{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-25_1_StR_403_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-25","aktenzeichen":"1 StR 403/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Zum inneren Tatbestand der Entführung wider Willen,\n\nBGH - Urt, v. 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 - LG Bamberg","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt; nein\n\nStGB § 237 \\\n\n\"Zum inneren Tatbestand der Entführung wider Willen,\n\nBGH - Urt, v. 25. Januar 1972 - 1 StR 403/71 - LG Bamberg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 403/71 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Mechaniker Detlev R e EEE aus EEE,\ndort geboren an ED 1947,\n\n2. den Lagerarbeiter Gerhard R 8 aus EEE,\ngeboren am END 1944 in vu,\n\n3. den Kraftfahrer Mathias G\n\naus EEE, geboren an 95 in BE Ungarn,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Bamberg\nvom 15. März 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels,.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten Rei und\nRD wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter\n\nNotzucht - jeweils in Mittäterschaft begangen - , den\nAngeklagten CE wegen gemeinschaftlich begangener Entführung in Tateinheit mit Beihilfe zur\nversuchten Notzucht zu Freiheitsstrafen verurteilt\n\nund die Vollstreckung der gegen CE verhängten Strafe von einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt;\nferner hat sie allen drei Angeklagten die Fahrerlaubnis\nentzogen und den Kraftwagen des Angeklagten CEEEEEED\neingezogen.\n\nDie drei Angeklagten rügen ohne Erfolg die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1. Der äußere Tatbestand der Entführung wider\nWillen (§ 237 StGB) schließt auch nach der Neufassung\nder Vorschrift durch das Erste Strafrechtsreformgesetz\ndas Merkmal ein, daß die Frau in eine hilflose Lage\nverbracht wird, also in eine Lage, die sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgibt (BGHSt 24, 90, 92).\nDazu kommt jetzt als weiteres Merkmal, daß der Täter\ndie durch die Entführung entstandene hilflose Lage\nder Frau zur Unzucht mit ihr ausnutzt.\n\nDaß die äußeren Voraussetzungen des Vergehens\nder Entführung erfüllt sind, hat das Landgericht ohne\nRechtsfehler dargetan; als Monika Ban eine einsane\nStelle gefahren wurde, spiegelte man ihr vor, man\nbenutze auf dem Weg zu ihrem Wohnort Bu eine\nAbkürzung, um die verkehrsreiche Ortsdurchfahrt in\nFEED zu vermeiden. Was die Revisionen gegen die\nAnnahme der Strafkammer vorbringen, das Mädchen habe\nsich an einsamer Stelle in hilfloser Lage befunden,\nrichtet sich gegen die tatrichterlichen Feststellungen\nund ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet.\n\nDie Angeklagten haben auch die hilflose Lage von\nMonika B@9 zur Unzucht mit ihr ausgenutzt, indem sie\n- wogegen die Revisionen keine Einwendungen erheben -\nein Notzuchtsverbrechen versuchten (Re una ra)\noder zum Versuch Beihilfe leisteten (CEEEREED) .\nDiese Handlungsweise erfüllt das Tatbestandsmerkmal\ndes Unzuchttreibens im Sinne des § 237 StGB; der Auffassung, daß dafür der Versuch einer Unzuchtshandlung\nselbst dann nicht ausreiche, wenn er selbst eine Straftat darstellt (Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 237\nRdn. 13), vermag sich der Senat nicht anzuschließen\n(so schon BGH, Urteil vom 14. Oktober 1969 - 1 StR 89/69 -\ninsoweit bei Dallinger, MDR 1970, 197 nicht mitgeteilt).\nDabei kann offen bleiben, ob jede Art des Notzuchtsversuchs eine unzüchtige Handlung in dem hier entscheidenden Sinne darstellt; jedenfalls im vorliegenden\nFalle, in dem der Angeklagte Re dem Määchen den\nSchlüpfer heruntergerissen hatte und Run: FE\nnacheinander versuchten, ihr Glied in die Scheide des\nMädchens einzuführen, kann das Vorliegen einer unzüchtigen Handlung nicht bezweifelt werden,\n\n2. Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite\ntragen die Verurteilung aller drei Angeklagten, Diese\nwaren übereingekommen, \"an einen einsamen Ort zu fahren,\num dort nacheinander mit dem Mädchen, das alle drei für\nzugänglich hielten, geschlechtlich zu verkehren\" (vA S. 7),\ntalso dessen hilflose Lage zur Unzucht mit ihm auszunutzen\" (UA S. 15).\n\nZum inneren Tatbestand der Entführung gehört auch\nnach der Neufassung des § 237 StGB jedenfalls der Vor-\n\nsatz, die Frau in eine hilflose Lage zu verbringen, in\nder sie dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben\nist (BGHSt 24, 90, 92 im Anschluß an BGHSt 22, 178).\nStreitig ist zwischen den Strafsenaten des Bundesgerichtshofes, ob daneben schon bei der Entführungshandlung die\nAbsicht des Täters bestehen muß, die dadurch entstehende\nhilflose Lage zur Unzucht mit der Frau auszunutzen. Der\n\n1. Strafsenat hat im Urteil vom 14. Oktober 1969 (1 StR\n89/69 - bei Dallinger, MDR 1970, 197 - in BGHSt 24, 90,\n\n91 irrig als S. 297 zitiert) die Frage bejaht; der\n\n2. Strafsenat hat diese Entscheidung als \"nicht vorgreifliche Äußerung\" angesehen und entschieden, daß\n\nder Täter bei der Entführungshanälung noch nicht diese\nAbsicht zu haben braucht (BGHSt 24, 90). Der erkennende\nSenat vermag sich der Auffassung des 2. Strafsenats nicht\nanzuschließen, mit welcher (wie Schröder in der Urteilsanmerkung JZ 1971, 435 zutreffend hervorhebt) der Tatbestand des § 237 StGB in zwei unabhängig nebeneinander\nstehende Teilakte aufgelöst und überdies die innere\nEinheit der §§ 235 bis 237 StGB zerrissen wird. Auch die\nEntstehungsgeschichte der Neufassung (vgl. insbesondere\nDeutscher Bundestag, 5. Wahlperiode, Protokolle des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform S. 2871 -\n2875) ergibt lediglich, daß mit der Ausgestaltung der\nVorschrift als zweiaktiges Tätigkeitsdelikt eine Einengung\ndes Tatbestandes, nicht aber eine Ersetzung des Absichtsmerkmals durch die tatsächliche Ausübung der Unzucht\nund damit im Ergebnis für eine Gruppe von Fällen eine\nErweiterung der Strafbarkeit beabsichtigt war. Der Senat\nsieht vielmehr den Sinn der Neufassung als Ergebnis der\n\nGesetzesberatungen darin, daß die Grenze der Strafbarkeit\neiner Entführungshandlung gegenüber dem früheren Rechtszustand hinausgeschoben werden sollte bis zur Verwirklichung der bereits bei der Entführung gehegten Absicht\ndurch tatsächliche Vornahme einer unzüchtigen Handlung\n(im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, aaO Rdn. 6).\n\nEiner Anrufung des Großen Senats für Strafsachen\nbedarf es aber mindestens in diesem Falle nicht, da die\nVerurteilung nach beiden Auffassungen der rechtlichen\nNachprüfung standhält, so daß die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Die Angeklagten hatten von\nAnfang an vor, daß sie alle drei mit Monika Be\nzum Geschlechtsverkehr gelangen wollten; daß sie das\nMädchen für \"zugänglich\" hielten, besagt im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen nicht, daß sie erwarteten, das Mädchen werde sich freiwillig drei ihm unbekannten Männern nacheinander hingeben, sondern allenfalls,\ndaß sie einen zu erwartenden Widerstand für unschwer\nüberwindbar hielten. Besondere Feststellungen darüber,\ndaß sie die Frau vorsätzlich in eine hilflose Lage verbrachten, in der sie ihrem ungehemmten Einfluß preisgegeben war, sind hier entbehrlich, da schon aus der\näußeren Tatbegehung - die durch die Ortsveränderung\ngeschaffene Lage wurde dazu benutzt, die Frau gewaltsam\nzum Geschlechtsverkehr zu bringen - auf die innere Tatseite geschlossen werden kann. Das gilt auch für\nCHE , Ser zwar zunächst, als er mit Monika\nallein war, deren Sträuben respektierte, aber anschließend\n\ndie hilflose Lage des Mädchens ebenfalls ausnutzte,\nindem er es am Bein festhielt, um einem Mittäter den\nBeischlaf zu ermöglichen.\n\n3. Der Ausspruch über die Strafen und Nebenfolgen\nist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Auch im übrigen\n1äßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nBR Dr. Woesner ist Strickert\nin Urlaub und daher\n\nverhindert zu unter-\n\nschreiben.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/1-str-403-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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