{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-21_1_StR_594_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"1 StR 594/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 594/71 URTEIL\n21 h L.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Polsterer Paul N aus MED,\ngeboren am 1942 in DEE, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. den Vertreter Arpad ] aus EB zeboren\nsn 1925 ir PEN TEE Ungarn,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nvu\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n' als’ Vorsitzender,\n\nBundesrichter Loesdau\n\nBundesrichter Dr. Mösl\n\nBundesrichter Pikert\n\nBundesrichter Zipfel\n\n| | als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED zus ED 215 Verteidiger\ndes Angeklagten Ni.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 8. Februar 1971 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte trägt: die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte N ist vom Landgericht wegen\nversuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen eines Diebstahls\n\nund wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (jeweils in\neinem erschwerten Falle) zur Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren drei Monaten verurteilt worden. Außerdem\n‚wurde auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDer Angeklagte WW ist wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl (in einem erschwerten Falle) zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Beide rügen Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Hg»\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt; sie ist\ndaher unzulässig. Auch die Sachrüge erschöpft sich im\nwesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts, an deren Stelle die Revision\nihre eigene zu setzen versucht. Rechtsfehler hat die\nRevision nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision widersprechen die Feststellungen der Strafkammer nicht der\nLebenserfahrung; die gezogenen Schlußfolgerungen sind\ndenkgesetzlich möglich.\n\n2. Die Revision des Angeklagten N\n\na) Verletzung der Vorschriften über die Öffentlich-\n\nkeit des Verfahrens\n\nDie Revision rügt zu Unrecht den Ausschluß der\nÖffentlichkeit für die Dauer der Aussage der als Zeugin\nvernommenen Ehefrau des Angeklagten. Der Ausschluß der\nÖffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung\n(§ 172 GVG) ist als gerechtfertigt anzusehen, wenn ein\nZeuge bei wahrer Aussage in öffentlicher Verhandlung\nernsthafte Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten\nhat (BGHSt 3, 344; 16, 111, 113). Diese Voraussetzungen\nsind hier gegeben, wie sich aus dem Beschluß des Landgerichts ergibt. |\n\nDieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß der\nZeugin ein Aussageverweigerungsrecht als Ehefrau (§ 52\nStPO) zur Seite stand. Denn die Zeugin war aussagebereit.\nDie Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit, um die\nes hier allein geht, kann die Entscheidungsfreiheit der\nEhefrau, auszusagen oder die Aussage Zu verweigern,\nnicht beeinflussen. Die Öffentlichkeit ist daher zu Recht\nfür die Dauer der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten\nausgeschlossen worden.\n\nb) Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) durch Nichtaussetzung der Hauptverhandlung\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Befragung des Polizeibeamten AED zur Ferson des V-Mannes ist rechtlich\nnicht zu beanstanden; denn die gemäß § 54 StPO in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 des Bayer. Beamtengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 1970, GVBl\nSs. 569 erforderliche Aussagegenehmigung des zuständigen\n\nDienstvorgesetzten dieses Zeugen lag nicht vor. Entgegen\nder Auffassung der Revision waren daher die Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO gegeben.\n\nDie Aussetzung des Verfahrens war schon deshalb\nnicht erforderlich, weil das Landgericht der Aussage\ndes V-Mannes keine Bedeutung beigemessen hat (UA S. 18).\nDie Revision hat nichts vorgetragen, was die Strafkammer\nim Hinblick auf ihre Aufklärungspflicht zur Aussetzung\nhätte zwingen müssen.\n\nc) Sachrüge\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dringt\nnicht durch. Der Tatrichter hat in rechtlich nicht\nzu beanstandender Weise die Voraussetzungen eines\nstrafbefreienden Rücktritts vom Versuch im Falle\nIII 1 verneint. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte seinen Plan aufgegeben, als er sah, daß\ner sein Vorhaben nicht ausführen konnte, ohne mit\nEntdeckung rechnen zu müssen. Die tatsächlichen Feststellungen tragen in den Fällen II 2 und 3 die Annahme\nder Täterschaft ebenso wie im Falle II 4 die Annahme\neiner Beihilfe.\n\n‚a\n\nv7\n\nAuch der - nicht ausdrücklich angefochtene -\nStrafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nDie Revisionen waren daher zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-594-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-594-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.571536+00:00"}}