{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-30_1_StR_485_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-30","aktenzeichen":"1 StR 485/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bewertungsgrundsätze und Begründungserfordernis bei\nder Gesamtstrafenbildung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 75 Abs. 1 Satz 2 nF, StPO § 267 Abs. 3\n\nBewertungsgrundsätze und Begründungserfordernis bei\nder Gesamtstrafenbildung.\n\nBGH, Urt. v. 30. November 1971 - 1 StR 485/71 - LG Würzburg\n\n.BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR _485/71 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Iudwig Eugen MEERE\nohne festen Wohnsitz, geboren am GEEEEEEEED 1931 in\nDEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Pikart\nBundesrichter Dr. Woesner\n. Bundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEEED |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n_ das Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 28. April 1971 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\n- an eine andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sieben Fällen, zum Teil tateinheitlich begangen mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen versuchten\nDiebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Sperre\n(§ 42 n StGB)von fünf Jahren angeordnet. Seine Revision\ngreift nur den Strafausspruch mit der Sachbeschwerde\nan. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nMit der Rüge, die Strafkammer habe den Vorstrafen\nein zu großes Gewicht beigemessen, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Insoweit wird ein Rechtsfehler\nnicht erkennbar. Im übrigen meint die Revision, daß der\nTatrichter das Maß der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe\nnur formelbaft begründet habe. Diese Beanstandung greift\nnicht durch, soweit die Einzelstrafen in Betracht kommen;\nsie hat Erfolg hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\n1. Bei der Strafzumessung hat der Tatrichter die\nBewertungsgrundsätze der §§ 13 £ StGB zu beachten. Im\nUrteil darzulegen braucht er nur die bestimmenden\nStrafzumessungserwägungen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO);\neine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben\n(vgl. dazu aus der neueren Rechtsprechung BGH, Urteil\n‘vom 30. Juni 1970 - 3 StR 17/68 - mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1970, 899; Urteil vom 1. Dezember 1970\n- 5 StR 646/70 - mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 721;\nUrteil vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 613/70). Indessen\n\nmuß die Begründung im Urteil so angelegt sein, daß\ndem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung\nmöglich ist. Ein Verstoß hiergegen ist auch auf die\nSachbeschwerde zu beachten.\n\nDiesen Erfordernissen genügt im vorliegenden Fall\ndie Begründung, die das angefochtene Urteil für die\nBemessung der Einzelstrafen gibt. Es teilt allgemein\ndie zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigten Umstände\n(UA S. 25) sowie die Tatsachen mit, die das landgericht\nals belastend gewertet hat (UA S. 27, 28). Die Strafkammer\nstellt diese Erwägungen für alle Einzelstrafen gemeinsam\nan, hebt aber auch die Schadenshöhe in jedem einzelnen\nFall als bestimmend hervor (UA $. 28). Diese Handhabung\nwie auch der Inhalt der Strafzumessungsgründe sind\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Zur Begründung der Gesamtstrafe führt das\nUrteil lediglich an (UA S. 28): \"Die gemäß §§ 74\nAbs. 1, 75 StGB zu bildende Gesamtstrafe erschien\nin Höhe von fünf Jahren angemessen. Die Vorschrift\ndes § 13 StGB wurde beachtet.\" Diese formelhafte\nWendung verwehrt dem Senat hier die Beurteilung, ob\nder Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist, ob er insbesondere die Bedeutung\ndes § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB erkannt hat.\n\na) Wie schon das Reichsgericht (RGSt 44, 302, 306)\nhat auch der Bundesgerichtshof ebenfalls früher die\n\nEigenständigkeit der Einzelstrafen betont, die nicht\nnur als Rechnungsgrößen anzusehen seien (NJW 1966, 509\nNr. 13), andererseits ausgesprochen, daß die Bildung\nder Gesamtstrafe keine bloße Rechenaufgabe sei (BGHSt\n12, 1, 6, 7). Nunmehr gibt der durch das 1. StrRG\n\nneu gefaßte § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich eigene,\nüber § 13 StGB hinausgehende Bewertungsgrundsätze;\n\ner bringt zum Ausdruck, daß die Bestimmung der Gesamtstrafe ein gesonderter Strafzumessungsvorgang ist\n\n(vgl. Maurach, Strafrecht Allgemeiner Teil 4. Aufl.\n\nS. 786; Schönke-Schröder StGB 15. Aufl. § 75 Rn 18).\nDie Bestimmung schreibt eindeutig eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der\neinzelnen Straftaten vor. Der Gesetzgeber geht davon\naus, daß die einzelnen Taten Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit sind und deshalb nicht als\nbloße Summe, sondern als ein Inbegriff beurteilt\n\nwerden müssen, dem eine selbständige Bedeutung zukommen\nkann (vgl. Erster schriftlicher Bericht des Bundestags-Sonderaussehusses für die Strafrechtsreforn,\nBT.-Drucks. V/4094 S. 26 mit Hinweis auf § 69 E 1962\nBegr. S. 193 f, die z.T. die Formulierung von RGSt\n\n44, 302, 306 übernimmt). Das Gesetz stellt bei der\nBemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau aller\nTaten ab. Hierbei sind namentlich das Verhältnis\n\nder einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr\nZusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit\noder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und\n\nder Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des\nabzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen.\nMaßgeblich ist ferner die zusammenfassende Würdigung\nder Person des Täters, neben seiner Strafempfänglichkeit vor allem seine größere oder geringere Schuld\nim Hinblick auf das Gesamtgeschehen sowie die Frage,\nob die mehreren Straftaten einem kriminellen Hang\nbzw. bei Fahrlässigkeitstaten einer allgemeinen\ngleichgültigen Einstellung entspringen oder ob es\nsich um Gelegenheitsdelikte ohne innere Verbindung\nhandelt (vgl. Maurach aa0; Schönke-Schröder aa0\n\n§ 75 Rn. 14 f; Jescheck, Strafrecht Allgemeiner Teil\nS. 486). f\n\nIm Rahmen dieser Gesamtbewertung läßt sich vor\nallem auch der besonderen kriminellen Erscheinungsform\ndes sogenannten Serientäterg Rechnung tragen. Zu dessen\nUngunsten kann dabei berücksichtigt werden, daß er trotz\nAufdeckung seiner Straftaten und der Einleitung eines\nVerfahrens sein strafbares Verhalten bedenkenlos fortgesetzt oder sogar in der Erwartung gehandelt hat, die\nweiteren Taten würden auf Grund des sogenannten\nAsperationsprinzips bei der Bildung der Gesamtstrafe\nnicht ins Gewicht fallen und damit praktisch straflos\nbleiben. j\n\nEntgegen der vielfach in der Lehre erhobenen\nForderung läßt sich eine völlige Trennung der für die\nEinzel- und Gesamtstraffestsetzung maßgeblichen Ge-\n\nsihtspunkte nicht durchführen (so zutreffend IK\n\n9. Aufl. § 75 Rn. 14; ebenso schon für das frühere\nRecht Bruns, Strafzumessungsrecht Allgemeiner Teil\n1967 S. 421). Umstände wie die persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, sein\nVorleben und seine aus der Tat sprechende Gesinnung,\ndie schon nach § 13 StGB bei der Festsetzung der\nEinzelstrafen zu beachten sind, haben auch bei der\nBildung der Gesamtstrafe wesentliche Bedeutung.\nSie können einmal isoliert für die Einzeltat, zum\nanderen in ihrer Auswirkung auf die Gesamtheit der\nTaten \"zusammenfassend\" berücksichtigt werden.\n\nAndererseits sind bei der vorangehenden Einzelstrafzumessung in der Regel lediglich solche Umstände\nzu berücksichtigen, die sich gerade aus der jeweiligen\nEinzeltat ergeben, da ja § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB für\ndie Gesamtstrafenbildung einen eigenen Zumessungsvorgang vorsieht (vgl. IK § 75 Rn. 13; Schönke-Schröder\naaO § 74 Rn. 10; vgl. auch BGH NIW 1966, 509 Nr. 13).\nAuch insoweit kann es jedoch erforderlich sein, etwa die\nTatsache der Häufung von Straftaten bereits bei der\nFestsetzung der Einzelstrafen zu berücksichtigen. Das\ngilt vor allem für die Frage, ob gemäß § 14 StGB die\nVerhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerläßlich ist;\n.das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Tatmehrheit grundsätzlich für jede Einzelstrafe unter sechs Monaten gesondert zu prüfen (BGHSt 24,\n164; BGH MDR 1969, 1022 Nr. 71; BGH bei Dallinger MDR\n1970, 196). |\n\nb) Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil ebenfalls\ngesondert zu begründen (§ 75 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267\nAbs. 3 Satz 1 StPO; vgl. auch Dreher StGB 32. Aufl.\n§ 75 Anm. 3; Schönke-Schröder aaO § 75 Rn. 18; IK aaO\n§ 75 Rn. 10, 12; Löwe-Rosenberg StPO 22. Aufl. § 267\nAnm. 7 b). Der Tatrichter braucht wie bei den Einzelstrafen so auch bei der Gesamtstrafe allerdings nur die\nbestimmenden Zumessungsgründe im Urteil darzulegen;\nauch hier ist eine erschöpfende Darstellung nicht\nerforderlich. In einfach gelagerten Fällen wird es\nnur weniger Hinweise bedürfen, wobei auch die gesamten\nAusführungen des Urteils von Bedeutung sein können.\nSoweit Gesichtspunkte Wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten schon bei\nder Bildung der Einzelstrafen erörtert worden sind,\nist eine Bezugnahme hierauf zulässig. Eine erneute\nDarlegung würde sich in einer unnötigen Wiederholung\nerschöpfen. Eingehender hingegen wird die Höbe der\nGesamtstrafe in der Regel dann begründet werden müssen,\nwenn die Einsatzstrafe nur geringfügig überschritten\noder die Summe der Einzelstrafen nahezu erreicht wird\n(so schon die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: vgl. BGHSt 8, 205, 210 und Urteil vom 24. Februar\n1967 - 1 StR 38/67).\n\nErforderlich bleibt jedenfalls eine Begründung, die\ndem Revisionsgericht eine rechtliche Nachprüfung ermöglicht und dem Angeklagten die bestimmenden Gesichtspunkte\n\nfür die verhängte Gesamtstrafe erkennbar macht, Eine\nsolche fehlt im vorliegenden Fall hinsichtlich der\nGesamtstrafe und läßt sich auch aus der Gesamtschau\ndes Urteils nicht herleiten. Das zwingt insoweit\n\n- entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft -\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer u . Ivesdau Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-30/1-str-485-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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