{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-11_1_StR_614_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-11","aktenzeichen":"1 StR 614/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 614/71 BESCHLUSS\nAa .\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Zimmermann Karl H EB aus SED, dort\ngeboren am ED 1335,\n\n2. den Hilfsarbeiter Adolf BED aus SEP, dort\ngeboren am GE : >>; , zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls oder Sachhehlerei u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\nund Stellungnahme des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer in. der Sitzung vom\n\n11. Januar 1972 gemäß 8 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten BP\nwird das Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 10. August 1971 im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBiBni die Revision des Angeklagten Bo]\n\nwerden verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte HP hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGrürde:\n\nDie Strafkammer hat cie gegen den Angeklagten EI\nerkannten Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von 2, 7, 4 und\n5 Monaten) in der Urteilshegründung auf eine Gesamt\nfreiheitsstrafe von \"1 Jahr und 6 Monaten\" zurückgeführt,\nohne hierfür - ganz abgesehen von dem insoweit offensichtlich vorliegenden Widerspruch zum Urteilssatz - eine\nBegründung zu geben (UA S. 18). Es 1äßt sich daher nicht\nerkennen, ob den gesetzlichen Erfordernissen der Gesamt-\n\nstrafenbildung, wie sie neuerdings § 75 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB umschreibt (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1971 -\n\n1 StR 485/71, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen; LK, StGB\n\n9. Aufl. § 75 Rn. 10 ff.), ausreichend Rechnung getragen\nworden ist. Eine nähere Erörterung der den Gesamtstrafenausspruch tragenden Gründe war hier jedenfalls deshalb\nveranlaßt, weil die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht\nwird, obwohl das Urteil feststellt, daß der vom Angeklagten\nangerichtete Schaden in allen Fällen gering geblieben ist\n(UA S. 4 - 7, 17). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe\nkann somit nicht bestehen bleiben.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten DU\n‘ebenso wie die Revision des Angeklagten HB zu verwerfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht\nfertigungen weitere Rechtsfehler nicht ergeben hat.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/1-str-614-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/1-str-614-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.833926+00:00"}}