{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-23_1_StR_511_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-23","aktenzeichen":"1 StR 511/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 511/71 URTEIL\n\n. in der Strafisache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Ivica P EEE aus ET |\ngeboren am NEED 1925 in Dem /Sugosiawien,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nS5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Loesdau\nBundesrichter Dr. Mösl\nBundesrichter Dr. Woesner\nBundesrichter Strickert\nals beisitzende Richter, .\nBundesanwalt Dr. GE» | |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Land-\n\ngericht Augsburg vom 12. Mai 1971 wird\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\nAngeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\n\nMonaten verurteilt und hat Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung\nstand; insbesondere ist der von der Revision behauptete\nWiderspruch in den Urteilsgründen nicht vorhanden. Die\nFeststellungen des Tatrichters ergeben vielmehr einwandfrei, daß der Angeklagte aus höchstens sechs Meter Entfernung einen gezielten Pistolenschuß auf Lei av- |\ngegeben (UA S. 5) und dabei mindestens damit gerechnet\nund es billigend in Kauf genommen hat, daß dieser dadurch\ngetötet würde (UA S. 9/10); die Wendung, er habe \"nicht\nnur mit der Möglichkeit der Verletzung gerechnet\" (UA s. 12),\nsteht dem nicht entgegen, da auch ein gezielter Schuß einmal fehlgehen kann. Die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe nur einen Warnschuß abgeben wollen, hat das Schwurgericht in rechtlich unangreifbarer Weise für widerlegt\ngehalten.\n\nBei der Bewertung des Blutalkoholgehalts für die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten tritt ebenfalls kein Rechtsfehler zutage; das Schwurgericht hat\nsich mit eigener Begründung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen und hat dem Angeklagten nicht Zurechnungsunfähigkeit, sondern lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) zugute gehalten. Das ist\nrechtlich nicht zu beanstanden,\n\n2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich einwandfrei.\nInsbesondere ist es aus Rechtsgründen nicht angreifbar,\ndaß dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt\nworden ist.\n\n55\n\nDie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem bis\nzu zwei Jahren kann nach § 23 Abs. 2 StGB nur zur Bewährung\nausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und\nin der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen; dabei\nhandelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift,\nderen Voraussetzungen neben der in § 23 Abs. 1 StGB unschriebenen günstigen Sozialprognose vorliegen müssen\n(BGHSt 24, 3). Denn Strafen in dieser Höhe deuten regelmäßig\nauf einen erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat\nhin, der aus Gründen des Rechtsgüterschutzes eine Aussetzung der Vollstreckung meist als unangebracht erscheinen\n1äßt (BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 697/70). Eine\nAussetzung solcher Strafen kommt daher regelmäßig nur in\nBetracht, wenn die Tat einer unerwarteten und unausweichlichen Konfliktslage entsprang, die an Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründe heranreichte (BGH, Urteile\nvom 6. April 1971 - 1 StR 71/71 -, vom 3. August 1971\n- 1 StR 264/71 -, vom 19. Oktober 1971 - 1 StR 113/71).\n\nOhne Rechtsirrtum hat der Tatrichter eine solche\nKonfliktslage nicht als gegeben angesehen. Insbesondere\nkann der Revision nicht zugegeben werden, daß die Lage\ndes Angeklagten zur Tatzeit \"einer Notwehrsituation weitgehend angenähert war\" (Rev. begr. S. 5). Die Auseinandersetzungen, die sich daran geknüpft hatten, daß der Angeklagte in der von ihm betriebenen Gastwirtschaft Polizeistunde geboten hatte, waren beendet; Le, der den\nAngeklagten im Zuge der allgemeinen Rauferei an der\nKrawatte gepackt und gewürgt hatte, hatte die Flucht er-\n‚griffen; der Angeklagte hatte sich mit seiner Freundin\nbereits in das Schlafzimmer im ersten Stock des Änwesens\n\nzurückgezogen (UA S. 4). Daß Lei zurückkam und von\nder Straße aus provozierende Reden führte, nahm der Angeklagte zum Anlaß, mit durchgeladener Pistole bewaffnet nach\nunten und aus dem Anwesen auf die Strafe zu gehen, sich\nLe auf höchstens sechs Meter zu nähern und gezielt\nauf ihn zu schießen. Bei dieser Sachlage ist eine andere\nals die vom Schwurgericht gezogene Folgerung schwerlich\ndenkbar, daß nämlich der Angeklagte selbst eine Gefahrenlage geschaffen und nicht mit Verteidigungswillen gehandelt\nhabe, sondern Le nahe züchtigen wollen (UA S. 11).\nDamit sind aber auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen\neiner unausweichlichen Konfliktslage gegeben.\n\nDaß dem Angeklagten als Ausländer möglicherweise die\nAbschiebung als Folge der Verurteilung droht, kann nicht\nals besonderer Umstand im Sinne des § 23 Abs. 2 StGB angesehen werden; ähnlich ist die Rechtslage beim Verlust\nder Beamtenstellung infolge einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, der ebenfalls keinen\nbesonderen Umstand in der Persönlichkeit des Verurteilten\nbegründet (BGH, Urteil vom 23. März 1971 - 1 StR 697/70).\nWegen der außerstrafrechtlichen Folgen der Tat kann der\nAusländer (oder der Beamte) strafrechtlich nicht besser\n. gestellt werden als ein anderer Täter.\n\nan\n\nSI.\n\n3. Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nersehen läßt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.\n\nPfeiffer | Loesdau. | Mösl\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-23/1-str-511-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-23/1-str-511-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.947397+00:00"}}