{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-21_1_StR_601_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"1 StR 601/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 01/1 URTEIL\n\nL\nIR,\nin der Strafsache\n\ngegen\n\näen Bauhelfer Helmut FÜ) au: EEE.\ngeboren an ED 1930 in EB,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind u.a.\n\n63\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ansbach vom\n9. September 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n63\n\n- 53.\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen der Jugendkammer hat\nder Angeklagte seine am EEE : 953 geborene\nTochter Gertrud in den Jahren .1968 und :1969 zur\nUnzucht mißbraucht und mehrfach zum Geschlechtsverkehr gezwungen; später hat er noch -— gemeinsam\nmit seiner hierwegen rechtskräftig bestraften Ehefrau - den sexuellen Umgang derselben Tochter mit\neinem anderen Mann in der Ehewohnung geduldet. Der\nAngeklagte ist deshalb wegen Unzucht mit einer Abhängigen, wegen Notzucht in Tateinheit mit Blutschande\nund wegen schwerer Kuppelei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt\nworden. Von dem weiteren Schuldvorwurf, sich auch\nan seiner 1958 geborenen Tochter Angelika vergangen\nzu haben, hat ihn die Jugendkammer freigesprochen.\n\nDie gegen die Verurteilung gerichtete Revision\ndes Angeklagten rügt allein Verletzung formellen Rechts.\nDer Beschwerdeführer hält es für verfahrensrechtlich\nfehlerhaft, daß die Jugendkammer ihre Feststellungen\nwesentlich auf die Aussagen der minderjährigen Zeugin\nGertrud H@9 gestützt. habe, ohne deren Glaubwürdigkeit\ndurch das Gutachten eines Psychologen zu überprüfen.\nDie insoweit behaupteten Verstöße gegen § 244 Abs. 2\nund 4 StPO liegen jedoch nicht vor.\n\n-4-\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte in der\nHauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Gutachten\neines Psychologen darüber einzuholen, daß die Zeugin\nGertrud HP nicht glaubwürdig erscheine, zumal sie\neine bereits im Januar 1969 gegen ihren Vater erstattete\nAnzeige zurückgezogen habe. Dieser Antrag wurde mit der\nBegründung abgelehnt, daß das Gericht mit Rücksicht auf\ndas Alter der Zeugin selbst die erforderliche Sachkunde\nbesitze. Dazu führen die Urteilsgründe ergänzend aus,\ndie Jugendkammer habe Erfahrung mit Jugendschutzsachen,\nin denen in der Regel die Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Aussagen von Kindern und Jugendlichen\nabhänge, sie sei daher auch im vorliegenden Fall sehr\nwohl in der lage, auf Grund der gegebenen Umstände zu\nbeurteilen, ob die minderjährige Zeugin glaubhaft sei\noder nicht, deren Aussage im übrigen \"keine Gehässigkeit, sondern Schmerz über das Handeln des Vaters und\ndarauf beruhende Abscheu\" zum Ausdruck gebracht habe\n(UA S. 11, 12). Die Revision hält dem entgegen, daß\ndie Selbsteinschätzung der Jugendkammer für Regelfälle\ngelten möge, aber keine Geltung beanspruchen könne,\nwenn -— wie hier - aus besonderen Gründen Zweifel gegen\ndie Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin abzuleiten\nseien. Sie vermag aber keine Umstände aufzuzeigen, die\ndas Gericht im vorliegenden Fall hätten veranlassen\nmüssen, seiner eigenen Sachkunde zu mißtrauen.\n\nGrundsätzlich ist es die Aufgabe des Tatrichters,\nden Beweiswert von Zeugenaussagen selbständig zu würdigen. Er ist daher selbst bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen regelmäßig nicht auf Sachverständige angewiesen. Anders kann es liegen, wenn minderjährige Zeugen\n\n07\n-5-\n\nvor oder in der Geschlechtsentwicklung stehen und\n\nüber geschlechtsbezogene Dinge aussagen, namentlich\nüber solche, die sie selbst betreffen. Aber auch in\nsolchen Fällen ist die Beiziehung eines Sachverständigen nach ständiger Rechtsprechung Jedenfalls dann\nentbehrlich, wenn die Aussagen in anderen Umständen\neine gewichtige Unterstützung finden (BGHSt 7, 82,\n\n85; BGH IM StPO § 244 Abs. 4 - Nr. 12; BGH, Urteil\nvom 26. November 1968 - 1 StR 378/68). So verhält\n\nes sich hier. In ihrer Überzeugung von der Verläßtichkeit der Zeugenaussage des Mädchens sah sich die Jugendkammer bestärkt durch die bestätigenden Angaben des\nZeugen Pr durch das Meilgeständnis des Angeklagten\nund durch die in der Beweisaufnahme hervorgetretene\ngenerelle Neigung des Angeklagten zu unzüchtigem Verhalten (UA S. 10). Demgegenüber hat der Tatrichter den\nvon der Revision hervorgehobenen Umstand, daß Gertrud\neo | eine frühere Anzeige gegen ihren Vater zurückgenommen hat, nicht verkannt, sondern ihn nur - in denkgesetzlich möglicher Weise - anders gewertet, als der\nBeschwerdeführer es tun möchte (UA S. 11). Ebensowenig\nist der Jugendkammer entgangen, daß Gertrud Hg@sich\nfrühzeitig dem intimen Umgang mit Männern zugewandt\nhat. So stellt das Urteil fest, daß sie bereits Mutter\neines 1970 geborenen unehelichen Kindes ist (UA S. 4).\nGerade dieser Umstand spricht aber eher dafür, daß die\nzeugin im Zeitpunkt ihrer Vernehmung ihre jugendliche\nEntwicklung auf geschlechtlichem Gebiet bereits abgeschlossen hatte, so daß auch Bedenken gegen die Art\nihrer Lebensführung für den Tatrichter nicht unbedingt\n\n-6 -\n\nAnlaß sein mußten, am Wert ihrer Aussage zu zweifeln.\nAuch sonst sind aus dem Urteil keine Umstände ersichtlich, die -— etwa aus Gründen der Abweichung vom gewöhnlichen Erscheinungsbild jugendlicher Personen (vgl.\nBGHSt 3, 52; BGH, Urteile vom 5. Juli 1955 - 1 StR 195/55\nund vom 18. November 1955 - 1 StR 431/55) - die Heranziehung eines Sachverständigen erfordert hätten. Keinen\nAnlaß zu besonderen Bedenken bot insbesondere auch die\nTatsache, daß die Aussage der Zeugin Gertrud Hg sich\nnicht mit den Angaben ihrer jüngeren Schwester in der\nHauptverhandlung deckte (UA S. 15; vgl. auch die protokollierte Aussage dieser Zeugin in der Sitzungsniederschrift und zu deren möglicher Berücksichtigung BGH,\nUrteil vom 9. Februar 1971 - 1 StR 662/70).\n\nHat die Jugendkammer nach alledem aber den Antrag\nauf Beiziehung eines Psychologen mit Recht gemäß § 244\nAbs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen, dann liegt darin nach\nSachlage erst recht auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).\n\nDie Revision ist somit zu verwerfen.\n\nPfeiffer ' lToesdau Mösl\nPikart Zipfel\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-601-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-601-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.605964+00:00"}}