{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-18_1_StR_621_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-18","aktenzeichen":"1 StR 621/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 621/71 URTEIL\n194\nj\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gartengestalter Horst Karl POEEMB aus\n\n2. den Arbeiter Bernhard S ED au s Fi.\ndort geboren am GEBE 1929,\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n. als beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8 |\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Tg und\nSC zegen das Urteil des Landgerichts\nTübingen vom 20. Juli 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten Fogpwegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit unbefugten\nFühren eines akademischen Grades und mit Kennzeichenmißbrauch (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StVG) zu zwei Jahren\nFreiheitsstrafe, den Angeklagten SEHE wegen versuchten\nschweren Raubes zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Dem Angeklagten FB wurde außerdem\nunter Einziehung des Führerscheins und Anordnung einer\nSperre (§ 42 n StGB) von drei Jahren die Fahrerlaubnis\nabgesprochen. Schließlich hat die Strafkammer Tatwerkzeuge\neingezogen. | nn\n\nDer Angeklagte Mi erhebt eine Aufklärungsrüge\nund die Sachbeschwerde, der Angeklagte SB rüst\nallgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Beide\nRevisionen bleiben erfolglos.\n\n1. Seine Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der\nBeschwerdeführer hatte angegeben, ein gewisser Norbert\nSCHE habe ihm den \"Bundeswehrauftrag\" erteilt. Das\nhat die Strafkammer als widerlegt angesehen; sie hat\nvielmehr festgestellt, daß der bei Killlbeschäftigt\ngewesene SD den Angeklagten lediglich über die\ndortigen Verhältnisse unterrichtet habe. Entgegen der\nMeinung des Beschwerdeführers ergab sich damit noch nicht\n\ndie Verpflichtung des Landgerichts, Sc darüber zu\nvernehmen, ob er der Anstifter des Raubes und Hauptinteressent an der Beute gewesen sei. Hierfür bot das\nVorbringen des Angeklagten keinen Anhaltspunkt. Der\nTatrichter war deshalb nicht gedrängt, von Amts wegen\nin dieser Richtung weitere Aufklärung zu betreiben.\n\n2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Revision\nmacht hierzu im Einzelnen keine Ausführungen. Der Erörterung bedarf nur die Annahme eines Raubes mit Waffen\ni.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\nAls solche hat das Landgericht mit Recht sowohl\ndie Tränengassprühdose als auch die mit Äther getränkten Wattebausche angesehen. Ob es sich hierbei um Waffen\nim nichttechnischen Sinne handelte, wie die Straf- |\nkammer annimmt (UA S. 17, 18; ebenso für Ätherbetäubung\nBGH, Urteil vom 17. August 1971 - 1 StR 345/71), oder\num technische Waffen (so für die Tränengassprühdose\nBGHSt 22, 230, 231), kann hier auf sich beruhen; denn\nnach den Feststellungen wollten alle Angeklagten gerade\ndiese Gewaltmittel bei der Tat zum Einsatz bringen.\nDaß sie die Betäubungswirkung und damit die Gefährlichkeit kannten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1967\n- 5 StR 567/67, bei Dallinger MDR 1968, 373), ist dem\nZusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Somit\nbraucht hier nicht näher darauf eingegangen zu werden,\ndaß beim Diebstahl mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 und\n‘2 StGB) nunmehr zwischen Schußwaffen einerseits, anderen\nWaffen sowie sonstigen Werkzeugen und Mitteln anderer-\n\n-5-\n\nseits unterschieden wird (vgl. hierzu die Neufassung\ndes § 250 StGB im Entwurf eines Einführungsgesetzes zum\n\n3, Die Strafzumessung ist rechtlich unbedenklich.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 8 23 Abs. 2 StGB |\nhat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht erörtert;\n\nes hat ersichtlich die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht für gegeben erachtet. Daß der Tat-\n'richter diese Möglichkeit nicht übersehen hat, ergibt\nsich dareus, daß er beim Angeklagten ißpdie Nichtanwendung des § 23 Abs. 2 StGB ausdrücklich erwähnt\n\n(UA S. 22) und beim Mitangeklagten N Strafaussetzung\n\nbewilligt. Die Revision des Angeklagten Piiiewar daher\nzu verwerfen. |\n\nII. Die Revision des Angeklagten Sliippleibt\n\nebenfalls erfolglos. Die Prüfung des Urteils auf die\nallgemeine Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler.\nAuch die Annahme der Mittäterschaft ist bedenkenfrei.\nDie Urteilswendung \"Anzeichen dafür, daß er nur die\n\nTat der beiden anderen unterstützen wollte, fehlen\"\n\n(UA S. 17), ist zwar mißverständlich; der vorangehende\nSatz (\"..... nach der Art seiner Mitwirkung ......\")\n\n|\n\nergibt jedoch eindeutig, daß die Strafkammer die Tatherrschaft auch des Beschwerdeführers Sg festgestellt hat.\n\nDie Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-18/1-str-621-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-18/1-str-621-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.946650+00:00"}}