{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-23_1_StR_256_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-23","aktenzeichen":"1 StR 256/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_256/71 URTEIL\n| YayT,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Dr. Günther HEEEEEEEEEEED\naus MB dort geboren am ED 1919,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n“7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. November 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n Bundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nLoesdau\n\nDr. Mösl\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr v. EEE. EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n21. Oktober 1970 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der\n\nAngeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\n.,r\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 11 Fällen, davon in 8 Fällen fortgesetzt begangen und in 7 Fällen in Tateinheit mit je einem Betrug,\nvon diesen in 5 Fällen fortgesetzt begangen, zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts.\nSie bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Die verfahrensrechtlichen Rügen gehen fehl.\n\n1. In dem Protokoll heißt es zwar, daß in der Hauptverhandlung die Anklageschrift verlesen worden ist. Damit\nist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers.\nnoch nicht bewiesen, daß in der Verhandlung unter Verstoß\ngegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO mehr als der Anklagesatz\nzur Verlesung gekommen ist. |\n\nAus den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden\nder Strafkammer und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nergibt sich, daß in der Hauptverhandlung von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft nur der Anklagesatz verlesen worden ist.\n\n-u-\n\nEin Gegenbeweis kann mit dem Protokoll nicht geführt\nwerden, da sich dessen Beweiskraft gemäß § 274 StPO nur\nauf die Verlesung des Anklagesatzes erstreckt, nicht aber\nauf die des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen,\ndenn diese gehört nicht zu den für die Hauptverhandlung\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten. Der in Frage stehende\nProtokollvermerk beweist somit lediglich, daß zumindest\nauch der Anklagesatz verlesen worden ist (BGH, Urteil\nvom 29. Februar 1968 - 1 StR 615/67 -).\n\nDer Anklagesatz, der den Erfordernissen des § 200\nAbs. 1 Satz 1 StPO Rechnung trägt, ist zwar sehr ausführlich gehalten und in direkter Rede gefaßt, er enthält aber keine Darlegungen, die das vorläufige Ergebnis\nder Ermittlungen wiedergeben oder auf eine vorweggenommene\nWürdigung der Ermittlungen oder der Einlassung des\nAngeklagten hinauslaufen (vgl. für den Eröffnungsbeschluß\nnach § 207 Abs. 1 StPO aF: BGHSt 5, 261).\n\nEs ist auch unschädlich, daß in der Hauptverhandlung\nder Eröffnungsbeschluß verlesen worden ist, denn er beinhaltet nach § 207 Abs. 1 StPO lediglich, daß die Anklage zur Hauptverhandlung vor einem bestimmten Gericht\nzugelassen wird. |\n\n2. Gemäß § 251 Abs. 2 StPO durfte die Aussage des\nverstorbenen Zeugen DB. die er in einer schriftlichen\nErklärung vom 11. April 1967 an die Polizei gemacht hat,\nverlesen werden. -\n\n-5-\n\nDommmmist als Zeuge gehört worden. Auch wenn er damals in dem Verdacht gestanden haben mag, an den Straftaten beteiligt gewesen zu sein, handelt es sich bei\nseiner Aussage um eine schriftliche Äußerung, die zu\nBeweiszwecken gegenüber einer mit einem Strafverfahren\nbefaßten Behörde abgegeben worden ist (BGH, Urteil vom\n7. Januar 1964 - 5 StR 549/63 -, mitgeteilt bei Kleinknecht, StPO 29. Aufl. § 251 Anm. 5 B).\n\n3. Es ist nicht zu beanstanden, daß der Zeuge\nDB senäß 5 61 Nr. 2 StPO \"als Geschädigter\" unvereidigt geblieben ist.\n\nVerletzte im Sinne dieser Vorschrift sind auch\ndie Zeugen, die auf Veranlassung und als - wenn auch\ngutgläubiges - Werkzeug des Täters zur Tat in strafrechtlich nicht vorwerfbarer Weise beigetragen haben\nund die der Täter dadurch dem - wenn auch im Ergebnis\nunbegründeten - Verdacht einer Teilnahme an dieser Tat\n\nausgesetzt hat (BGHSt 17, 248, 252).-\n\nDer Zeuge ist, wie für jeden Verfahrensbeteiligten\n\n. erkennbar war, aus diesen Erwägungen nicht vereidigt\n\nworden.\n\n4. Es war nicht erforderlich, die Bilanzen der\nUnternehmen des Angeklagten, aus denen einzelne Posten\nim Urteil verwertet worden sind, in der Hauptverhandlung zu verlesen,\n\n§ 249 StPO erfordert nicht in jedem Fall eine Verlesung der als Beweismittel dienenden Urkunden. Ihr\nInhalt kann auch durch Mitteilung des Vorsitzenden zur\nKenntnis des Gerichts und der Prozeßbeteiligten gebracht\nwerden (BGHSt 1, 94, 96; BGH, Urteile vom 23. September\n1952 - 2 StR 85/52 -, 30. April 1953 - 4 StR 534/52 -\nund 10. November 1955 - 3 StR 101/55 -). Das muß insbesondere dann gelten, wenn nur Teile der Urkunden für\ndie Entscheidung von Bedeutung sind.\n\nAus dem Protokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende\nhier in der Hauptverhandlung an Hand der Bilanzen die\neinzelnen Posten, auf die es für die Beurteilung der\nTaten des Angeklagten ankommen konnte, ausdrücklich\nfestgestellt hat.\n\nDieses von keiner Seite beanstandete Verfahren genügte den Erfordernissen des § 249 StPO.\n\nEs verletzte auch nicht die sich aus § 244 Abs. 2\nStPO ergebende Aufklärungspflicht des Gerichtes. Soweit\nes von Bedeutung war, ob es sich bei einzelnen Urkunden\num Originalbilanzen mit einem echten Testat der Treuhandgesellschaft oder um Fotokopien mit gefälschtem\nTestat handelte, sind diese Urkunden, wie ebenfalls aus\ndem Protokoll hervorgeht, ausdrücklich zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht, also in Augenschein genommen\nworden.\n\n7\n\nIII. Die Sachbeschwerde erweist sich als unbegründet.\n\n1. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\na) Die tatsächlichen Feststellungen. tragen in allen |\nFällen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 267 Abs. 1 StGB.\n\nDer Revision ist darin beizupflichten, daß Fotokopien nicht Gegenstand einer Urkundenfälschung sein\nkönnen, weil sie grundsätzlich keine Urkunden im Sinne\nder genannten Strafnorm sind (BGHSt 24, 140 = NJW 1971,\n1812 Nr. 14).\n\nDavon ist die Strafkammer aber auch äusgegangen\n(UA S. 15). Sie meint nun allerdings, hier sei keine\nFotokopie gefälscht, sondern eine Kopie gefertigt worden,\ndie nach den Vorstellungen des \"Fälschers\" und des Angeklagten das \"Original der Fälschung\" darstellen sollte,\nso daß es sich also um die Herstellung eines \"Originals\nin Form einer Kopie\" handelt (UA aa0). Ob dem gefolgt\nwerden kann, mag dahingestellt bleiben.\n\nDie Kammer hat aber festgestellt, daß zunächst\ndie Bilanzen als unechte Urkunden hergestellt worden\nsind, und zwar in der Form, daß \"unter Verwendung eines\nOriginaldeckblatts oder eines nachgedruckten Deckblatts\nder Landestreuhand Weihenstephan und eines Schlußblatts\nmit einem gefälschten Testat der Landestreuhand Weihenstephan eine Erstfälschung erstellt\" worden ist (UA S. 64 f),\n\nund der Angeklagte von diesen so gefälschten Bilanzen\ndurch Vorlage von Fotokopien Gebrauch gemacht hat. Damit\nist der Tatbestand der Urkundenfälschung bereits erfüllt,\ndenn auch die Vorlage der Fotokopie einer gefälschten\nUrkunde kann ein Gebrauchmachen im Sinne des § 267 Abs. 1\nStGB sein (BGHSt 5, 291; BGH NJW 1965, 642 Nr. 13).\n\nb) Nach einem in der Hauptverhandlung verkündeten\nBeschluß der Strafkammer ist die Strafverfolgung in\neinigen Fällen, darunter auch Fall 12 der Anklage\n(= Fall 11 der Urteilsgründe), auf die Vergehen der\nUrkundenfälschung beschränkt worden.\n\nDaran hat sich die Kammer entgegen dem Vorbringen\ndes Beschwerdeführers auch im Urteil gehalten.\n\nIm Fall 11 der Urteilsgründe ist der Angeklagte\nnur einer Urkundenfälschung für schuldig erachtet worden,\nwie bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes\nunter IV im 2, Absatz zweifelsfrei dargelegt wird\n(UA S. 63).\n\nDaß dieser Fall nochmals im 4. Absatz erwähnt wird,\nder sich mit den Fällen befaßt, in denen der Angeklagte\nwegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug schuldig\ngesprochen worden ist, beruht auf einem für jedermann\nerkennbaren offensichtlichen Schreibversehen. Gemeint\nist hier, wie sich eindeutig aus dem Absatz 6 ergibt,\nder den Schuldspruch wegen Betruges näher begründet,\nder Fall 10 der Urteilsgründe.\n\n5?\n\nc) Die tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen\nes, den Angeklagten in den Fällen 3 und 5 bis 10 auch\neines Vergehens nach § 263 Abs. 1 StGB für schuldig zu\nerachten. Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft\nsich in erfolglosen Angriffen auf die Beweiswürdigung.\nDiese ist widerspruchsfrei und läßt einen Rechtsfehler,\ninsbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder\ndie allgemeinen Erfahrungssätze sowie gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nicht erkennen, Das gilt insbesondere auch,\nsoweit die Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen worden ist, daß er die den Kreditgebern vorgelegten Bilanzen für echt gehalten hat (UA S. 54 bis 62).\n\nad) Im Fall 8 der Urteilsgründe ist ausdrücklich\nfestgestellt, daß die Mittelrheinische Kundenkreditbank,\nder der Angeklagte gefälschte Bilanzen vorlegte, bei\nKenntnis der wahren Geschäftslage seiner Firmengruppe _\nkeinen der beiden Kredite gewährt hätte (UA S. 42).\nDie Bank ist mithin von dem Angeklagten getäuscht worden.\nDem steht nicht entgegen, daß sie den Zeugen EB cebeten hatte, die echten Originalbilanzen einzusehen,\nweil sie zunächst Zweifel an der Echtheit der ihr\nvorliegenden Bilanzkopien hatte, denn auch die ihr\ndaraufhin übermittelten Werte stammten aus den gefälschten Bilanzen (UA S. 55).\n\ne) Ob der Angeklagte in einigen Fällen damit gerechnet hatte, die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen auch erfüllen zu können, kann für die Frage,\n\n- 10 -\n\nob er sich eines Kreditbetruges schuldig gemacht hat,\ndahingestellt bleiben. Bei einem solchen Betrug ist der\nSchädigungsvorsatz schon dann gegeben, wenn der Täter\nweiß, daß nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben die\nForderung des Gläubigers nicht als gleichwertig angesehen wird (RGSt 74, 129, 130; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 159/53, mitgeteilt bei Pfeiffer-Maul-Schulte, StGB § 263 Rdn. 35; BGH, Urteil vom 6. Juli 1971\n- 1 StR 604/70 -). Welche Erwartungen er an die spätere\nEntwicklung der Verhältnisse stellen durfte oder gestellt\nhat, ist dabei nicht entscheidend, weil es sich hierbei\num einen Vorgang handelt, der für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist und nur die Schadenswiedergutmachung betrifft (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971\n\n- 1 StR 604/70 -).\n\nf) Was die Revision zu den Fällen 9 und 10 der\nUrteilsgründe vorträgt, ist schon in tatsächlicher\nHinsicht unrichtig. Die Strafkammer hat ausdrücklich\nfestgestellt, daß der Angeklagte die wahre, schlechte\nwirtschaftliche Lage seiner Firmengruppe kannte\n(UA S. 59).\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen\nRechtsfehler.\n\n4\n\n- 11 -\n\nDie Revision ist somit zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau - Mösl\n_Woesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-23/1-str-256-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-23/1-str-256-71","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:32.922823+00:00"}}