{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-21_1_StR_505_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"1 StR 505/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"wc\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 505/71 URTEIL\nAn.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Facharzt für Chirurgie Dr. Gerhard Sg aus\n\nVE, geboren am EEE 1923 in Tun,\n\n2. den praktischen Arzt Dr. Martin St aus\n\nNEE, dort geboren am ED 19295,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nGr\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Zipfel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus MEERE\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. St,\n\nRechtsanwalt GEEEEEEEEEEENS au: GB (GE\n\nals Vertreter der Nebenkläger,\nJustizangestellter .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Memmingen\nvom 17. Mai 1971 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n&L\n\nDie Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen.\nfahrlässiger Tötung verurteilt, und zwar Dr. SWBzur\nGeldstrafe von 6.000,- DM, Dr. Staber zur Geldstrafe\nvon 900,- DM.\n\nDie beiden Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, Dr. S@@ überdies einen Verstoß gegen\nVerfahrensvorschriften. Beide Rechtsmittel bleiben ohne\nErfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Dr. Sg\n\n1. Ohne Rechtsirrtum geht der Tatrichter davon aus,\ndaß Dr. WB seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzte,\nals er dem dreijährigen Kind Edwin If innerhalb einer\nMinute mindestens 2 ccm des Narkotikums Penthrane\nintravenös injizierte.\n\nNach den Feststellungen wurde in der chirurgischen\nAbteilung des Kreiskrankenhauses WEB, deren Chefarzt Dr. SgWBist, das Narkotikum Penthrane in der Form\nverwendet, daß es zunächst aus der Flasche in eine\n5-cen-Spritze aufgezogen und aus dieser auf eine Narkosemaske geträufelt wurde. Um der Gefahr zu begegnen, die\nbei einer Verwechslung der Spritze bestand, war das ärztliche Hilfspersonal angewiesen, Penthrane nur in solchen\nSpritzen aufzuziehen, deren Zylinder mit einem Leukoplastoder sonstigen Klebestreifen versehen war, auf dem das\nWort \"Penthrane\" geschrieben stand.\n\nDr. S@Bhatte am Tattage, dem 14. September 1966,\nnach einem Urlaub den Dienst wieder angetreten. Den\nOperationsplan für diesen Tag hatte sein Oberarzt, der\nMitangeklagte Dr. St, aufgestellt; dieser hatte auf\nder zum Aushang am Operationssaal bestimmten Tafel als\nNarkoseart für Edwin IB - bei dem eine Vorhautverklebung\nbeseitigt werden sollte - \"Penthrane offen\" vermerkt.\nDementsprechend hatte das Hilfspersonal für die Narkose\ndes Kindes in eine 5-ccm-Spritze, die durch einen am\nZylinder angebrachten, beschrifteten Leukoplaststreifen\nals sogenannte Penthrane-Spritze besonders gekennzeichnet\nwar, etwa 4 ccm Penthrane gefüllt. In der Annahme, die\nSpritze enthalte das von ihm häufig verwendete Narkotikum\nEpontol, verabreichte Dr. Sggipdem Kind etwa 2 bis 3 ccm\nPenthrane intravenös, während bei intravenöser Anwendung\nbei einem dreijährigen Kind pro Minute 0,05 ccm Penthrane\nals verträgliche Normaldosis anzusehen sind.\n\nDr. Sgg@hat sich vor der Injektion nicht vergewissert, welches Mittel er verabreichte; er hat weder\nbemerkt, daß die von ihm verwendete Spritze der im\nKrankenhaus herrschenden Übung entsprechend den Leukoplaststreifen mit der Aufschrift \"Penthrane\" trug, noch daß\nes sich um eine 5-ccm-Spritze handelte, während Epontol\nimmer in 10-ccm- oder 20-ccm-Spritzen aufgezogen wurde;\nein weiterer Hinweis ergab sich aus der im Krankenhaus\ngeltenden Anordnung, dem Arzt die zur Injektion vorbereitete Spritze mit der über die Kanüle gestülpten\nleeren Ampulle vorzulegen, damit er eine Kontrolle über\ndas vorbereitete Einspritzmittel habe (vgl. BCHSt 6, 282,\n286/287), während im Gegensatz dazu hier keine leere\n\n0L\n\nAmpulle beigefügt war. Daß Dr. Sg alle diese Hinweise\nnicht beachtet und das zum Aufträufeln bestimmte Narkotikum\ninjiziert hat,trägt die rechtliche Folgerung, er habe\ndie nach den Umständen und nach seinen persönlichen\nKenntnissen und Fähigkeiten gebotene Sorgfalt außer\n\nacht gelassen. Da es sich um ein persönliches Versagen\nhandelt und die falsche Anwendung des Mittels nicht auf\neinem Fehler des Hilfspersonals beruht, kommt es auch\nnicht auf die Frage an, ob und inwieweit Dr. Sggpals\nder verantwortliche Operateur die Mitverantwortung für\nalle an der Operation Beteiligten trug (BGH, Urteile\n\nvom 8. Februar 1957 - 1 StR 472/56, vom 27. Februar 1957.\n- 2 StR 5/57 -, vom 10. ‚Juni 1958 - 1 StR 174/58).\n\nAuch die Voraussehbarkeit der Todesfolge ist bei\ndieser Sachlage, wie keiner weiteren Ausführung bedarf,\nnicht zu bezweifeln.\n\n2. Die Revision, die im einzelnen keine Angriffe\ngegen die Annahme von Fahrlässigkeit erhebt, bekämpft\nvor allem die Feststellung des Landgerichts, die fehlerhafte Injektion sei ursächlich für den Tod des Kindes\ngewesen.\n\na) Mit der Verfahrensrüge wird beanstandet, daß\ndie Strafkammer einem Hilfsamtrag nicht stattgegeben\nhat, mit dem Dr. SW iie Einholung eines Obergutachtens\nzu der Frage begehrt hatte, der Tod könne auch durch\neine andere Ursache als eine Überdosis von Penthrane\neingetreten sein.\n\nDie Ablehnung dieses Antrags mit der Begründung,\ndurch das Gutachten des Privatdozenten Dr. Lautenbach\nsei bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat sich mit diesem Gutachten sorgfältig. auseinandergesetzt und folgt dem Sachverständigen darin,\ndie Überdosierung des Narkotikums um mindestens das\nVierzigfache habe dazu geführt, daß das Atemzentrum\nsofort seine Tätigkeit einstellte, so daß der Tod des\nKindes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit\ndurch die Überdosis Penthrane verursacht worden sei.\nDas Gutachten steht überdies in Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Erdmann (UA S. 18)\nund widerspricht - im Gegensatz zu der Behauptung der\nRevision - auch nicht den Gutachten von Prof. Dr. Schairer\nund Dr. Pietzonka (UA S. 16).\n\nLediglich der Sachverständige Prof. Dr. Frey\nschließt die Möglichkeit nicht aus, das Kind sei an\neiner anderen Ursache verstorben. Daß sich die Strafkammer diesem Gutachter - der schon ein fahrlässiges\nHandeln Dr. Sgggpmit der Begründung verneint hatte,\nschuld an dem Tod des Kindes sei die menschliche Gesellschaft - nach sorgfältiger Abwägung der übrigen Gutachten nicht angeschlossen hat, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden, Das Gericht ist selbst dann nicht verpflichtet, dem für den Angeklagten günstigsten Gutachten zu folgen, wenn es sich bei diesem nicht um\nden offensichtlichen Versuch handelt, den Angeklagten\num jeden Preis von dem strafrechtlichen Vorwurf reinzuwaschen; es hat sich vielmehr an Hand der Gutachten\n\nvo\n\ndie Sachkunde zu verschaffen, die es dazu befähigt,\n\nin eigener Verantwortung zu entscheiden, welcher von\nmehreren Meinungen es sich anschließen will. Angesichts\nder Zahl undd&s fachlichen Ranges der vernommenen Sachverständigen ist ferner kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß die richterliche Aufklärungspflicht die Zuziehung noch eines weiteren Sachverständigen geboten\nhätte,\n\nb) Das Landgericht hat auch sachlich den Begriff\nder Ursächlichkeit nicht verkannt. Ein ernstlicher\nZweifel an der Ursächlichkeit einer Handlung für den\nschädlichen. Erfolg kann nicht schon dann bejaht werden,\nwenn die bloße gedankliche Möglichkeit besteht, daß\nder gleiche Erfolg auch bei pflichtgemäßenm Verhalten\ndes Täters eingetreten wäre. Der ursächliche Zusammenhang braucht nicht unter Ausschluß der entferntesten\ngegenteiligen Möglichkeit festzustehen; denn für die\nrichterliche Überzeugung ist nur eine der menschlichen\nErkenntniskraft mögliche, dagegen keine gedanklich\nunumstößliche Gewißheit zu fordern (BGHSt 11, 1, 4\nm.w.Nachw.). Mit diesen Grundsätzen steht es in Einklang, wenn der Tatrichter die Möglichkeiten, daß das\nKind entweder an einer bestehenden Veränderung des\nHerzmuskels (interstitielle Myocarditis leichteren\nGrades) oder an dem festgestellten Status thymolymphaticus\ngestorben sein könnte, zwar als gedankliche, rein theoretische Möglichkeiten in Erwägung zieht (UA S. 16/17),\naber nach Würdigung der Gutachten die reale Möglichkeit\nverneint, daß eine andere Ursache als die Überflutung\nmit Penthrane zum Tod zu diesem Zeitpunkt und unter\n\ndiesen Umständen geführt haben könnte (UA S. 19).\n\nWenn durch die genannten körperlichen Mängel des Kindes\n\ndie Widerstandsfähigkeit des Herzens verringert oder\n\ndie Erfolgsaussichten für die Wiederbelebungsversuche\n\n. verschlechtert worden sein sollten, könnte das an der\n‚Ursächlichkeit der Vergiftung mit Penthrane für den:\n\nsofortigen Tod nichts ändern.\n\n3. Auch im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil von Dr. Ss Bei der Strafzumessung\nist jeder zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstand\ndenkbar weitgehend berücksichtigt worden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Dr, St.\n\nDie rechtliche Folgerung der Strafkamner, Dr. St»\nhabe es fahrlässig unterlassen, eine durch vorangegangenes\nTun gebotene Handlung vorzunehmen, wird im Ergebnis von\nden Feststellungen getragen. |\n\n1. Dr. StB hatte danach am 13. September 1966\nin Abwesenheit des Chefarztes den Operationsplan für\nden 14. September 1966 aufgestellt, hatte den Eingriff\nan dem von ihm behandelten Edwin I@Wangeordnet und\ndafür die im Krankenhaus WB verhältnismäßig\nselten angewendete Narkose mit Penthrane vorgesehen.\nDiese Narkoseart hatte er, wie der Tatrichter weiter\nfestgestellt hat, auf der vor dem Operationssaal ausgehängten Tafel vermerkt; der Vermerk enthielt zugleich\ndie für das Hilfspersonal verbindliche Anweisung für\n\na0 De\n\ndie Vorbereitung der Operation (UA S. 5). Dabei war |\n‚Dr. St@letavon ausgegangen, daß er selbst den Eingriff\nvornehmen könnte (UA S. 5); die Anweisung seines Chefarztes Dr. Sp daß dieser den Eingriff erledigen würde,\nnahm er nicht wahr (UA S. 8).\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß Dr. Stu verpflichtet war, den Chefarzt Dr. Sg noch vor der\nOperation über die von ihm getroffenen Anordnungen zu\nunterrichten, zumal Penthrane nur in Ausnahmefällen zur\nNarkose Verwendung fand und der Chefarzt normalerweise\nEpontol intravenös verwendete. Jedenfalls aber ist dem\nLandgericht rechtlich darin zu folgen, daß Dr. Ste\nspätestens dann zum Eingreifen verpflichtet war, als\ner bei seinem Dazutreten bemerkte, daß Dr. Spin Begriff war, dem Kind zur Narkose eine Injektion zu verabreichen. Er kam dazu, als der erste Einstich mißlungen war, beruhigte das Kind, hielt dessen linken\nArm fest und ermöglichte dadurch Dr. Sgden Einstich\nin die Vene. |\n\nDr. SW nuste in diesem Augenblick davon ausgehen, daß seine am Vortage dem Hilfspersonal gegebenen\nAnordnungen jedenfalls von ihm nicht abgeändert oder\nwiderrufen und daher noch wirksam waren, wenn nicht der\nChefarzt - der für ihn überraschend den Eingriff übernommen hatte - in der Kürze der Zeit andere Anordnungen\ngetroffen hatte. Damit mußte sich aber der Gedanke aufdrängen, daß das Hilfspersonal entsprechend der Anweisung auf der Tafel eine Penthrane-Spritze vorbereitet\nhaben konnte, Das vorausgegangene eigene Tun, das nicht\n\n- 10 -\n\nschuldhaft war und dies rechtlich auch nicht zu sein\nbrauchte (BGHSt 11, 353, 355), begründete in Verbindung\nmit der eigenen Mitwirkung bei dem Eingriff die Garantenpflicht (BGHSt 19, 167, 168; 4, 20, 22), sich zu vergewissern, ob der Chefarzt entweder fehlerhaft in Unkenntnis der Anordnungen Dr. StB oder aber richtig\nauf Grund eigener neuer Anordnungen handelte,\n\nDer Tatrichter hat ohne Rechtsfehler angenommen,\ndaß Dr. StB sich nicht stillschweigend damit beruhigen\ndurfte, Dr. SB werde in seiner Abwesenheit umdisponiert\nhaben. Damit wird nicht, wie die Revision meint, der\nMaßstab für die zu fordernde Sorgfalt in der Weise überspannt, daß der auf die Mitarbeit eines Kollegen angewiesene Arzt schlechthin für die dem Kollegen unterlaufenden Fehler strafrechtlich verantwortlich wäre;\n_ denn die Annahme der Garantenpflicht kann nicht dazu\nführen, daß dem rechtmäßig Handelnden eine Haftung für\nfremde Schuld zugemutet würde (BGHSt 3, 203, 205).\nSo kann auch die - freilich mißverständliche - Wendung\ndes Urteils nicht gemeint sein, daß \"überall, wo Menschen\nhandeln\", Fehler gemacht werden könnten und deshalb\nDr. Stgßnit der Möglichkeit eines von Dr. S@pbegangenen Fehlers habe rechnen müssen (UA S. 23). Hier\nlagen vielmehr die dargelegten besonderen Umstände vor,\ndie Dr. St im Augenblick seines Hinzutretens geradezu\ndrängten, sich zu vergewissern, ob die Abweichung von\nseinen eigenen Anordnungen bewußt und gewollt vorgenommen wurde; von einer solchen Rückfrage durfte er\nsich weder durch das allgemein in Dr. S@gßgesetzte\nVertrauen noch durch ein etwa bestehendes - in Kranken-\n\n62\n\n- 11 -\n\nhäusern vielfach besonders stark ausgeprägtes - Unterordnungsverhältnis des Oberarztes gegenüber dem Chefarzt\nabhalten lassen, zumal auch keine Gefahrenläage bestand,\ndie zu beschleunigtem Handeln gezwungen hätte,\n\n2. Dadurch, daß Dr. SWP eine Rückfrage oder\neinen Hinweis unterließ, hat er seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt. Gerade im ärztlichen Bereich,\nin dem Unachtsamkeiten zu den schwerstwiegenden Folgen,\nsogar zum Tode führen können, sind an das Maß der anzuwendenden Sorgfalt besondere Anforderungen zu stellen,\ndie zwar den Arzt nicht überfordern dürfen, die aber\ndem Schutz des Patienten und dem hohen Maß an Vertrauen,\ndas dieser zwangsläufig in den Arzt setzen muß, Rechnung\nzu tragen haben. Die nach diesen Gesichtspunkten zu\nziehende Grenze ist im vorliegenden Fall eindeutig\nüberschritten, Der Revision kann auch nicht zugegeben\nwerden, daß hier deshalb ein anderer Maßstab anzulegen\nwäre, weil Dr. StB nicht ärztliche Hilfe geleistet,\nsondern eine jeder beliebigen Hilfskraft ebenso mögliche\nHandreichung vorgenommen habe. Dr. Stil war der behandelnde Arzt des Kindes; als solcher traf ihn eine\nunteilbare Sorgfaltspflicht.\n\nDie Folgen der Verletzung dieser Pflicht waren\nauch voraussehbar; denn bei Anwendung der pflichtgemäßen.\nSorgfalt hätte Dr. St erkannt, daß Dr. S@WWnöglicherweise eine tödliche Injektion zu verabreichen im Be-\n.griffe war (vgl. RGSt 67, 12, 18 £).\n\n- 12 -\n\nEs kommt demnach nicht mehr darauf an, ob Dr. Stay\nbei der dem Chefarzt geleisteten Hilfestellung hätte\nbemerken müssen, daß Dr. S@@@nit einer Spritze hantierte,\ndie den mit \"Penthrane\" beschrifteten Leukoplaststreifen\ntrug und zudem in der Größe nicht den sonst zur intravenösen\nNarkose benutzten Epontol-Spritzen entsprach.\n\n3. Daß das Landgericht auch die Ursächlichkeit der\nDr. StB vorgeworfenen Unterlassung ohne Rechtsfehler\nbejaht hat, bedarf danach keiner weiteren Ausführung.\n\n4. Die Angriffe der Revision gegen den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils sind verspätet (§ 464\nAbs. 3, § 311 Abs. 2 StPO; BGH NJW 1970, 288; OLG Hamm\nMDR 1971, 681).\n\nIII, Nach allen sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-505-71","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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