{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-25_1_StR_503_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-25","aktenzeichen":"1 StR 503/71","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 503/71 BESCHLUSS\n25.11, |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmacher Klaus-Ernst H ED ‚„ ohne festen\n\n2\n\nWohnsitz, geboren am W :935 ir Tu, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nwin\n5\n\n.2- 52\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 25. November 1971 gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n15. April 1971 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nG ründe:\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dasselbe gilt\nfür das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Strafausspruch. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, den\nGesichtspunkt der Generalprävention bei der Strafzumessung\nzu verwerten, wie der Senat auch nach Inkrafttreten des\n1. StrRG bereits mehrfach entschieden hat; es darf nur\nnicht die schuldangemessene Strafe überschritten werden\n(BGH, Urteile vom 26. Januar 1971 - 1 StR 437/70 -\nund vom 2. März 1971 - 1 StR 691/70). u\n\nAußerdem aber müssen die Fälle, aus denen der\nTatrichter die Notwendigkeit der Allgemeinabschreckung\nherleitet, mit der zur Aburteilung stehenden Tat vergleichbar sein, weil durch die Strafe andere von der\nBegehung ähnlicher Straftaten abgehalten werden sollen\n(BGH MDR 1956, 180 Nr. 183). Eine solche Vergleichbarkeit besteht jedoch im allgemeinen nicht zwischen\neinem Vergehen gegen § 330 a StGB und der im Rauschzustand verletzten Strafnorm (vgl. BGHSt 1, 275, 277).\nGeneralpräventive Erwägungen knüpft das Landgericht\nan Fälle von Raub und räuberischer Erpressung, die\nvon insoweit strafrechtlich verantwortlichen Tätern\nbegangen werden. Hierzu darf im vorliegenden Fall das\nVerhalten des Angeklagten nicht in Beziehung gesetzt\nwerden; denn sein Verschulden liegt allein darin, daß\ner sich vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt\nhat. Es liegt nahe, daß sich der hier nicht angebrachte\nGesichtspunkt der Allgemeinabschreckung auf die Höhe\nder - gegenüber einem bisher unbestraften Angeklagten\nverhängten - Strafe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch\nkann daher nicht bestehen bleiben.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/1-str-503-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-25/1-str-503-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:33.053669+00:00"}}