{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1971-11-09_1_StR_509_71_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1971-11-09","aktenzeichen":"1 StR 509/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"T&\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 509/71 URTEIL\n\nMa\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Herbert EEE zus ri,\ndort geboren aD 941,\n\nwegen Diebstahls\n\nre\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. November 1971, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nAntsgerichterat\n\nDr. Pfeiffer\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Mösl\n\nPikart\n\nDr. Woesner\n\nStrickert\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nEEE dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizbauptsekretär EEE\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg\nvom 13. Juli 1971 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\nder notwendigen Auslagen des Angeklagten\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n&\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat dan Angeklagten wegen Diebstahls in 34 Fällen und versuchten Diebstahls in\n6 Fällen - jeweils in Mittiterschaft begangen -\nunter Einbeziehung der Strafen aus drei früheren\nVerurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt.\n\nDie zulässige Revision des Angeklagten führt zur\nEinstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses.\n\nDer Verfolgung des Angeklagten wegen der von\nder Strafkammer abgeurteilten Taten steht der Ablauf\nder Verjährungsfrist entgegen.\n\nI. Bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen\nhat das Revisionsgericht von folgendem aktenkundigen\nSachverhalt auszugehen;\n\nDie dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden\nTaten hat der Angeklagte von September 1964 bis zum\n21. November 1964 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweiz begangen (UA S. 6 bis 18).\n\nDer Angeklagte wurde in Spanien am 13. Februar 1965\nfestgenommen und am 11. Juni 1965 aus Spanien eingeliefert; die Zustimmung der spanischen Regierung zur\nStrafverfolgung bezog sich auf drei im Haftbefehl vom\n\n-4-\n\n21. Dezember 1964 bezeichnete Straftaten; wegen\ndieser Taten wurde der Angeklagte am 12. Oktober 1965\nverurteilt (UA S. 4, 6; GA Bl. 103 ff); die Freiheitsstrafe aus diesem Urteil war am 17. August 1966 verbüßt. Wegen der weiteren im Haftbefehl vom 18. März 1965\n(GA Bl. 80) bezeichneten Straftaten wurde die Zustim- |\nmung der spanischen Regierung beantragt (GA Bl. 105);\neine solche Zustimmung ist jedoch nicht zu den Akten\ngelangt.\n\nAm 5. Juli 1965 wurde der Angeklagte vom Ermittlungsrichter zu den im Haftbefehl vom 18. März 1965\nbezeichneten Taten vernommen (GA Bl. 90 ff).\n\nVon einer weiteren, aus zwei Verurteilungen gebildeten Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren sechs\nMonaten verbüßte der Angeklagte einen Teil bis zum\n4. Mai 1970; die Vollstreckung des Strafrestes wurde\nmit einer Bewährungszeit von drei Jahren ausgesetzt\n(VA S. 5).\n\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft - der \"sicherheitshalber, um die Verjährung zu unterbrechen\",\ngestellt wurde (GA Bl. 306) - erließ der Amtsrichter\nam 24. März 1970 wegen der hier in Rede stehenden\nTaten Haftbefehl gegen den Angeklagten (GA Bl. 318);\nder Haftbefehl sollte erst dann vollzogen werden,\nwenn sich der Angeklagte nach der Entlassung aus der\nStrafhaft drei Monate auf freiem Fuß befunden hätte\n(GA Bl. 318 R), damit die Schutzfrist nach Art. 6 des\ndeutsch-spanischen Auslieferungsvertrages ablaufen\nkonnte (GA Bl. 307).\n\nTE\n\n-5-\n\nII. Die Taten des Angeklagten waren zur Zeit\nihrer Begehung Verbrechen gemäß § 243 StGB aF und unterlagen damit einer Verjährungsfrist von zehn Jahren\n(§ 67 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Seit dem 1. April 1970\nist auch der Diebstahl als Rückfalltat nur mehr\nein Vergehenstatbestand (§ 17 StGB nF), dessen\nVerfolgung in fünf Jahren verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB);\nsoweit sich die Verjährungsfrist nach dem neuen Recht\nverkürzte, bleiben allerdings Unterbrechungshandlungen,\ndie vor dem 1. April 1970 vorgenommen worden sind,\nwirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung\ndie Verfolgung nach dem nauen Recht bereits verjährt\ngewesen wäre (Art. 94 des 1. StrRG).\n\n1. Der Erlaß des Haftbefehls vom 18. März 1965\nhat die Verfolgungsverjährung wegen der hier in Rede\nstehenden Taten unterbrocıen; denn der Angeklagte\nwar zu dieser Zeit noch nicht ausgeliefert, so daß\nder Grundsatz der Spezialität nicht verletzt werden\nkonnte.\n\n2. Dagegen war die V»rnehmung vom 5. Juli 1965\nnicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, da\nsie gegen den Grundsatz dsr Spezialität der Auslieferung verstieß und daher unzulässig war.\n\nDas Lendgericht ist ler Auffassung, daß nach\nArt. 6 des deutsch-spanis:hen Auslieferungsvertrages\n. vom 2. Mai 1878 (RGBl 213) die in der Bundesrepublik\nbegangenen Taten des Angerlagten trotz des Fehlens\nder Auslieferungsbewilligıng uneingeschränkt, die\nin der Schweiz begangenen Taten nach Ablauf der\nSchutzfrist von drei Monaten verfolgt werden konnten.\n\n-6 -\n\nArt. 6 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages lautet;\n\n\"Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages\nfinden auf solche Personen, die sich irgendeines politischen Verbrechens oder Vergehens\nschuldig gemacht haben, keine Anwendung. Die\nPerson, welche wegen eines in Artikel 1 und 2\nangeführten gemeinen Verbrechens oder Vergehens\nausgeliefert worden ist, darf demgemäß in demjenigen Staate, an welchen die Auslieferung\nerfolgt ist, in keinem Falle wegen eines von\nihr vor der Auslieferung verübten politischen\nVerbrechens oder Vergehens, noch wegen einer\nHandlung, welche mit einem solchen politischen\nVerbrechen oder Vergehen im Zusammenhang steht,\nnoch wegen eines Verbrechens oder Vergehens,\nwelches in dem gegenwärtigen Vertrage nicht\nvorgesehen ist, zur Untersuchung gezogen oder\nbestraft werden; es sei denn, daß dieselbe,\nnachdem sie wegen des Verbrechens oder Vergehens, welches zur Auslieferung Anlaß gegeben\nhat, bestraft oder endgültig freigesprochen\nist, während dreier Monate im Lande bleibt\noder nach Verlassen desselben wieder in dasselbe zurückkehrt.\"\n\nDem Wortlaut nach bezieht sich diese Vorschrift nur\nauf Straftaten, die nicht Auslieferungsdelikte sind,\nbezüglich deren aber dem Ausgelieferten nicht für alle.\nZeiten Straffreiheit garentiert werden soll (vgl.\n\nRGSt 38, 311, 315). Soweit man darüber hinaus ihrem\nWortlaut eine beschränkte Spezialität der vom Tatrichter angenommenen Art entnehmen wollte, daß nämlich\ndie Verfolgung von auslieferungsfähigen Delikten, die\nvor der Auslieferung im Gebiet des ersuchenden Staates\nbegangen worden sind, auch ohne Zustimmung des ersuchten\nStaates uneingeschränkt zulässig wäre, widerspräche dies\nnicht nur dem Grundsatz der Spezialität, wie er zu den\nallgemeinen völkerrechtlichen Anschauungen gehört (vgl.\n\nIE\n- 7 -\n\nRGSt 60, 202; Mettgenberg:, DAG 2. Aufl. S. 324),\nsondern auch der Auffassung der spanischen Regierung zur Auslegung des Auslieferungsvertrages;\n\ndiese steht nämlich auf dem Standpunkt, daß die\nstrafrechtliche Verfolgung einer ausgelieferten\nPerson wegen einer anderen Straftat als derjenigen,\nderetwegen die Auslieferung bewilligt worden ist,\n\nnur mit Zustimmung des ersuchten Staates zulässig\nist, wenn es sich um ein Auslieferungsdelikt gemäß\nArt. 1, 2 des Auslieferungsvertrages handelt (Grützner,\nInternationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 11\nS 12 Fußn. 3 zu Art. 6; vgl. Art. 7 des spanischen\nGesetzes über die Auslieferung vom 26. Dezember 1958\n- Boletin Official del Estado vom 29. Dezember 1958 -\nabgedruckt bei Grützner ea0 IV S 12).\n\nDemnach ist die Verfolgung des Angeklagten wegen\nder in Rede stehenden Taten, die er vor seiner Auslieferung durch die spanische Regierung begangen hat\nund für die keine Nachtregsbewilligung erteilt worden\nist, nur zulässig nach Ablauf einer sogenannten Schutzfrist, wobei es für die Entscheidung im vorliegenden\nFalle unerheblich ist, ot: die Notwendigkeit, eine\nsolche Frist einzuhalten, dem Auslieferungsvertrag\nselbst in entsprechender Anwendung von dessen Art. 6\nAbs. 1 Satz 2 Halbs. 2 zu entnehmen ist, oder ob sie\nauf den allgemeinen, das gesamte Auslieferungsrecht\nbeherrschenden Rechtsgedenken gegründet wird, daB im\nFalle der Einlieferung nach den jeweiligen tatsächlichen\nVerhältnissen zu prüfen ist, ob der Aufenthalt des Täters\n\n-8 -\n\nim Inland noch eine Folge der Auslieferung durch\n\nden ersuchten Staat ist oder ob er seinen Aufent-\n\nhalt auf Grund freier Entschließung gewählt hat\n\n(R6St 38, 111, 116; § 6 DAG; vgl. auch Nr. 131 RiVASt),.\nDenn am 5. Juli 1965 konnte eine solche Frist noch\nnicht zu laufen begonnen haben, da das Verfahren\n\nwegen der der Auslieferung zugrunde liegenden Taten\nnoch nicht abgeschlossen var.\n\n53. Auch die Aufhebung des Haftbefehls vom\n18. März 1965 am 3. Juli '968 (GA Bl. 303) war nicht\ngeeignet, die Verjährung zu unterbrechen; der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Beschluß,\ndurch den ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wird,\nkeine auf Förderung des Verfahrens abzielende richterliche Handlung darstellt (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1961\n- 1 StR 323/61); das gleiche hat für die Aufhebung eines\nHaftbefehls zu gelten.\n\n4. Dem Haftbefehl von 24. März 1970 (GA Bl. 318)\nist ebenfalls keine Unterbrechungswirkung beizumessen.\n\nEine richterliche Handlung, die nach § 68 StGB\ngrundsätzlich die Verjährung unterbricht, kann diese\nWirkung nach ständiger Rechtsprechung dann nicht entfalten, wenn es sich um eine völlig überflüssige Maßnahme handelt, die nicht der Förderung des gegen den\nAngeklagten gerichteten Verfahrens dient, sondern nur\ndazu vorgenommen wird, die Verjährung zu unterbrechen.\nDabei ist zu bedenken, dal die in § 68 StGB vorgesehene\nUnterbrechung der Verjährung eine Ausnahme von der in\n\nFE\n- 9.\n\n§ 67 StGB enthaltenen Regel darstellt, wonach die\nVerfolgung nach bestimmter Zeit ausgeschlossen sein\nsoll, so daß § 68 StGB enz auszulegen und loyal zu\nhandhaben ist (BGHSt 11, 335; 15, 234, 237).\n\nDer Haftbefehl vom 24. März 1970 war nicht geeignet, das Verfahren gegen ien Angeklagten zu fördern.\nSchon der Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 24. März 1970\n(GA Bl. 306) ergibt, daß ier Haftbefehlsamtrag \"sicherheitshalber, um die Verjährung zu unterbrechen\", gestellt\nworden ist. Der Angeklagta befand sich zur Zeit des\nErlasses des Haftbefehls in Strafhaft und sollte, wenn\ner die Strafe ganz zu verbüßen hatte, noch weitere\n9 Monate in Strafhaft bleiben. Bei dieser Sachlage\nist es an sich schon wenig überzeugend, den Erlaß\neines Haftbefehls zu dieser Zeit mit Fluchtgefahr\nzu begründen. Zugleich mit dem Erlaß des Haftbefehls\nwurde jedoch weiterhin angeordnet, daß dieser erst\ndann zu vollziehen sei, wenn sich der Beschuldigte\nnach seiner Entlassung aus der Strafhaft drei Monate\nauf freiem Fuß befunden habe (GA Bl. 318 R.); diese\nMaßnahme, die von der Staatsanwaltschaft beantragt\nworden war, hatte nach deren ausdrücklicher Erklärung\nnur den Zweck, die Schutzfrist nach Art. 6 des deutschspanischen Auslieferungsvertrages ablaufen zu lassen\n(GA Bl. 307). Es ist aber unvereinbar, einerseits\nFluchtgefahr anzunehmen und gleichzeitig anzuoränen,\ndaß der Naftbefehl für längere Zeit nicht zu vollziehen sei.\n\n- 10 -.\n\nDamit erweist sich die richterliche Maßnahme als\nungeeignet, das Verfahren gegen den Angeklagten\n\nzu fördern. Sie kann ausschließlich dem von der\nStaatsanwaltschaft ausdrücklich erklärten und\n\ndamit dem Gericht erkennbaren Zweck gedient haben,\ndie Verjährung zu unterbrechen; das ist aber eine\nilloyale Handhabung der durch § 68 StGB gebotenen\nMöglichkeiten, so daß dieser Haftbefehl nicht geeignet war, die Verjährungswi.rkung herbeizuführen. Denn\ndie Frage, ob eine richterliche Handlung zur Verfahrensförderung geeignet ist, darf nicht an sich\nund allgemein, sie muß vielmehr im Hinblick auf\n\ndie jeweilige bestimmte Verfahrenslage gestellt\nwerden (BGHSt 15, 234, 23”).\n\nBei dieser Sachlage muß nicht entschieden werden,\nob der Haftbefehl zu dieser Zeit auslieferungsrechtlich zulässig war, ob insbesondere in der Zeit vom\n17. August 1966 bis 27. September 1966 - in der der\nAngeklagte vor dem 4. Mai 1970 allein in Freiheit war -\neine ausreichende Schutzfrist abgelaufen ist.\n\n5. Die Verfügung des Ermittlungsrichters vom\n26. März 1970, worin Termin zur Vernehmung des Angeklagten bestimmt wurde, ist endlich auch nicht geeignet\ngewesen, die Verjährung zu unterbrechen; denn diese\nVernehmung bezog sich entsprechend dem Antrag der\nStaatsanwaltschaft (GA Bl. 328) und ausweislich der\nVernehmungsniederschrift /GA Bl. 330) lediglich auf\ndrei Fälle, in denen der Angeklagte bereits im Jahre 1965\nverurteilt worden war. |\n\ncy\n\n48\n\n- 11 -\n\n6. Eine richterliche Handlung mit dem Ziel,\ndie Nachtragsbewilligung_ der spanischen Regierung\nherbeizuführen, die auf jeden Fall die Verjährung\nunterbrochen hätte, ist nicht vorgenommen worden.\n\nIII. Der Verfolgung des Angeklagten wegen der\nhier in Rede stehenden Taten steht daher das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen, das zur\nEinstellung des Verfahrens führen muß (§ 260 Abs. 3 StPO).\n\nEs muß daher auch nicht mehr entschieden werden,\nob nach Ablauf einer Schutzfrist ohne Nachtragsbewilligung der spanischen Regierung die Strafverfolgung des Angeklagten auch wegen der Taten betrieben\nwerden könnte, die er in der Schweiz begangen hat\n(vgl. Art. 4 Nr. 2 des spanischen Gesetzes über die\nAuslieferung).\n\nPfeiffer | Mösl Pikart\n\nWoesner Strickert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1971-11-09/1-str-509-71","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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