{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-14_1_StR_589_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-14","aktenzeichen":"1 StR 589/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 589/71 URTEIL\nau\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Manfred w EB zus mw\nam RO, geboren em 19.0 ir A\n\nGEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n60\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nZipfel\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8 |\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 9. Dezember 1970\nwird verworfen. |\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\n\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin Tateinheit mit Notzucht mit Todesfolge zur Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt vergeblich die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei.\n\n1. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe\nFrau HOW zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet (§ 211 StGB), steht in Einklang mit der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebs tötet nicht nur der sogenannte\nLustmörder, der schon im Tötungsakt geschlechtliche Befriedigung sucht, oder derjenige, der seine Geschlechtslust an der Leiche befriedigen will (BGHSt 7, 353),\nsondern auch der Täter, der gegen sein Opfer Gewalt\nanwendet, um seine Geschlechtslust ungestört befriedigen\nzu können, und dabei den Tod des Opfers als mögliche\nFolge billigend in Kauf nimmt (BGHSt 19, 101, 105; BGH,\nUrteil vom 29. August 1967 - 5 StR 384/67 - bei Dallinger,\nMDR 1968, 16). So lag es nach den Feststellungen auch\nhier. Nachdem Frau HP den ersten Geschlechtsverkehr\nmit dem Angeklagten und den Beginn des zweiten Geschlechtsverkehrs ohne Widerstreben geduldet hatte, schrie sie\nplötzlich, der Angeklagte solle aufhören; durch ein\nweiteres Aufschreien fühlte sich der Angeklagte gestört\n\nund drückte der 65-jährigen schmächtigen Frau zwei bis\ndrei Minuten lang den Hals so fest zu, daß das linke\nKehlkopfhorn abbrach. Er wollte, daß sie ihn nicht mehr\ndurch Schreien an der Fortsetzung des Geschlechtsverkehrs\nhindern sollte; als Frau Höglb nach einem Röcheln\nruhig lag, nahm der Angeklagte die während des Würgens\nunterbrochenen Beischlafsbewegungen wieder auf und kam\nkurz darauf zum Orgasmus. Diese Feststellungen tragen\ndie rechtliche Folgerung, der Angeklagte habe zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet.\n\nZur inneren Tatseite ist ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Bei einem Würgevorgang von mehreren Minuten\nliegt an sich schon eine tödliche Wirkung so nahe, daß\neine besondere Feststellung, der Täter habe den Tod\ndes Opfers gebilligt, in der Regel nicht erforderlich\nwäre (BGH, Urteil vom 29. August 1967 - 5 StR 384/67 -\ninsoweit bei Dallinger aaO nicht mitgeteilt); hier hat\nsich das Schwurgericht überdies unter sorgfältiger Abwägung mehrerer Sachverständigengutachten - darunter\neines Sexualwissenschaftlers - die Überzeugung gebildet,\ndaß der Angeklagte auch subjektiv in der Lage war, die\nFolgen seines Handelns zu erkennen, Dem steht die von\nder Revision beanstandete Wendung des Urteils nicht\n‘entgegen, daß \"eine naturwissenschaftlich gesicherte\nErkenntnis über die Bewußtseinsinhalte eines anderen\nMenschen in einem bestimmten Augenblick grundsätzlich\nnicht möglich\" sei (UA S. 14); die Revision verkennt\ndabei, daß die richterliche Überzeugung etwas grund- |\nlegend Anderes ist als die naturwissenschaftlich ge-\n\nWu\n\nsicherte Erkenntnis. Der Umstand, daß der Angeklagte\nnach Abschluß des Geschehens über den Tod der Frau\nHö@WB erschrak, steht der Annahme des bedingten Vorsatzes, wie das Schwurgericht nicht verkannt hat, ebenfalls nicht entgegen; denn auch der unerwünschte Erfolg\nkann billigend in Kauf genommen werden (BGHSt 7, 363).\nEbensowenig schließt die unbestimmte Hoffnung, der Tatbestand werde nicht verwirklicht, die Annahme bedingten\nVorsatzes aus (BGH, Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 StR\n558/65).\n\n2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener\nNotzucht mit Todesfolge (§ 178 StGB) hält ebenfalls der\nrechtlichen Nachprüfung stand. § 178 StGB ist auch\nanwendbar, wenn die Todesfolge vorsätzlich herbeigeführt worden ist; denn Mord in der Begehungsform des\nTötens zur Befriedigung des Geschlechtstriebs setzt\nweder notwendig noch regelmäßig voraus, daß die Tötungshandlung zugleich die Merkmale der §§ 177, 178 StGB\nverwirklicht (BGHSt 19, 101, 106).\n\nDie Meinung der Revision, das durch § 177 StGB\ngeschützte Rechtsgut sei nicht verletzt, weil Frau\nHOEEEED nit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei, geht fehl. Die einmal gegebene Einwilligung\nder Frau ist kein Freibrief, sondern jederzeit widerruflich (BGH, Urteile vom 2. März 1960 - 2 StR 60/60 -\nund vom 5. September 1967 - 1 StR 333/67 - bei Dallinger,\nMDR 1968, 16). Auch wenn sich das Glied des Täters\nschon in der Scheide des Opfers befindet, ehe der Täter\nmit der Gewaltanwendung beginnt, um den Beischlaf nunmehr gegen den Widerstand der Frau fortzusetzen, wird\n\nder Tatbestand der Notzucht vollendet (BGH, Urteil vom\n29. August 1967 - 5 StR 384/67). Die in einem solchen\nFall an den Nachweis der inneren Tatseite zu stellenden\nbesonderen Anforderungen (vgl. RG JW 1938, 2734 Nr. 7)\nhat das Schwurgericht beachtet.\n\nII. Was die Revision gegen den Strafausspruch vorbringt, kann keinen Rechtsfehler bei der Strafzumessung\naufzeigen. Das Schwurgericht hat beim Angeklagten die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen und hat\nvon der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht, indem es statt der absoluten Strafe des § 211 StGB\nauf zeitige Freiheitsstrafe erkannt hat. Daß es das Maß\ndieser Strafe nicht ausschließlich nach dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit, sondern insgesamt nach den\nGrundsätzen des § 13 StGB gefunden hat, ist der Gesamtheit\nder Gründe mit Sicherheit zu entnehmen. Daß die Tat eine\nGewalttat und ihre Ausführung brutal gewesen ist, stellt\ndie Revision offensichtlich zu Unrecht in Abrede.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nZipfel Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/1-str-589-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-14/1-str-589-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.394482+00:00"}}