{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-21_1_StR_278_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-21","aktenzeichen":"1 StR 278/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 278/71 URTEIL\nAA AU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flaschengroßhändler Franz RD\naus VD. zeboren an 95 in\n, Kreis wc,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 21. Dezember 1971, an der teil-\n\ngenommen haben:\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nzipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 13. Januar 1971 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen sieben\nsachlich zusammentreffender Vergehen der gemeinschaftlich\nbegangenen gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (§ 392\nAbs. 1, § 397 Abgo, § 47 StGB) jeweils in Tateinheit\nmit gewerbsmäßig und gemeinschaftlich verübtem Bannbruch\n(88 396, 397 AbgO, § 47 StGB) zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten sowie zu Gesamtgeldstrafen von 9 000,-- unä 5. 000,-- DM verurteilt, wobei\nin die erstgenannte Gesamtgeldstrafe die Geldstrafen\naus dem rechtskräftigen Strafbefehl des AG Augsburg\nvom 31. Juli 1968 (Cs 10081/68) einbezogen wurden.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.\n\nDie Anwendung der §§ 392 Abs. 1, 396, 397 RAbgO\nauf den festgestellten Tatbestand läßt Rechtsfehler\nnicht erkennen. Auch gegen die Annahme von sieben selbständigen Straftaten läßt sich rechtlich nichts einwenden.\nDaß der Angeklagte am Spritschmuggel mitwirkte, weil er\nsich davon auf längere Sicht neben seinem ziemlich schlecht\ngehenden Flaschenhandel zumindest ab und zu weitere Einnahmen erhoffte (UA S. 6), rechtfertigte die Annahme\ngewerbsmäßigen Verhaltens (UA S. 17), nötigte aber nicht\nzur Feststellung eines Gesamtvorsatzes. Die Mehrheit von\nselbständigen Einzelhandlungen bildet vielmehr gerade die\nregelmäßige Erscheinungsform der Gewerbsmäßigkeit (RGSt 58,\n19, 20; BGH bei Dallinger, MDR 1966, 24; BGH, Urteil vom\n27. November 1969 - 3 StR 167/69).\n\n-4-\n\nAuch die Annahme der gemeinschaftlichen Tatbegehung ist frei von Rechtsirrtum. Für die Abgrenzung\nvon Mittäterschaft und Beihilfe kommt es nicht entscheidend auf die Art der Beteiligung an der Tatausführung, sondern auf die innere Willensrichtung\ndes Beteiligten an (BGH, Urteile vom 29. Februar 1952\n- 1 StR 282/51 - und vom 9. Januar 1962 - 1 StR 459/61).\nDiese muß beim Mittäter so beschaffen sein, daß sein\nTatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns\nerscheint, sondern als Teil der Tätigkeit der gemeinschaftlich handelnden Täter. Ob jemand dieses enge\nVerhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten\nUmständen zu beurteilen. Dabei bestehen Anhaltspunkte\nfür Mittäterschaft namentlich dann, wenn der Teilnehmer\nden Geschehensablauf derart mitbeherrscht, daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinen\nWillen abhängen (BGHSt 8, 393, 396). In solchen Fällen\nkann Mittäterschaft selbst dann gegeben sein, wenn der\nAngeklagte sich an einer bereits in Ausführung begriffenen Straftat im Einverständnis mit den bisherigen\nTätern beteiligt (BGHSt 2, 344, 345; BGH, Urteil vom\n28. Juni 1960 - 1 StR 265/60) und wenn er unter dem\nEinfluß eines anderen (BGHSt 8, 393; BGH, Urteil vom\n23. September 1969 - 1 StR 173/69) oder gar unter dem\n‘Druck des Haupttäters gehandelt hat (BGH, Urteil vom\n30. September 1958 - 1 StR 272/58). Diese Rechtsgrundsätze hat die Strafkammer ersichtlich nicht verkannt.\n‘Sie ist nicht etwa davon ausgegangen, daß jeder, der\nsich in eigennütziger Weise an einem Schmuggelunternehmen beteiligt, als Mittäter angesehen werden müsse\n\n(vgl. hierzu BGH NJW 1952, 945 mit Anm. Hartung), sondern\n\ner\n-5-\n\nsie hat den Täterwillen bei dem Angeklagten - abge-\n\nsehen von seinem erheblichen wirtschaftlichen Interesse -\nvor allem daraus abgeleitet, daß der von ihm unter Entfaltung einer erheblichen persönlichen Initiative geleistete Beitrag für das Gelingen der Schmuggeltransporte.\nvon entscheidender Bedeutung war und daß er deshalb\n\nauch jeweils die Tatherrschaft hatte (UA S. 16). Dieser\n\n- Beurteilung steht nicht entgegen, daß der Verdienst des\nAngeklagten im Verhältnis zu den Gewinnen der Haupttäter bescheiden gewesen sein mag.\n\nDa das Urteil auch sonst keinen Anlaß zu rechtlichen\nBeanstandungen bietet, ist die Revision zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau u Mösl\n\nPikart Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-21/1-str-278-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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