnicht erkannte, hielt ihn aber hinten an der Jacke fest\nund schlug ihn weiterhin mit den Fäusten. Erst jetzt\n- drehte der Angeklagte sich um, zog sein Taschenmesser\n\"aus der Hose, öffnete es und stach ungezielt sechs Mal\n\nauf Kein. Dieser ließ auch nach den Messerstichen\nzunächst nicht vom Angeklagten ab, sondern verfolgte\nihn noch etwa 50 m, bis er schließlich bewußtlos zusammenbrach (UA S. 11).\n\n2. Das Verhalten des KW ist als gegenwärtiger\nrechtswidriger Angriff auf den Angeklagten zu werten.\nDieser handelte mit dem Willen, den Angriff abzuwehren,\n\nII. Das Schwurgericht verneint die Erforderlichkeit\nder Verteidigung. Die Feststellungen tragen Jedoch die\nSchlußfolgerung nicht.\n\n1. Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung\nist nach der \"Kampflage\" zu beurteilen, in der sich der |\nrechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Verteidigung\nbefindet (BGH, Urteil vom 2. April 1963 - 1 StR 545/62;\nvom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70). Stärke und Hartnäckig-\n‚keit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet\nwerden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden,\nbestimmen die Art der Abwehr (BGH, Urteil vom 6. Juli\n1971 - 1 StR 76/71). Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt\n(BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24). Das gilt auch bei\nkörperlicher Unterlegenheit des Angreifers (BGH, Urteil\nvom 15. Oktober 1962 - 5 StR 304/62; vom 6. Juli 1971 -\n\n1 StR 76/71). Weder ist im Rahmen des § 53 StGB der\nGebrauch einer gefährlicheren Waffe, als der Angreifer sie\nbenützt, verboten, noch ist eine Verhältnismäßigkeit\n\nzwischen dem gefährdeten und dem durch die Verteidigung\nverletzten Rechtsgut erforderlich, solange die Verletzung des Angreifers nicht außer jedem Verhältnis zu\ndem durch ihn drohenden Schaden steht und somit rechtsmißbräuchlich ist (BGH GA 1968, 182, 183).\n\n2. a) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte\nden Angriff KW auch mit einigen gezielten Faust- |\nschlägen beenden können. Auf diese Weise hätte er sich\n‚soviel Spielraum verschafft, daß er die von vornherein\nbeabsichtigte Flucht hätte ergreifen können. Es bezeichnet den Angeklagten als größer und kräftiger als\nden Angreifer und weist darauf hin, daß dieser infolge\n\"hochgradiger Trunkenheit nicht mehr reaktionsschnell\nwar (UA S. 4O). Zugleich aber stellt es diese Möglichkeit\ninfrage, indem es davon ausgeht, daß eine solche Verteidigung nicht genügend erfolgversprechend gewesen wäre\n(UA S,. 41), zumal feststeht, daß Kpzunächst nicht\neinmal durch die Messerstiche von der Fortsetzung seines\nAngriffs abzuhalten war. Der Angeklagte wußte auch nicht,\nwer ihn angegriffen hatte, denn Ki packte ihn bei |\nDunkelheit von hinten. Offen bleibt, ob der Angeklagte\nden Grad der Trunkenheit des Angreifers erkannte.\n\n|\n\nb) Der Androhung des Gebrauchs eines Messers bedarf\nes nicht schlechthin (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar\n1970 - 1 StR 577/69). Auch hier bleibt zweifelhaft, ob\nder Angeklagte mit der Drohung allein den gewünschten\nErfolg hätte erzielen können, da KW nicht einmal\n_ durch den Gebrauch des Messers abzuschrecken war. Es\n\nist auch nicht festgestellt, daß dem Angeklagten nach\neinem Mißlingen dieses Abwehrversuchs noch genügend\nZeit und Gelegenheit verblieben wäre, sich mit dem\nMesser wirksam zu verteidigen,\n\nc) Die Annahme des Schwurgerichts, es hätte ausgereicht, wenn der Angeklagte den Angreifer nur in den\nArm oder in eine andere ungefährliche Körperstelle gestochen hätte, findet in den Feststellungen gleichfalls keine hinreichende Stütze. Ihr steht entgegen,\ndaß KiiilBien Angeklagten sogar nach sechs Messerstichen, von denen einige Brust und Bauch trafen, noch\n50 m weit verfolgte (UA S. 11). Außerdem war ds\n| \"mittelduster\", der Angreifer kam von hinten und hielt\nden Angeklagten an der Jacke fest. Mit diesen Gesichtspunkten setzt sich das angefochtene Urteil nicht aus-.\neinander. Sie können aber für das \"ungezielte sechs-\n| malige Zustechen\", das der Tatrichter beanstandet, von\n\nBedeutung sein,\n\n3. Gelangt das Gericht unter Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundsätze zu dem Ergebnis, daß die\nvom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung nach Lage\nder Dinge nicht erforderlich war, so bleibt zu prüfen,\nob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 53\nAbs. 3 StGB über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist (sog. intensiver Notwehrexzeß) oder ob er\nsich in einem Irrtum befand. Ein Irrtum darüber, daß\nauch ein weniger gefährliches Mittel ausgereicht hätte,\nist ein Irrtum über einen Tatumstand im Sinne des § 59\n\"StGB und nicht, wie das Schwurgericht annimmt, ein Ver-\n\nbotsirrtum (BGH GA 1969, 23, 24; Urteil vom 6. Juli\n1971 - 1 StR 76/71). Ein solcher Irrtum schließt den\nVorsatz aus und kann bei etwaiger Vermeidbarkeit nur\nzu einer Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung führen (BGHSt 3, 194, 196), sofern ein Strafantrag rechtzeitig gestellt ist.\n\nIII. Die Zurückverweisung an die Strafkammer ist\nangebracht, da die ausschließliche Zuständigkeit des\nSchwurgerichts nach § 80 GVG nicht mehr gegeben ist.\n\nPfeiffer Loesdau _ Mösl\n- Woesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/1-str-628-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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