{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-25_1_StR_142_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-25","aktenzeichen":"1 StR 142/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGHS%: nein\n\nStGB § 250 Abs. I Nr. 1\n\nDer Räuber gebraucht eine Waffe zu seiner Tat auch, wenn\n\ner sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben des Opfers benutzt, sofern die Waffe nicht nur als\n\n\"Scheinwaffe\" verwendet wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja zu III\nBGHS%: nein\n\nStGB § 250 Abs. I Nr. 1\n\nDer Räuber gebraucht eine Waffe zu seiner Tat auch, wenn\n\ner sie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben des Opfers benutzt, sofern die Waffe nicht nur als\n\n\"Scheinwaffe\" verwendet wird.\n\nBGH, Urt.v. 25. Januar 1972 - 1 StR 142/71 - SchwG Kempten/Allgäu -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 142/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Herwig PD, ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am EEE 940 in ss,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. die Hausfrau Ella 5 EEE zevorene cu,\naus WEHEN ve: EEE, zeboren am\nGERD 1942 in EEE. reis CD.\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Januar 1972, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Fr\ngegen das Urteil des Schwurgerichts\nbeim Landgericht Kempten (Allgäu)\nvom 9. Juli 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes die Angeklagte SEE betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß die Angeklagte\nder Beihilfe zu einem schweren Raub\nschuldig ist,\n\n2)\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n- 3 -\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Schwurgericht hat den Angeklagten TED\nwegen besonders schweren Raubes zur Freiheitsstrafe\nvon elf Jahren und die Angeklagte SB wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten TED rict die verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des\nsachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft, die den gegen die Angeklaste\nSa ergangenen Schuldspruch angreift, rügt ebenfalls die Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum\nErfolg.\n\nII. Das Rechtsmittel des Angeklagten PB erweist\nsich als unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen gehen fehl.\n\n-4-\n\nDer Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung\nder §§ 243 Abs. 4, 136 Abs. 2, 69 StPO darin, daß\naie Angeklagten \"nahezu ausschließlich\" und die\nZeugen \"teilweise\" in der Hauptverhandlung nicht\nzunächst den Sachverhalt frei aus dem Gedächtnis\ngeschildert hätten, sondern daß ihnen der Vorsitzende\nihre früheren polizeilichen Aussagen mit der anschließenden Frage vorgelesen habe, \"ob es so gewesen\nsei\". In dieser allgemein gehaltenen Form entspricht\ndie Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO. Sie würde im übrigen auch deshalb nicht\ndurchgreifen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger\nes versäumt haben, zu der behaupteten Verfahrensweise\ndes Vorsitzenden gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (BGHSt 3, 368,\n369 f).\n\nAuf eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO\nfür die schriftliche Absetzung des Urteils bestimmten\nFrist kann eine Revision grundsätzlich auch dann nicht\ngestützt werden, wenn die Frist erheblich überschritten\nist (BGHSt 21, 4). Besondere Umstände, die eine andere\nBeurteilung dieser Frage gebieten könnten, liegen hier\nnicht vor.\n\n2. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen\nBedenken.\n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines besonders schweren Raubes.\n\nDas Schwurgericht hat insbesondere rechtsirrtunsfrei dargelegt, daß der Angeklagte sein Opfer gemartert hat. Marterung i.S. des § 251 StGB bedeutet eine\nkörperliche Mißhandlung von gewisser Dauer, die besonders erhebliche Schmerzen verursacht und aus einer\nrohen, unbarmherzigen Gesinnung begangen wird (BGHSt 21,\n183, 184; BGH NIW 1967, 1331 Nr. 15; RGSt 49, 391;\nOGHSt 2, 140, 141). Die Schmerzzufügung muß entgegen\nder Auffassung der Revision nicht um ihrer selbst\nwillen, aus Bosheit oder Just am Quälen geschehen\n(IK 9. Aufl. § 251 Rdn. 2), also nicht aus sadistischer Veranlagung.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.\n\nIII. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrem Rechtsmittel zutreffend, daß die Angeklagte SB wegen\nBeihilfe nur zu einem einfachen Raub (§ 249 Abs. 1 StGB)\nverurteilt worden ist.\n\nDas Schwurgericht glaubt, der Angeklagten nicht\neine Beihilfe zu einem schweren Raub (§ 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB) zur Last legen zu können, weil sie lediglich wußte und billigte, daß der Mitangeklagte PB\nsein Opfer mit der Fleischgabel bedrohen, nicht aber,\ndaß er diese Gabel auch zum Schlagen oder Zustechen\nverwenden würde.\n\nDas ist rechtsirrig.\n\nNach § 249 Abs. 1 StGB ist der Raub dadurch\ngekennzeichnet, daß der Täter eine Diebstahlshandlung \"mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für\nLeib oder Leben!\" begeht.\n\n8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB qualifiziert den Raub als\nschweren, wenn der Räuber \"bei Begehung der Tat\" Waffen\nbei sich führt.\n\nHandelt es sich bei der Waffe - wie hier bei der\nFleischgabel - um eine nichttechnische, um ein Werkzeug, so muß sich der Täter mindestens der Möglichkeit\nbewußt sein, das Werkzeug als Waffe gebrauchen zu können\n(BGHSt 3, 229, 232 f; 13, 259, 260; BGH IM StGB § 243\nAbs. I Nr. 5 - Nr. 3 = NIW 1965, 2115 Nr. 12). Der\nRäuber gebraucht aber, wie sich aus dem Wortlaut des\n§ 249 Abs. 1 StGB ergibt (siehe auch § 244 Abs. 1 Nr. 2\nStGB und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. des Entwurfes\nzu einem neuen EGStGB, BR-Drucksache 1/72 S. 22), eine\nWaffe zu seiner Tat nicht nur, wenn er sie zur Gewaltanwendung gegen eine Person, sondern auch dann, wenn er\nsie zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben benutzt (BGH, Urteile vom 4. Oktober 1960 - 5 StR\n320/60 - und 25. Februar 1969 - 1 StR 462/68; IK § 244\nRdn. 10; Schönke/Schröder, StGB 15. Aufl. § 250 Anm. 2b;\nDreher, StGB 32. Aufl. § 244 Anm. 3).\n\nDie Waffe muß allerdings zu einer Drohung auch\ngeeignet sein. Sie wird nicht \"als solche\" gebraucht,\nwenn sie nur zu einer \"leeren Drohung\" verwendbar\nist, wenn sie also nur als \"Scheinwaffe\" benutzt\nwird, z.B. eine Pistole ohne Patronen (BGHSt 3,\n\n229, 232; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH,\n\nUrteil vom 22. Dezember 1970 - 1 StR 626/70; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1971 - 2 StR 609/71, zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt) oder eine Gaspistole mit\nPlatzpatronen (BGH IM StGB § 243 Abs. I Nr. 5 - Nr. 3\n= NJW 1965, 2115); denn die Straferschwerung beruht\nauf der besonderen Gefährlichkeit der Waffe im Sinne\nder Gewalttätigkeit, nicht im Sinne der List (BGHSt 3,\n229, 232).\n\nDie hier von dem Mitangeklagten Bo] verwendete\nFleischgabel war zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben geeignet, denn er konnte jederzeit\nmit der Gabel auf sein Opfer einstechen.\n\nDa die Angeklagte wußte, daß die Fleischgabel\nzur Drohung verwendet werden sollte und dies auch\nbilligte, ist sie der Beihilfe zu einem schweren\nRaub - § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 49 StGB - schuldig.\n\nDer Schuldspruch ist somit entsprechend zu ändern\n(§ 354 Abs. 1 StPO); im Strafausspruch mußte das Urteil\naufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\npfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/1-str-142-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-25/1-str-142-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:34.050171+00:00"}}