{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1972-01-11_1_StR_582_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1972-01-11","aktenzeichen":"1 StR 582/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 582/71 URTEIL\nAa |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoschlosser Klzus HB , ohne festen\n_ Wohnsitz, geboren =m EEE 123. ir um,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1972, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. . Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter zipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EN\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt. EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n| als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘I. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 7. April 1971 im Einzelstrafausspruch zu Fall II 1 (Fall RB sowie .\nim Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu. neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‚auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon. Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, davon\nin einem Fall begangen in weiterer Tateinheit mit Hehlerei,\nund wegen versuchten Betruges zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn in übrigen\nfreigesprochen. Gegen die Verurteilune richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat\nteilweise Erfolg. |\n\nT. Die Verfahrensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\nDer Grundsatz der Spezialität ist gewahrt. Die\nschweizerische Polizei nahm den Angeklagten am 25. Juli\n1968 in Zürich fest. Sie lieferte ihn am 12. November\n1969 an die Bundesrepublik aus. Das Fidgenössische\nJustiz- und Polizeidepartement hat die Auslieferung\nwegen der Straftaten, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, bewilligt (AH Bl. 9, 21, 70). Der Angeklagte ist wegen der in der Schweiz begangenen Hehlerei\nund wegen der Urkundenfälschungen, die nunmehr angeklagt\n\nsind, nicht bereits von einem schweizerischen Gericht\nbestraft (AH Bl. 29, 63, 70).\n\nII. Die Verfahrensrügen richten sich lediglich\ngegen die Verurteilung wegen Betruges im Fall IT 1\nder Urteilsgründe (Fall Re). Der Senat hat über\nsie nicht mehr zu entscheiden, da die Strafverfolgung\ninsoweit gemäß § 154 a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die Verurteilung wegen Sachhehlerei\nund Urkundenfälschung beschränkt ist.\n\nIII. a) Der Schuldspruch ist nach der Beschränkung im\nFall II 1 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n4, Im Fall II 1 bleibt die Verurteilung wegen Sachhehlerei, begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nbestehen.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Annahme der\nSachhehlerei gehen fehl. Der Mittäter der Vortat kann\nnicht Hehler sein, da die Hehlerei dann mitbestrafte\nNachtat ist (BGHSt 7, 134; 8, 390, 392). Die Strafkammer.\nstellt gerade nicht fest, daß der Angeklagte _ “\nMittäter TB Dei der Anmietung des Pkw Mercedes\n\nin FEB var. Er wußte lediglich, daß Dip das\nFahrzeug hatte mieten lassen (UA S. 7).\n\n2% Auch gegen die Annahme eines Betruges, begangen\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung, im Falle II 2\n(Anmietung des Pkw K - PC 790 bei Autoverleih CD,\nN) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere\n\n1äßt die Beweiswürdipung keinen Verstoß gegen Denkgesetze erkennen. Die Strafkammer war nicht gehindert,\nzu folgern, daß der Zeugin Marianne Dei die Person\ndes Mieters stärker im Gedächtnis haften blieb als der\ngenaue Zeitpunkt der Anmietung. Als einleuchtenden Grund dafür gibt das Landgericht an, die Zeugin sei über die\nTatzeit zwischenzeitlich nicht befragt worden, während\nihr im Ermittlungsverfahren zweimal Lichtbilder des\nAngeklagten vorgelegen hätten.\n\n3. Die gegen die Verurteilung in den Fällen\nII 3 und 4 gerichteten Angriffe der Revision sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nb) Die Strafzumessung läßt in den Fällen I1l2\nbis 4 keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei\nnach 8§ 264, 245 a.F. StGB und nach § 17 n.F. StGB\nfestgestellt (UA S. 17). Der Urteilszusammenhang\nergibt, daß der Angeklagte sich der Tatsachen, die\nden Rückfall begriüinden, bewußt war. Mildernde Umstände\nsind mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung versagt. Die Erwägung im Fall II 3, der Angeklagte habe °\nab Juni 1968 nicht mehr gearbeitet und sei gewillt\ngewesen, seinen Unterhalt ausschließlich durch strafbare Handlungen zu bestreiten, wird u.a. dadurch gestiitzt, daß. der Angeklagte am 15. Juli 1968 einen\nAnmietebetrug und am 25. Juli 1968 einen Betrugsversuch beging. Daß die Strafkammer bei ihrer Schlußfol-\n\ngering auch auf die dem Angeklagten zur Last gelegten\nHandlungen zurückgegriffen hat, für die ein Schuldnachweis nicht. erbracht ist, ergeben die Urteilsgründe\nnicht.\n\nc) Nach der Beschränkung der Strafverfolgung im\nFall TI 1 können jedoch die für diese Tat ausgeworfene\nFEinzelstrafe und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\nIn diesem Umfang war der Strafausspruch deshalb aufzuheben.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/1-str-582-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-01-11/1-str-582-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.814182+00:00"}}