{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-30_1_StR_516_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-30","aktenzeichen":"1 StR 516/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 516/71 URTEIL\n\nsem\n\n3.\n\n5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Wilfsanbaiten Ioe Josef K aus F\ngeboren an GE 1931 in Landkreis\n\ndie Hausfrau Maria K geborene Vo )\naus FE u: 1924 in AB ober-\n\nösterreich,\n\ndie Händlerin Kreszentia_ S geborene S\naus E Landkreis geboren am 1938\n\ninS CSR,\n\nden Korbmacher Emil 5 aus N re\n\nIN, zeboren am 1919 in U Tand-\n\nkreis E\n\ndie Händlerin Maria __S geborene aus NEE-\n‚„ Landkreis En oren am 927 in\n\n‚Kreis Vi\n\nwegen Sachhehlerei\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ioesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt CU zu: EEE für die Angeklagten Maria KB und Kreszentia\nSED sowie in Untervollmacht für den\n\nAngeklagten Josef KW,\nRechtsanwalt GEEED 2: EEE Tür die Angeklagten\n\nEmil und Maria gg»\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8 |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\n\nvom 25. August 1970 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt\nverurteilt: |\n\n1. Die Angeklagten Josef KW, Fnil und Maria\nEM wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsund gewohnheitsmäßiger Sachhehlerei zu Freiheitsstrafen\nvon je einem Jahr und drei Monaten,\n\n2. die Angeklagte Maria KW wegen der gleichen\nStraftat zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.\n\n3. Die Angeklagte Kreszentia SEEEB wegen Sachhehlerei\nzur Gelästrafe von 300,-- DM, ersatzweise 30 Tagen Freiheitsstrafe.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten, die die Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts rügen. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten\nJosef KOEEEM, einen Vergleich zwischen den beim Angeklagten vorgefundenen und den in Rechnungen bezeichneten\nWaren unter Heranziehung eines Sachverständigen für Spinnstoffe durchzuführen, ist rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Das\nBeweismittel war völlig ungeeignet im Sinne des § 244\n\n-4-\n\nAbs. 3 Satz 2 StPO. Die Revision weist selbst darauf\nhin, daß dem bei den Eheleuten KW vorgefundenen\nverhältnismäßig geringen Warenbestand Rechnungen über\nmehr als 100.000,-- DM gegenüberstanden. Stichproben\nhatten ergeben, daß die Warenbezeichnungen in den\nRechnungen zu allgemein gehalten waren. Zumindest\n\nein Teil der Rechnungen enthielt fortlaufende Nummern\neines Rechnungsblocks, ohne daß der Angeklagte diese\nTatsache \"auch nur halbwegs vernünftig\" erklären konnte\n(UA S. 13). Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht dem Tatrichter nicht, den Vergleich\ndurchzuführen.\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unzulässig\noder offensichtlich unbegründet.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält\ndas angefochtene Urteil stand.\n\n1. Gegen die Schuldsprüche bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Eheleute KB und Sp wußten, daß die\nWaren, die sie durch Ankauf an sich brachten, durch\nAndreas KEEMW gestohlen waren. Sie handelten, jeweils\nim Zusammenwirken mit dem Ehepartner, in der Absicht,\nsich durch wiederholte Begehung der Hehlerei aus deren\nVorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger\nDauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Ihr Verhalten\n\n>]\n-5_\n\nberuhte auf einem durch Übung entwickelten Hang\n(BGH, Urteil vom 10. März 1964 - 1 StR 527/63).\nDiese Angeklagten erfüllten danach den Tatbestand\nder fortgesetzten gemeinschaftlichen gewerbs- und\ngewohnheitsmäßigen Sachhehlerei (§§ 259, 260 StGB).\nAuch eine gewerbs- und gewohnheitsmäßige Hehlerei\nkann fortgesetzt begangen werden (RGSt 59, 142, 143;\nBGH, Urteil vom 3. Februar 1953 - 1'StR 673/52).\n\nDer Feststellung des genauen Umfangs und Wertes\ndes Hehlgutes bedarf es zur Begründung der Schuldsprüche nicht. Insoweit reichen die Angaben im angefochtenen Urteil aus. Dort ist ausgeführt, daß die\nHehlereihandlungen sich auf etwa sieben Jahre erstreckten (UA S. 6, 7). Die Höhe des vom Dieb angerichteten Schadens beläuft sich auf 1,3 bis 1,4 Millionen DM.\nDie Angeklagten übernahmen von ihm \"fortlaufend Einbruchsware\" (UA S. 13, 16). Die Polizei stellte in der Wohnung\nder Angeklagten KW gestohlene Teppiche und einen\nRestposten entwendeter Textilien im Wert von einigen\ntausend DM sicher (UA S. 7), bei den Eheleuten Sggefand\nsie Spinnstoffe im Werte von mindestens 3.000,-- DM,\nvon denen ein beträchtlicher Teil gestohlen war. Der\nAngeklagte Emil S@Wkaufte im Jahre 1966 zwei gestohlene\nRadiogeräte und zwei Teppiche an. |\n\nDaß die Strafkammer die Angeklagten Josef\nKG mil Sggiverdächtigt, sich zeitweise\nan den Beutezügen des Diebes als Mittäter beteiligt zu haben, und schließlich zu Gunsten dieser\nAngeklagten annimmt, sie hätten sich auch insoweit\nals Hehler betätigt, ist unschädlich. Konkrete\nBetrachtungsweise ergibt, daß die Annahme der\nHehlereihandlungen, die in einen ohnehin gegebenen\nFortsetzungszusammenhang einzuordnen sind, für die\nAngeklagten günstiger ist.\n\nb) Die Ausführungen zur Sachhehlerei der Angeklagten Kreszentia sn lassen erkennen, daß die\nStrafkammer jedenfalls den einmaligen Vorgang im\nNovember 1968 auf der Straße TED\nals bewiesen ansieht. Sie erachtet die Angeklagte\nim Sinne der Beweisregel des § 259 Abs. 1 StGB\n\"angesichts der sich aufdrängenden Tatumstände\"\nfür überführt (UA S. 9, 17).\n\n2. Auch die Strafaussprüche sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nGenauere Feststellungen zum Umfang der Einzelhandlungen und zum Wert des Hehlgutes waren bei den\nEheleuten Kiilpund Sg wegen der langen Zeiträume\n\n2b\n-7-\n\nnicht möglich. In einem solchen Fall genügt es,\nwenn der Tatrichter unter Anwendung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\" die in\nBetracht kommenden geringsten Mengen und Werte\n\ndem Strafmaß zugrunde legt. Das ist hier geschehen,\nwie die verhältnismäßig milden Strafen erkennen\nlassen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-30/1-str-516-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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