{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-12-07_1_StR_393_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-12-07","aktenzeichen":"1 StR 393/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 393/71 URTEIL\n107\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Josef PD u zu: (erEEED\nKreis N Donau, geboren am EB 9:7 in\n\nN/ Donau,\n\n2. den Hilfsarbeiter Johann B o END zu: ii.\nKreis NEED Donau, dort geboren am ii 949,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n—_O\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 7. Dezember 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Schwurgerichts\nbei dem Landgericht Augsburg vom\n23. März 1971 im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagten\nje eines gemeinschaftlich begangenen\nMordes in Tateinheit mit schwerem\nRaub schuldig sind.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen. Beide Angeklagten haben die\n\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n=S\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit besonders schweren\nRaub (§ 251 StGB) verurteilt und hierwegen bei Josef\nBÜEEEB auf lebenslange Freiheitsstrafe und bei Johann\nBB auf Jugendstrafe von 10 Jahren erkannt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu\neiner unwesentlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen\nerweisen sich beide Rechtsmittel als unbegründet.\n\nI. Gegen die dem Schuldspruch wegen Mordes unter\nanderem zugrunde liegende Feststellung der grausamen\nTatbegehung wendet sich der Beschwerdeführer BUEB\nzunächst mit einer Verfahrensrüge. Er ist der Ansicht,\ndas Schwurgericht hätte diese Feststellung nicht treffen\ndürfen, ohne von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen heranzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO). Dieses Vorbringen muß schon deshalb erfolglos bleiben, weil der\n\nTatrichter die entscheidende Frage, ob dem Tatopfer aus\ngefühlloser, unbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen\nund Qualen zugefügt worden waren (BGHSt 3, 180; 3, 264),\nim vorliegenden Fall bereits auf Grund des Tathergangs\nund der bei der Getöteten festgestellten Verletzungen\n(Rippenbrüche und Unterkieferfraktur als Folge gezielter\nSchläge und Fußtritte) selbständig beurteilen konnte.\n\nAuf die Reaktion des Opfers kam es bei der gegebenen\nSachlage nicht entscheidend an.\n\n-4-\n\nSoweit die Revision des Angeklagten BU\nnoch in anderem Zusammenhang eine Verletzung der\nAufklärungspflicht geltend macht, ist die erhobene\nRüge unzulässig, da es sowohl an einer ausreichenden Bezeichnung des Beweisthemas als auch der Angabe des Beweismittels fehlt, durch das sich das\nGericht die vermißte Aufklärung hätte beschaffen\nsollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nII. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen\nMordes hält auch der in beiden Revisionen vorgetragenen Sachbeschwerde stand. Die Feststellung des\nSchwurgerichts, daß die Angeklagten mit unmittelbarem Tötungsvorsatz gehandelt haben (UA S. 11, 13,\n14), ist denkgesetzlich möglich; sie beruht hier bei\ndem brutalen Vorgehen der beiden Täter gegen die wehrlose alte Frau auf besonders naheliegenden Schlußfolgerungen. Ebensowenig kann aus sachlich-rechtlichen\nErwägungen etwas gegen die Annahme des Urteils ein-\n\ngewandt werden, daß die Angeklagten des Mordes schuldig\nsind, weil sie aus niedrigen Beweggründen grausam einen\nMenschen getötet haben, um eine andere Straftat zu verdecken (UA S. 13). Daß aus niedrigen Beweggründen auch\n\nein Täter handeln kann, der sich aus Wut, Ärger und\nEnttäuschung zur Tötung hinreißen läßt, wenn gerade\n\ndurch solche Motive ein grobes Mißverhältnis zwischen\nTathandlung und Taterfolg hervorgerufen wird, ist in\n\nder Rechtsprechung seit langem anerkannt (BGHSt 2, 60;3,132\n\nBGH, Urteil vom 7. April 1970 - 1 StR 632/69). Das\n\n2\n\n-5_-\n\nVerhalten der Angeklagten konnte nach den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen und zur inneren Tatseite (UA S. 14) auch als grausam bezeichnet werden\n(vgl. BGHZ 3, 264; 3, 180). Ebenso lag das Mordmerkmal\nder Verdeckungsabsicht (vgl. Pfeiffer/Maul/Schulte,\nStGB § 211 Anm. 9) zweifelsfrei vor; das brauchte\n\nhier nach Sachlage nicht näher ausgeführt zu werden.\n\nIII. Dagegen bedarf der Schuldspruch auf die\nSachrügen hin insofern einer Änderung, als die Angeklagten je wegen eines tateinheitlich begangenen\nbesonders schweren Raubes (§ 251 StGB) verurteilt\nworden sind. Die Anwendung des § 251 StGB setzt\n- vom Fall der Marterung abgesehen - u.a. voraus,\ndaß die schwere Körperverletzung oder der Tod des\nAngegriffenen durch die der Wegnahme dienende tatbestandsmäßige Gewalt verursacht worden ist (BGHSt 22,\n362, 363 im Anschluß an BGHSt 16, 316, 319). Das ist\nhier nach den getroffenen Feststellungen nicht der\nFall. Vielmehr geht das Schwurgericht gerade davon\naus, daß dem Tatopfer die tödlichen Verletzungen erst\nnach Wegnahme der Tasche beigebracht worden sind - aus\nÄrger und Enttäuschung der Täter über die geringe Beute\n(UA S. 11, 13). Damit bleiben die Angeklagten auf Grund\nder insoweit eindeutigen und lückenlosen Sachverhaltsfeststellung lediglich schuldig, einen schweren Raub\nim Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen zu haben.\nDurch die Annahme der Tateinheit sind die Angeklagten\nnicht beschwert.\n\n-6-\n\nIV. Die notwendige Änderung des Schuldspruchs\nbleibt auf den gegen den Angeklagten BUG ersangenen\nStrafausspruch schon wegen der absoluten Strafdrohung\ndes § 211 StGB ohne Einfluß. Es ist aber auch auszuschließen, daß der Wegfall des auf § 251 StGB gegründeten Schuldvorwurfs sich auf die Bemessung der gegen\nden Angeklagten Bo erkannten Jugenästrafe nach\n.8§ 18 JGG hätte auswirken können. Das Höchstmaß der\nJugendstrafe hat das Schwurgericht nämlich allein\nwegen der auch gerade Bob zur Last fallenden\nbesonderen Brutalität der Mordtat verhängt und dabei\nausgeführt, daß irgendwelche mildernden Gesichtspunkte\nzugunsten dieses Angeklagten nicht gefunden werden\nkonnten (UA S. 16). Beide Strafaussprüche bleiben\ndaher bestehen.\n\nNach alledem sind die Revisionen im wesentlichen\n\nzu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-07/1-str-393-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-12-07/1-str-393-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.340148+00:00"}}