{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-09_1_StR_519_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"1 StR 519/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 519/71 URTEIL\nm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMax Gabriel C EB ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am ED 1945 in Frankreich,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehen gegen das Opiumgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. November 1971,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Pfeiffer\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\nStrickert\n\n.als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEWin der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat GES bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE GEEEEED,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär I]\n\n\"für Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 2. April 1971 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt\n\nder Angeklagte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf, wegen\nunerlaubten Erwerbs von Indischem Hanf und Rohopium sowie\nwegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Indischem Hanf und Rohopium zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren drei Monaten und zu einer Geldstrafe von\n2 000,- DM verurteilt.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie hat keinen Erfole.\n\nDer Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält einer\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas gilt auch, soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß zwischen dem unerlaubten Erwerb von\nIndischem Hanf und Rohopium sowie dem unerlaubten Handeltreiben mit diesen Betäubungsmitteln das Verhältnis der\nTatmehrheit gegeben ist.\n\nDie Kammer geht insoweit zutreffend davon aus, daß\nzwischen den Vergehen des Erwerbs von Betäubüngsmitteln\nund des Handeltreibens mit ihnen - im Sinne des § 10 Abs. 1\nNr. 1 OpiumG - keine Gesetzeseinheit vorliegt. Sie ist\nzwischen zwei Strafgesetzen gegeben, wenn beide denselben\nTatbestand aufstellen und sich nur dadurch unterscheiden,\ndaß das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere\ndieses Tatbestandes in engerer Begrenzung und besonderer\n\nGestaltung enthält (BGHSt 9, 30 unter Hinweis auf RGSt 57\n329, 330; 60, 117, 122). Das ist hier nicht der Fall.\nNach dem Sinn und Zweck des Opiumgesetzes ist sowohl der\nErwerb von Betäubungsmitteln zu eigenem Gebrauch als auch\ndas Handeltreiben mit diesen Mitteln strafbar, ohne daß\nsie der Täter zuvor erwirbt, denn Handel treibt auch, wer\neine Sache zum Kauf anbietet, ohne sie zu besitzen\n\n(BGHSt 6, 247). |\n\nAuch die Auffassung der Strafkammer, daß hier im\nHinblick auf die getroffenen tatsächlichen Feststellungen\nder Erwerb der Betäubungsmittel und das Handeltreiben\nmit ihnen zueinander nicht im Verhältnis der Tateinheit\nstehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n\"Dieselbe Handlung\" im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB\nliegt bei einer natürlichen Handlungseinheit vor, die\ndurch einen solchen unmittelbaren - räumlichen und zeitlichen - Zusammenhang zwischen mehreren menschlichen,\nstrafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen gekennzeichnet ist, \"daß sich das gesamte Tätigwerden an sich\n(objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches\nzusammengehöriges Tun bei natürlicher Betrachtungsweise\nerkennbar macht\" (BGHSt 4, 219, 220 unter Hinweis auf\nRGSt 58, 113, 116; BGHSt 10, 230, 231).\n\nDie Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\nsetzt somit einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen strafbaren Handlungen.\ndes Angeklagten voraus.\n\n7\n\nEinen solchen räumlichen Zusammenhang vermißt hier\ndie Kammer, weil sie - wie sich eindeutig aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt (UA S. 4 £ in Verbindung mit\nS. 7 £) - auf Grund der Beweisaufnahme davon ausgeht, daß\nder Angeklagte bereits in Heidelberg die eigene Verfügungsgewalt über das Rauschgift, das er dann später in München\nverkaufte, erlangt hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden.\n\nDamit fehlt es aber auch an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Handlungen,\ndenn der Angeklagte kann hiernach in München frühestens\nam Tage nach dem Erwerb mit dem Verkauf des Rauschgiftes\nbegonnen haben (UA S. 8).\n\nFür die Prüfung, ob die beiden in Frage stehenden\nStraftaten in Fortsetzungszusammenhang begangen worden\nsind, bestand nach den getroffenen Feststellungen kein\nAnlaß.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen einen\nRechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen,.\n\nPfeiffer Mösl . Pikart\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-519-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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